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Urteile der Katholischen Kirchlichen Arbeitsgerichte

Aktenzeichen:

M 05/2025

12. Dez. 2025

Der Streit betrifft die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung zweier Führungskräfte im Rettungsdienst. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung, da die MAV zwar rechtzeitig Einwendungen erhob, diese jedoch auf einer fehlerhaften Ladung ohne ordnungsgemäße Unterrichtung beruhten. Die Frist zur Prüfung der Eingruppierung begann erst nach Vorlage der Funktionsbeschreibungen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 9/25

1. Dez. 2025

Die MAV der C. P. Stiftung beantragt einstweilig die Kostenübernahme durch die Stiftung für anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit der Schließung des Seniorenzentrums. Das Gericht verpflichtet die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die Beratung nach MAVO, weist jedoch den Antrag auf vollständige Vertretung zurück. Zudem wird die Erstattung der Verfahrensauslagen durch die Stiftung angeordnet.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

M 02/2025

22. Aug. 2025

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung im Rettungsdienst, bestritt die Zulässigkeit von Dienstplänen mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von mehr als 60 Stunden. Das Gericht stellte fest, dass das geltende Arbeitszeitrecht keine starre wöchentliche Obergrenze von 60 Stunden vorschreibt, sondern Ausnahmen für den Rettungsdienst erlaubt. Die Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen, da die Beklagte berechtigt war, von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 01/2025

22. Aug. 2025

Der Streit betrifft die von der MAV verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 8a nach den AVR Caritas. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ersetzt die verweigerte Zustimmung, da die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe S 8b nicht vorlagen. Es wird klargestellt, dass ein erhöhter Förderbedarf nur bei fachkundiger Feststellung durch eine externe Stelle anerkannt wird und nicht pauschal angenommen werden darf.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 08/2024

22. Aug. 2025

Der Streit betrifft die korrekte Stufenzuordnung einer Gemeindereferentin beim Wechsel zwischen zwei Bistümern mit unterschiedlichen Entgeltgruppen. Das Bistum als Dienstgeber hat ein Ermessen bei der Stufenzuordnung, das willkürfrei und unter Berücksichtigung von Besitzstandswahrung auszuüben ist. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist die Revision der Mitarbeitervertretung zurück und bestätigt die Eingruppierung in Stufe 4.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M02/2025

8. Aug. 2025

Die Mitarbeitervertretung klagt auf Gewährung von Freistellungen für zwei Mitglieder aufgrund von Schulungsteilnahmen gemäß § 16 MAVO. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab, da die Art und Weise des Zeitausgleichs im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegt. Es wird klargestellt, dass kein Anspruch auf eine spezifische Form der Freistellung besteht.

Gericht:

Freiburg

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 04/25

17. Juni 2025

Die Klägerin, die Mitarbeitervertretung einer Caritas-Einrichtung, klagt auf Feststellung der Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte durch den Träger. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da der Feststellungsantrag bezüglich einer hypothetischen künftigen Betriebsänderung nicht hinreichend bestimmt ist. Es besteht kein konkreter Streitgegenstand, der einer sofortigen gerichtlichen Klärung bedarf.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

2 MV 12/24

21. Mai 2025

Der klagende Caritasverband begehrt die gerichtliche Ersetzung der von der Beklagten (MAV) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Schülerbetreuung nach Anlage 2 der AVR Caritas. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab, da die Eingruppierung in die geforderte Vergütungsgruppe nicht gerechtfertigt ist. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen des Rechtsstreits.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

2 MV 11/24

21. Mai 2025

Der klagende Caritasverband begehrt die gerichtliche Ersetzung der von der Beklagten verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Schülerbetreuung nach Anlage 2 der AVR Caritas. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab, da die verweigerte Zustimmung der MAV auf einen gesetzlichen Verweigerungsgrund gemäß der MAVO MuFS gestützt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 13/24

18. März 2025

Die MAV klagt auf Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem geplanten Trägerwechsel der Kindertagesstätten. Das Gericht weist die Klage ab, da die vorherige Zustimmung des Dienstgebers zur Kostenübernahme fehlt und keine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte bestehen. Die Aktivlegitimation der MAV wird zwar anerkannt, der materielle Anspruch scheitert jedoch an der gesetzlichen Rechtslage.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 09/24

18. März 2025

Die Klägerin, ein Caritas-Verband, begehrt die ersatzweise Zustimmung der MAV zur Eingruppierung einer Pflegefachkraft in die Entgeltgruppe P 7. Das Gericht setzt die verweigerte Zustimmung der MAV zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die angeforderte Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe gemäß den AVR an. Die Klägerin hat die Auslagen der MAV zu erstatten, die Revision wird zugelassen.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

1/25

18. März 2025

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen die Beklagte wegen der einseitigen Änderung von Regelungen zum Ausfallmanagement und zur Arbeitszeit im Rettungsdienst. Das Gericht gibt der Klage teilweise statt und untersagt die Umsetzung der neuen Regelungen, solange keine Zustimmung der MAV oder ein Spruch der Einigungsstelle vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, da andere Änderungen entweder nicht dem zwingenden Mitbestimmungsrecht unterliegen oder bereits zugestimmt wurden.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

2 MV 6/24

12. Feb. 2025

Die Klägerin, eine gGmbH als Rechtsträgerin einer Fachakademie, klagt gegen die Mitarbeitervertretung (MAV) zur Klärung der Eingruppierung einer Lehrkraft nach den AVR Caritas und dem TV EntgO-L. Das Gericht weist die Klage ab und verurteilt die Klägerin zur Tragung der Kosten. Die Revision wurde zugelassen.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

08/24

20. Jan. 2025

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Dienstgebers zur Eingruppierung von Mitarbeitern in eine höhere Vergütungsgruppe. Das Gericht weist die Klage ab, da die vorgesehene Eingruppierung nicht den Richtlinien der AVR entspricht und die Tätigkeit als höherwertig eingestuft wird. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 18/24

23. Dez. 2024

Die Dienstgeberin beantragte die gerichtliche Genehmigung zur Einstellung einer externen Bewerberin für die Stelle der Teamleitung, obwohl eine interne Mitarbeiterin beworben hatte. Das Kirchliche Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein parallel geführtes Hauptsacheverfahren bleibt bestehen.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 16/24

12. Dez. 2024

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen das Bistum wegen der geplanten Schließung einer Bischöflichen Realschule. Das Gericht erlässt ein Anerkenntnisurteil, da der Beklagte den Antrag anerkennt. Das Bistum wird verpflichtet, das vorgeschriebene Anhörungs- und Mitberatungsverfahren ergebnisoffen mit der MAV durchzuführen.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 10/24

12. Dez. 2024

Die MAV klagt auf Feststellung, dass sie auch bei einer einvernehmlich verabredeten ordentlichen Kündigung anzuhören ist. Das Gericht gibt der Klage statt und stellt fest, dass die Anhörungspflicht nach § 30 MAVO auch in diesem Fall gilt, da es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag handelt. Die Kündigung ist kein nichtiges Scheingeschäft, sondern ein gewolltes Mittel zur einvernehmlichen Beendigung.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

M 02/2024

29. Nov. 2024

Der Fall betrifft die Auslegung der Präventionsnorm des § 28a Abs. 3 MAVO, die ein Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung regelt. Das Gericht stellt fest, dass ernsthafte Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden, erst mit der Aussprache der Abmahnung eintreten und nicht bereits im Vorfeld. Daher war die vorherige Anhörung der Vertrauensperson nicht zwingend erforderlich, und die Klage der Klägerin wurde abgewiesen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 12/2023

29. Nov. 2024

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, beklagt einen Caritasverband wegen der Einstellung leitender Angestellter ohne erforderliche Genehmigungen. Das Gericht stellt fest, dass die Bestellung von Mitarbeitern in leitender Stellung gemäß der MAVO Rottenburg-Stuttgart der Genehmigung des Ordinarius bedarf. Die Satzung des Rechtsträgers kann diese weitergehende Genehmigungspflicht nicht einschränken.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

1 MV 7/24

27. Nov. 2024

Die Klägerin, eine kirchliche Stiftung, streitet mit der Beklagten, der Mitarbeitervertretung, über die zutreffende Eingruppierung von Mitarbeiterinnen nach den AVR Caritas. Es geht insbesondere um die Frage, ob eine ständige Vertretung von Leitern der Entgeltgruppe S 15 zuzuordnen ist. Das Gericht weist die Klage ab und verurteilt die Klägerin zur Tragung der Kosten.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 15/24

14. Nov. 2024

Die MAV der Bischöflichen Realschule M. hat einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bistum T. beantragt, um weitere Schritte zur Schließung der Schule zu untersagen. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, da der Antragsgegner das Vorbringen anerkannt hat. Die Verfügung wirkt bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsverfahrens der MAV.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 12/24

22. Okt. 2024

Das Bistum T. klagt gegen die Sondervertretung der MAV auf Ersetzung der versagten Zustimmung zur Eingruppierung einer Gemeindereferentin in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 11. Das Gericht stellt fest, dass nach § 20 Abs. 2a Satz 2 KAVO Trier die nahtlose Übernahme bei identischer Tätigkeit eine Einstufung in Stufe 4 ermöglicht, während der Beschluss der Zentral-KODA keine Anrechnung der Vordienstzeiten vorsieht. Die Klage wird stattgegeben und die versagte Zustimmung zur Stufe 4 ersetzt.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

1 MV 8/24

16. Okt. 2024

Der C.-Verband als Träger einer Caritas-Einrichtung klagt gegen die dortige Mitarbeitervertretung, um die Eingruppierung einer Koordinatorin für den ambulanten Hospizdienst nach Anlage 32 AVR Caritas durchzusetzen. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit einer Eingruppierung bzw. die Ersetzung der verweigerten Zustimmung der MAV. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

4/24

30. Aug. 2024

Es wird über die korrekte Eingruppierung einer Leiterin Kommunikation und Fundraising in die Vergütungsgruppe 3 Ziff. 13 der AVR Caritas gestritten. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung des Arbeitgebers, da die Tätigkeit die hohen Anforderungen an eine herausgehobene Position erfüllt. Die Klage ist zulässig und begründet, da die geforderten Heraushebungsmerkmale vorliegen.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

2 MV 5/24

24. Juli 2024

Der klagende Caritas-Verband begehrt die Ersetzung der von der Beklagten verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Verwaltungsmitarbeiterin nach den AVR Caritas. Das Gericht weist die Klage ab, da die Anrechnung der vorliegenden Berufsjahre und der Kindererziehungszeiten für die geforderte höhere Vergütungsgruppe nicht ausreicht. Die Mitarbeitervertretung hat ihr Widerspruchsrecht im Rahmen der MAVO MuFS rechtmäßig ausgeübt.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 02/24

25. Juni 2024

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt auf Feststellung der Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte bei der Dienstplanung sowie auf Unterlassung weiterer Verstöße. Das Gericht weist die Klage ab, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, da die streitigen Rechtsverletzungen zwischen den Parteien nunmehr unstreitig sind. Die Beklagte wird zur Erstattung der Prozesskosten der Klägerin verurteilt.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

M 08/2023

17. Mai 2024

Die Klägerin, Mitglied der Mitarbeitervertretung, begehrt die Vergütung der An- und Abreisezeit zu einer MAV-Schulung. Das Gericht weist die Klage ab, da § 16 MAVO lediglich eine Arbeitsbefreiung gewährt, aber keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung der Reisezeit begründet. Die Differenzierung zum Ehrenamtsprinzip ist gerechtfertigt, solange die reguläre Arbeitszeit vergütet wird.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 07/2023

17. Mai 2024

Der Streit betrifft die Wirksamkeit der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung einer kirchlichen Stiftung. Das Gericht weist die Klage ab, da die Ausschlussfrist zur Anfechtung versäumt wurde und die zugrunde liegende Sonderregelung des Bischöflichen Ordinariats mangels wirksamer Promulgation nicht galt. Zudem wird klargestellt, dass E-Mails das Schriftlichkeitsgebot der MAVO erfüllen können.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 10/2023

17. Mai 2024

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, begehrt die Feststellung von Mitbestimmungsrechten bei Änderungen des Arbeitszeitdeputats und Versetzungen von Lehrkräften innerhalb der Beklagten Erzdiözese. Das Gericht weist die Klage ab, da Änderungen bis zu sechs Stunden nicht als erhebliche Einstellung im Sinne der MAVO gelten und die Organisationsstruktur der Einrichtung maßgeblich ist. Zudem werden Regelungsabreden über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten als gegen § 55 MAVO verstoßend eingestuft, ohne die objektive Rechtslage zu ändern.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

16/23

16. Apr. 2024

Die Mitarbeitervertretung klagt gegen den Dienstgeber, da dieser nach der Ablehnung eines Zustimmungsersetzungsantrags kein neues Beteiligungsverfahren zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin eingeleitet hat. Das Gericht stellt fest, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren gesetzeskonform fortzusetzen und erneut um Zustimmung zu ersuchen. Der Beklagte wird zur Einholung der Zustimmung zur Eingruppierung verurteilt.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

16/23

15. Apr. 2024

Die klagende Mitarbeitervertretung (MAV) begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung der Beklagten, keine Verbeamtungen mehr aus bestehenden Angestelltenverhältnissen vorzunehmen, einer Beteiligungspflicht nach § 29 Abs. 1 Nr. MAVO unterliegt. Die Beklagte argumentiert hingegen, es handele sich um eine nicht beteiligungspflichtige Organisationsentscheidung im Rahmen der Organisationshoheit. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab, da die streitige Festlegung nicht als Richtlinie zur Durchführung des Stellenplans im Sinne der MAVO qualifiziert wird.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

3/25

20. März 2024

Das Bistum als Kläger begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung eines Schulhausmeisters in die Entgeltgruppe 7 der DVO. Das Gericht stellt fest, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters unstreitig die Voraussetzungen für die höhere Entgeltgruppe erfüllt und die verweigerte Zustimmung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Daher wird die Zustimmung zur Eingruppierung ersetzt, da beide Parteien im Ergebnis übereinstimmen.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

I MAVO 3/24

7. März 2024

Der Kläger klagte erneut auf Feststellung der Nichtigkeit einer Mitarbeitervertretungswahl, obwohl er bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit derselben Beklagten einen Prozessvergleich geschlossen hatte. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Bestandskraft des Vergleichs eine erneute Entscheidung zum selben Streitgegenstand ausschließt. Die materiell-rechtliche Wirkung des Vergleichs steht dem neuen Antrag entgegen.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

KAG Mainz M 04/24

15. Feb. 2024

Die MAV eines Krankenhauses hat beantragt, die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung von 162 Mitarbeitenden und deren Freistellung zu untersagen. Das Gericht hat die Sachanträge der MAV auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin wurde zur Erstattung der notwendigen Auslagen der MAV für das Verfügungsverfahren verpflichtet.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

M 04/2023

22. Dez. 2023

Die Mitarbeitervertretung begehrt die gerichtliche Durchsetzung einer abweichenden Verteilung der pauschalen Freistellungskontingente gegenüber dem Dienstgeber. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist die Revision zurück und stellt klar, dass eine solche Verteilung nur durch einvernehmliche Einigung zwischen Dienstgeber und MAV erfolgen kann. Ein klagbarer Anspruch auf eine anderweitige Aufteilung der Freistellung besteht nicht.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 01/2023

22. Dez. 2023

Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen klagt gegen das Erzbistum auf Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Ausgründungen, die das kirchliche Arbeitsrecht umgehen. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist die Revision ab, da die Anträge unzulässig sind und kein Anspruch auf Rechtsaufsichtsmaßnahmen aus der MAVO abgeleitet werden kann. Die Klägerin verlässt den geschützten Bereich der kirchlichen Selbstbestimmung nicht, da das Bistum seine Pflichten erfüllt hat.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 02/2023

22. Dez. 2023

Die Klägerin, eine Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, begehrt die Feststellung eines Verstoßes gegen ihre Beteiligungsrechte bei der Änderung der MAVO. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist den Antrag auf Feststellung eines vergangenen Verstoßes als unzulässig ab, da das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt. Er stellt jedoch fest, dass das Erzbistum verpflichtet ist, die MAVO vor der Inkraftsetzung von Änderungen zu informieren, um eine Stellungnahme zu ermöglichen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

11/25

12. Dez. 2023

Der Streit betrifft die zutreffende Eingruppierung einer Heilpädagogin in die Entgeltgruppe S 10 oder S 12 der AVR. Die Mitarbeitervertretung verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung in S 10, da sie eine höhere Qualifikation und anspruchsvollere Tätigkeiten sah. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung der MAV zur Eingruppierung in S 10 Ziffer 8 Stufe 1.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

M 03/2023

24. Nov. 2023

Es geht um die Wirksamkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung und deren konstituierender Sitzung, wobei schwerwiegende Mängel im Briefwahlverfahren und bei der geheimen Wahl gerügt wurden. Das Kirchliche Arbeitsgericht sah gravierende Verstöße gegen den Grundsatz der geheimen Wahl und hielt diese für nichtig. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wies die Revisionen zurück und bestätigte den Beurteilungsspielraum des Vorinstanzgerichts bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Nichtigkeit.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

12/23

9. Nov. 2023

Die Klägerin, die Mitarbeitervertretung eines kirchlichen Trägers, klagt auf Übernahme der Kosten für eine externe sachkundige Person im Rahmen einer anstehenden Umstrukturierung. Das Gericht gibt der Klage teilweise statt und verurteilt den Beklagten zur Zustimmung zur Beiziehung der sachkundigen Person sowie zur Kostenerstattung. Die Umstrukturierung umfasst die Ausgliederung von Einrichtungsteilen in selbständige Gesellschaften, was erhebliche Mitbestimmungsrechte der MAV auslöst.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

M02/2022

6. Okt. 2023

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, begehrt die Feststellung von Beteiligungsrechten bei der Änderung des Einsatzortes und der Aufstockung von Deputatsstunden. Das Gericht weist die Klage ab, da nach der MAVO kein Beteiligungsrecht bei einer Erhöhung von sechs Stunden oder weniger sowie bei Ortswechseln innerhalb derselben überregionalen Einrichtung besteht. Die Beklagte trägt die Prozesskosten.

Gericht:

Freiburg

Aktenzeichen:

M 06/23

25. Sept. 2023

Das Kirchliche Arbeitsgericht setzt die von der MAV zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf sechs Monate durch. Die MAV hatte ihre Zustimmung nur verweigert, obwohl die gesetzliche Ausnahme für Befristungen von maximal sechs Monaten vorlag. Der Dienstgeber wird verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend einzustellen.

Gericht:

Mainz

Aktenzeichen:

10/23

11. Sept. 2023

Der Dienstgeber klagt auf Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Höhergruppierung einer Pastoralreferentin zur Dekanatsreferentin. Die Mitarbeitervertretung hatte die Zustimmung verweigert, da sie eine Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern sah. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung, da die Eingruppierung nach der AVO-DRS rechtmäßig ist.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

02/23

11. Sept. 2023

Die Klägerin, eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung eines neuen Mitarbeiters in eine höhere Entgeltstufe. Das Gericht weist die Klage ab, da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vorheriger Berufserfahrung gemäß den AVR nicht vorliegen und die verweigerte Zustimmung einen sachlichen Grund hat. Die Entscheidung stützt sich auf die eingeschränkte gerichtliche Ermessenskontrolle bei Stufenzuordnungen.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

M01/2023

15. Juni 2023

Die Gesamtmitarbeitervertretung der Erzdiözese Freiburg klagt gegen den Dienstgeber auf Kostenübernahme für die Beiziehung eines Sachverständigen im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses 'Kirchenentwicklung 2030'. Das Gericht stellt fest, dass die Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Personen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der MAV erforderlich sind und der Dienstgeber die Zustimmung nicht missbräuchlich verweigern darf. Es wird die Beklagte zur Übernahme der Kosten bis zu einer bestimmten Höhe sowie der Auslagen der Klägerin verurteilt.

Gericht:

Freiburg

Aktenzeichen:

1/23

26. Mai 2023

Die Klägerin, ein Caritas-Träger, begehrt die gerichtliche Ersetzung der von der Beklagten (Mitarbeitervertretung) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe P 4. Das Gericht stellt fest, dass die verweigerte Zustimmung zu Unrecht erfolgte und ersetzt sie daher. Die notwendigen Auslagen des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gericht:

Münster

Aktenzeichen:

05/23

22. Mai 2023

Die Klägerin, eine kirchliche Einrichtung, begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung eines neuen Hofladenleiters. Das Gericht stellt fest, dass die vorgesehene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5b Ziffer 19 Stufe 10 der AVR zutreffend ist und die Tätigkeitsmerkmale der gesamten Tätigkeit maßgeblich sind. Die Klage wird daher stattgegeben.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

1 MV 30/22

3. Mai 2023

Die Klägerin, eine Stiftung, begehrt die Ersatzung der Zustimmung ihrer Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung eines Mitarbeiters in die Entgeltgruppe 9a des TV-L. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung hilfsweise, da die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, weist den Hauptantrag auf Feststellung der Zustimmungsfiktion jedoch ab. Die MAVO-Fristen und Anforderungen wurden von der Beklagten gewahrt, sodass keine automatische Fiktion eintrat.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

2/23

5. Apr. 2023

Die Klägerin, ein Dienstgeber, begehrt die ersatzweise Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S12. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung, da die Qualifikationen der Mitarbeiterin den Anforderungen entsprechen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gericht:

Münster

Aktenzeichen:

13/22

30. März 2023

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen ihr kirchliches Krankenhaus auf Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Klage und stellt fest, dass ein wirksamer Beschluss zur Verfahrenseinleitung vorliegt. Letztlich wird die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen, da keine Verletzung der geltend gemachten Mitbestimmungsrechte festgestellt werden kann.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

2 MV 23/22

29. März 2023

Die Klägerin, eine kirchliche Ordensprovinz, begehrt die ersatzweise Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer Teamleitung in einer Jugendhilfeeinrichtung nach den AVR Caritas. Das Gericht weist die Klage ab, da die Voraussetzungen für die Zustimmungserstattung nicht vorlagen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

16/22

1. März 2023

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung in einem Krankenhaus, klagt auf Amtsenthebung eines ihrer Mitglieder. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da nach § 44 Satz 2 KAGO nur mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Dienstgeber klagebefugt ist, nicht jedoch die MAV als Gremium. Die Beklagte wird zur Tragung der Auslagen verpflichtet.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

B 01/2023

28. Feb. 2023

Der Kläger bestritt die Wirksamkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung sowie der konstituierenden Sitzung und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit und Ungültigkeit. Das Kirchliche Arbeitsgericht hatte bereits in der Hauptsache die Nichtigkeit der Wahl festgestellt, worgegen nun Beschwerde eingelegt wurde. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wies die Verfahrensbeschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss zurück.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

1/23

26. Jan. 2023

Die Kläger, bestehend aus MAV-Mitgliedern, begehren den Ausschluss der Beklagten aus der Mitarbeitervertretung wegen grober Pflichtverletzung. Das Gericht weist die Klage ab, da die geltend gemachten Verstöße entweder verfristet waren oder keine ausreichende Grundlage für den Verlust der Mitgliedschaft darstellen. Insbesondere die Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit rechtfertigt keine Amtsenthebung.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

1 MV 21/22

9. Dez. 2022

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, verlangt vom Beklagten die Vorlage des Verzeichnisses und der Anzeige nach § 163 SGB IX bezüglich der schwerbehinderten Mitarbeiterschaft. Das Gericht urteilt zugunsten der MAV, da der Dienstgeber seine gesetzlichen Informationspflichten nicht mit Datenschutzbedenken unterlaufen darf. Der Beklagte wird zur Vorlage der Unterlagen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

M 05/2022

9. Dez. 2022

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen die Beklagte auf Feststellung des Umfangs und Inhalts ihres Informationsanspruchs nach § 27a MAVO. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist die darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da der angeführte Hinweisbeschluss keine divergenzfähige abschließende Entscheidung darstellt.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

K 02/2022

9. Dez. 2022

Die Klägerin, die Mitarbeiterseite einer Regional-KODA, begehrt die Verpflichtung der Dienstgeberseite, auf Einrichtungen einzuwirken, um die Aufstockungsbeträge bei Kurzarbeit unabhängig von gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Das Gericht weist die Klage ab, da die im staatlichen Tarifrecht anerkannte Einwirkungspflicht der Tarifparteien nicht auf die Kommissionen des Dritten Weges übertragbar ist. Es wird festgestellt, dass keine wechselseitige Garantenstellung zwischen den Parteien einer nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission besteht.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 04/2022

9. Dez. 2022

Es geht um die Ersetzung der Zustimmung der MAV zur Eingruppierung einer Erzieherin in Stufe 2 statt Stufe 3 gemäß AVR Caritas. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof stellt klar, dass einschlägige Berufserfahrung einen tätigkeitsbezogenen Vergleich erfordert und die Tätigkeit unmittelbar nach der Einstellung ohne Einarbeitungszeit vollumfänglich ausgeübt werden muss. Da die Klägerin die Voraussetzungen für Stufe 3 erfüllt, wird die Klage abgewiesen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

B 04/2022

9. Dez. 2022

Die Beklagte erhebt eine Verfahrensbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs, da sie die Anwaltskosten als nicht notwendig ansieht. Der Gerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da gegen Entscheidungen des Gerichtshofs als Revisionsgericht kein Rechtsmittel statthaft ist. Die eingereichte Gegenvorstellung wird ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

11/2022

8. Dez. 2022

Der Kläger, ein Verband, begehrt die ersatzweise Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer neuen Mitarbeiterin. Das Gericht weist die Klage ab, da die vorgeschlagene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11b den Tätigkeitsmerkmalen und der Qualifikation der Sozialpädagogin entspricht. Die Mitarbeitervertretung hatte zwar fristgerecht Einwendungen erhoben, doch ist die beantragte Maßnahme rechtlich zulässig.

Gericht:

Paderborn

Aktenzeichen:

09/2022

25. Nov. 2022

Die Klägerin, eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe, begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung zweier Erzieher in die Entgeltgruppe S 8b AVR. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese niedrigere Eingruppierung vorliegen und keine höheren Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b erfüllt sind. Die Klage ist somit begründet.

Gericht:

Köln

Aktenzeichen:

10/2022

14. Nov. 2022

Die Mitarbeitervertretung klagt gegen den Arbeitgeber wegen der beabsichtigten Kündigung einer Altenpflegerin und rügt die Unzulässigkeit der Kündigung sowie Verstöße gegen die Rücksichtnahmepflicht. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da die geltend gemachten Feststellungsbegehren keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse betreffen. Es wird festgestellt, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen und die Rechtswidrigkeit des Kündigungsgrunds nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können.

Gericht:

Köln

Aktenzeichen:

8/22

14. Nov. 2022

Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen klagt das Erzbistum an, da sie systematisches Outsourcing von Arbeitsverhältnitäten an nicht kirchlich anerkannte Unternehmen rügt. Das Gericht weist die Klage überwiegend als unzulässig ab, da keine Zuständigkeit zur Durchsetzung kirchlicher Anerkennungsentscheidungen besteht, und verurteilt das Erzbistum nur zur Tragung der Prozesskosten. Es wird klargestellt, dass ein bloßes Prozessurteil keine präjudizielle Wirkung für die materielle Sachprüfung hat.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

10/22

14. Nov. 2022

Die Klägerin (Mitarbeitervertretung) hat die Nichtigkeit der am 30. Mai 2022 durchgeführten Wahl zur Mitarbeitervertretung sowie der konstituierenden Sitzung beantragt. Das Gericht stellt fest, dass grobe und offensichtliche Verstöße gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, insbesondere bei der Briefwahl, zur Nichtigkeit führen. Die Wahl und die darauf folgenden Wahlen werden daher für nichtig und ungültig erklärt.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

M 04/2022

24. Okt. 2022

Die Gesamt-MAV der Bistumseinrichtungen im Erzbistum Freiburg beantragte einstweilig die Kostenübernahme für eine sachkundige Person im Rahmen der geplanten Verwaltungsstrukturänderungen. Das Kirchliche Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Die Antragstellerin hatte die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Unterstützung im Beteiligungsprozess bei der Kirchenentwicklung 2030 gefordert.

Gericht:

Freiburg

Aktenzeichen:

2 MV 5/22

19. Okt. 2022

Der Kläger, ein Diözesan-Caritasverband, begehrt die gerichtliche Ersetzung der von der Beklagten (MAV) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung zweier Gruppenleiterinnen in der Entgeltgruppe S 7 nach den AVR Caritas. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zustimmungsersetzung nicht vorliegen. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen des Verfahrens.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

11/23

16. Sept. 2022

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, begehrt ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der vergünstigten Mitarbeiterpreise in der Cafeteria des Krankenhauses. Das Gericht stellt fest, dass die Cafeteria keine soziale Einrichtung im Sinne der MAVO ist, da sie einem unbestimmten Personenkreis offensteht und nicht ausschließlich der Förderung der Mitarbeiter dient. Daher wird die Klage abgewiesen, wobei die Beklagte die Kosten zu tragen hat.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

2 MV 17/22

29. Juni 2022

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, begehrt die Anerkennung eines Übergangsmandats nach dem Verkauf der Einrichtung an einen weltlichen Gesellschafter. Das Gericht weist die Klage ab, da die MAV mit der Verweltlichung der Einrichtung ihr Mandat verliert und das kirchliche Recht keine Regelung für ein solches Übergangsmandat vorsieht oder zulässt. Die Anwendung des weltlichen Betriebsverfassungsrechts beginnt erst mit Wirksamwerden des Gesellschafterwechsels.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

2 MV 18/22

29. Juni 2022

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen die Beklagte auf Herausgabe von Unterlagen und Informationen bezüglich einer beabsichtigten Anteilsveräußerung und eines Gesellschafterwechsels. Das Gericht prüft den Anspruch auf Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung und stellt fest, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Dienstgemeinschaft vorliegen. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

M01/2022

22. Juni 2022

Die Mitarbeitervertretung (MAV) hat beim Kirchlichen Arbeitsgericht einen Antrag auf Gewährung von Arbeitsbefreiung für eines ihrer Mitglieder gestellt. Das Gericht hat der Antragsgegnerin, der Katholischen Kirchengemeinde, aufgegeben, dem MAV-Mitglied die erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für bestimmte Schulungsveranstaltungen zu gewähren. Der Beschluss dient der Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte der MAV.

Gericht:

Freiburg

Aktenzeichen:

7/22

29. Apr. 2022

Die Klägerin, eine diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, klagt auf Feststellung der Verletzung ihrer Beteiligungsrechte bei der Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da es sich bei der vorangegangenen Entscheidung um ein bloßes Prozessurteil handelt, das keine präjudizielle Wirkung entfaltet. Zudem fehlt es an der Identität der Parteien im Vergleich zum früheren Verfahren.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

M 11/2021

29. Apr. 2022

Die Klägerin, eine diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, klagt gegen den Erzbischof, um die Erteilung von Dispensen zur Umgehung der Grundordnung zu untersagen. Das Gericht weist die Revision zurück, da der Erzbischof nach § 8 Abs. 2 c KAGO nicht prozessführungsfähig ist. Die Klägerin muss ihre Ansprüche stattdessen gegen das Bistum als Rechtsträger geltend machen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 12/2021

29. Apr. 2022

Die Klägerin, eine diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, klagt gegen den Erzbischof wegen angeblicher Verletzung ihrer Beteiligungsrechte bei der Änderung der MAVO. Das Gericht stellt fest, dass der Erzbischof als natürliche Person nicht prozessfähig ist und der Dienstgeber die Diözese ist. Die Revision wird zurückgewiesen, da die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet war.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

3. März 2022

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen den Träger einer Pflegeeinrichtung, weil dieser Dienstpläne ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens nach der MAVO geändert und in Kraft gesetzt hat. Das Gericht stellt fest, dass diese Handlungen die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung verletzt haben. Die Klage ist zulässig, da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht, obwohl die Dienstplanperioden bereits abgelaufen sind.

Gericht:

Paderborn

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Aktenzeichen:

A 04/2021

25. Feb. 2022

Die Kläger, bestehend aus der Mitarbeitervertretung und einem einzelnen Vertreter, begehren die Feststellung einer Benachteiligung durch eine Abmahnung sowie ein Unterlassungsverbot weiterer Benachteiligungen. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da keine Aktivlegitimation der MAV als solche für individuelle Benachteiligungsfragen besteht und keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse vorliegen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gericht:

Essen

Aktenzeichen:

19/21

24. Feb. 2022

Die Klägerin, die Mitarbeiterseite einer Regionalkommission, klagt gegen die Beklagte, um die Umsetzung einer von der Regionalkommission beschlossenen Kurzarbeitsregelung durch die Rechtsträger der Einrichtungen durchzusetzen. Das Gericht weist die Klage ab, da weder die Regionalkommission noch die Dienstgeberseite eine Dienstaufsicht über die Rechtsträger ausüben und somit keine Durchsetzungskompetenz besitzen. Es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf Einwirkung auf die Rechtsträger zur Umsetzung der Regelungen besteht.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

1 MV 20/21

26. Jan. 2022

Die Klägerin, ein kirchlicher Dienstgeber, begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Beklagten (MAV) zur Eingruppierung eines Mitarbeiters in die Entgeltgruppe S 4 Ziff. 1. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung, da keine Verstöße gegen die AVR vorliegen und die höhere Qualifikation des Mitarbeiters für die Tätigkeit nicht relevant ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

12/21

13. Dez. 2021

Die Klägerin, eine kirchliche Stiftung, begehrt die ersatzweise Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer neuen Mitarbeiterin in eine höhere Vergütungsgruppe gemäß den AVR. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung unter Berufung auf eine unzutreffende Eingruppierung und einen Verstoß gegen kircheneigene Ordnungen. Das Gericht weist die Klage ab, da die vorgesehene Eingruppierung nicht den maßgeblichen Richtlinien der AVR entspricht.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

M03/2022

3. Dez. 2021

Die Gesamt-MAV klagt gegen die Erzdiözese Freiburg wegen der rechtswidrigen Einführung eines einrichtungsübergreifenden Hinweisgebersystems ohne ihre vorherige Anhörung oder Zustimmung. Das Gericht stellt die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen fest und untersagt der Beklagten die Einführung des Systems ohne Zustimmung der Gesamt-MAV oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle. Es wird zudem festgestellt, dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässig war.

Gericht:

Freiburg

Aktenzeichen:

M 05/2021

26. Nov. 2021

Es wird geklärt, ob die amtierende Geschäftsführerin eines Caritasverbands als bestellte Leitung im Sinne der MAVO gilt. Das Gericht bejaht dies, da sich der Status nach dem Organisations- und Satzungsrecht des Dienstgebers richtet. Die Revision der MAV wird zurückgewiesen, da die Geschäftsführerin über die notwendige Handlungsvollmacht verfügt.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 03/2020

26. Nov. 2021

Es geht um die Wirksamkeit der Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24 Abs. 2 MAVO Limburg, obwohl bei einem beteiligten Rechtsträger bereits eine Gesamtmitarbeitervertretung besteht. Die Kläger bestritten die Wirksamkeit unter Berufung auf eine Sperrwirkung und einen fehlerhaften Willensbildungsprozess. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Bildung.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

1 MV 19/21

11. Nov. 2021

Das Gericht erklärt die Wahl der Mitarbeitervertretung der Einrichtung C. vom 10.06.2021 für ungültig, da der Wahlausschuss gegen zwingende Wahlvorschriften verstoßen hat, indem er die Anzahl der zu wählenden Mitglieder unrichtig festgelegt hat. Die Kläger sind als einzelne wahlberechtigte Mitarbeiter klagebefugt, auch wenn einer von ihnen bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte. Die notwendigen Auslagen des Verfahrens trägt der dienstgebende Beigeladene.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

09/21

27. Sept. 2021

Die Klägerin, eine örtliche Mitarbeitervertretung, begehrt die Unterlassung der Anwendung einer mit der Gesamtmitarbeitervertretung geschlossenen Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung. Das Gericht gibt der Klage statt, da die GMAV nicht befugt war, eine für die Geschäftsstelle des Beklagten geltende Regelung zu treffen. Die Zuständigkeit für den Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung liegt bei der örtlich zuständigen MAV.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

03/2021

15. Sept. 2021

Der Kläger, ein Träger einer kirchlichen Dienststelle, klagt gegen die Durchführung der Wahl einer Mitarbeitervertretung und rügt eine Verkennung des Einrichtungsbegriffs. Das Gericht weist die Klage sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Wahl wirksam durchgeführt wurde. Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Gericht:

Köln

Aktenzeichen:

KAG Essen A 07/2021

15. Sept. 2021

Die Mitarbeitervertretung klagt auf Ersatz der Kosten für eine externe sachkundige Beratung im Zusammenhang mit der Einführung neuer Wege- und Umkleidezeiten. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, da der Antrag keine hinreichende Konkretisierung der notwendigen Kosten und der Notwendigkeit externer Berater enthält. Es wird betont, dass die Kostentragungspflicht des Dienstgebers nicht unbeschränkt gilt und kircheninterne Lösungen priorisiert werden müssen.

Gericht:

Essen

Aktenzeichen:

M 14/2021

24. Aug. 2021

Der Streit betrifft die ersetzte Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, wobei das Erstgericht die Klage in Abwesenheit der Parteien abgewiesen hatte. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hebt dieses Urteil auf, da durch die Nichtwahrnehmung des Termins infolge eines Bahnstreiks kein Verwirkung des Rechts auf Gehör vorlag. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung an das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

14/21

26. Juli 2021

Die Klägerin beantragte die Zustimmung zur Eingruppierung eines neuen Gesundheits- und Krankenpflegers in die Entgeltgruppe P8, die die Beklagte (MAV) verweigerte. Das Gericht setzte die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 1, aufgrund der besonderen Schwierigkeiten der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, ersetzt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S8b wurden hingegen als nicht erfüllt angesehen.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

05/21

15. Juli 2021

Die Klägerin, eine Einrichtung der Jugend- und Sozialhilfe, klagt auf Auflösung der Mitarbeitervertretung und Verlust der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder wegen angeblicher Verletzung der Schweigepflicht und des Grundsatzes vertrauensvoller Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem Coronafall. Das Kirchliche Arbeitsgericht weist die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine grobe Pflichtverletzung nach der MAVO nicht vorliegen. Die Klägerin trägt die notwendigen Auslagen der Beklagten.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

01/22

8. Juli 2021

Die Klägerin, eine Stiftung der Kinder- und Jugendhilfe, begehrt die Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Hofladen. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung unter Berufung auf einen zulässigen Verweigerungsgrund verweigert hat. Die Begründung der MAV genügt den gesetzlichen Anforderungen, da der bestehende Streit um die korrekte Entgeltgruppe für den Dienstgeber nachvollziehbar war.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

2 MV 4/22

29. Juni 2021

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt gegen die vom Beklagten, einer kirchlichen Einrichtung, geplante Eingruppierung von Mitarbeitern, die nicht den Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) entspricht. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte aufgrund seiner Satzung und Mitgliedschaft im Caritasverband zwingend die AVR anwenden muss und die MAV die Zustimmung zu einer nicht konformen Eingruppierung zu Recht verweigert hat. Die Klage wird teilweise stattgegeben, da die beabsichtigte Eingruppierung gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes verstößt.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

2 MV 14/21

28. Juni 2021

Der Kläger, ein kirchlicher Dienstgeber, begehrt die gerichtliche Ersetzung der von der Beklagten (Mitarbeitervertretung) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung eines Mitarbeiters. Das Gericht stellt fest, dass die Mitarbeitervertretung zwar frei in ihrer Entscheidung ist, die Zustimmung jedoch durch das Gericht ersetzt werden kann, wenn die Verweigerung nicht gerechtfertigt ist. Der Klage wird stattgegeben und die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Ziffer 3 ersetzt.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

2 MV 13/21

28. Juni 2021

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, hat der geplanten Aufspaltung einer Einrichtung durch die Beklagte, eine kirchliche Stiftung, widersprochen. Das Gericht setzt die verweigerte Zustimmung der MAV zur Neuregelung als erteilt, da die Maßnahme nicht missbräuchlich ist. Die Widerklage der Beklagten wird im Übrigen abgewiesen.

Gericht:

Bayerische (Erz-)Diözesen

Aktenzeichen:

10. Juni 2021

Die Klägerin, ein kirchlicher Krankenhausverbund, begehrt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu einer Einrichtungsbestimmung bzw. deren Ersatz durch das Gericht. Das Gericht stellt fest, dass die Ablehnung der Zustimmung durch die MAVO nur wirksam ist, wenn sie hinreichend begründet und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Da die Begründung der MAVO als unzureichend angesehen wird, erfolgt die Zustimmungsfiktion bzw. der Antrag auf Zustimmungsersetzung wird stattgegeben.

Gericht:

Paderborn

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Aktenzeichen:

4/21

2. Juni 2021

Die Klägerin begehrt die ersatzweise Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung eines Mitarbeiters in die Vergütungsgruppe 6b. Das Gericht ersetzt die verweigerte Zustimmung, da die handwerkliche Ausbildung des Mitarbeiters für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht ausreicht und die Voraussetzungen der AVR erfüllt sind. Die Klägerin trägt die Auslagen der Beklagten.

Gericht:

Münster

Aktenzeichen:

3/21

1. Juni 2021

Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV) klagt gegen den Erzbischof auf Unterlassung von Dispenserteilungen und Überwachung von Ausgründungen. Das Gericht stellt fest, dass keine sachliche Zuständigkeit für kirchliche Arbeitsgerichte besteht, da es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht handelt. Die Klage wird daher als unzulässig abgewiesen.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

8/21

31. Mai 2021

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur rückwirkenden Rückgruppierung von Gruppenleitern in eine niedrigere Entgeltgruppe. Das Gericht weist die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung nicht erfüllt sind, weil die tatsächlichen Tätigkeiten nicht dem Schwerpunkt des handwerklichen Erziehungsdienstes entsprechen. Die bestehende Eingruppierung wird als zutreffend angesehen, da die Aufgaben denen von Erziehern oder Heilerziehungspflegern entsprechen.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

20/21

27. Mai 2021

Die Klägerin, eine Mitarbeitervertretung, klagt auf Umsetzung einer von ihr erteilten Zustimmung zur Höhergruppierung einer Mitarbeiterin. Das Gericht stellt fest, dass die erteilte Zustimmung allein keinen zwingenden Durchsetzungsanspruch des Dienstgebers begründet, da dies über das Mitbestimmungsrecht hinausginge. Die Klage wird daher im Wesentlichen abgewiesen, jedoch werden die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung der Klägerin dem Beklagten auferlegt.

Gericht:

Gemeinsames KAG Hamburg

Aktenzeichen:

03/21

10. Mai 2021

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung eines Auszubildenden als erteilt gilt, bzw. deren Ersatz. Das Gericht weist die Klage ab, da die MAVO-zulässige Verweigerung der Zustimmung aufgrund einer falschen Eingruppierung nach den AVR-Caritas hinreichend begründet wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

04/21

10. Mai 2021

Die Klägerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer Auszubildenden in Heilerziehungspflege. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zu Recht verweigert hat. Die Auszubildende ist nach den AVR fälschlicherweise in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

06/21

10. Mai 2021

Die Klägerin begehrt die Ersatz der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung einer Auszubildenden in die Anlage 7 B II der AVR-Caritas. Das Gericht weist die Klage ab, da die fachpraktische Ausbildung im dritten Jahr als Praktikum nach abgelegtem Examen gilt und somit die Eingruppierung in Anlage 7 D erfolgt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gericht:

Rottenburg-Stuttgart

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