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KAG Mainz M 9/25

AKTENZEICHEN

1. Dezember 2025

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Mainz

Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 9/25 Mz – ew. Vfg.

01.12.2025 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten MAV der C. P. Stiftung Antragstellerin, gegen C. P. Stiftung Antragsgegnerin, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz durch die Vorsitzende, Richterin Dr. U. F.,
ohne mündliche Verhandlung am 01.12.2025 beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Zustimmung zur
Kostenübernahme für die Beratung der Antragstellerin durch die Kanzlei M-H, in den folgenden im Zusammenhang mit der Schließung des Seniorenzentrums Stift St. M. in B. bereits laufenden mitarbeitervertretungsrechtlichen Verfahren nach §§ 29, 30, 30a, 36 MAVO zu einem Stundensatz von (...) Euro pro Anwaltsstunde zuzüglich Mehrwertsteuer zu erteilen.
Der weitergehende Antrag zu Ziffer 1 auf Vertretung der MAV in diesen Angelegenheiten wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag zu Ziffer 2 wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der MAV die im vorliegenden
Verfahren angefallenen Auslagen zu erstatten.

4. Eine Revision gegen diese Entscheidung findet nicht statt.

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (im Folgenden: Eilverfahren) um die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme in Höhe von (…) Euro pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer für die Beiziehung der Rechtsanwaltskanzlei M-H als einer sachkundigen Person zur Beratung und zur Vertretung bei der zum 30.06.2026 geplanten Schließung des Seniorenzentrums Stift St. M. in B. Ferner geht es um die Zulassung rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung bei Verhandlungen mit der Antragsgegnerin.

Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist die Mitarbeitervertretung (künftig MAV) des Seniorenzentrums Stift St. M. (im Folgenden: „Einrichtung“), dessen Trägerin die Antragsgegnerin ist.

Die Antragstellerin wurde am 07.10.2025 von der Antragsgegnerin zu einer Sitzung am 09.10.2025 eingeladen, auf der sie nach § 29 Ziffer 17 MAVO über die beabsichtigte Schließung der Einrichtung informiert werden sollte und in der mit ihr darüber beraten werden sollte.
In der Sitzung erhielt die MAV Informationen nach § 27a MAVO zur wirtschaftlichen Situation der Einrichtung. Darüber hinaus erhielt sie in einem gesonderten Schreiben weitere Informationen zur beabsichtigten Schließung der Einrichtung. Das Kuratorium hatte zu diesem Zeitpunkt die endgültige Entscheidung über die Schließung der Einrichtung noch nicht getroffen. Die MAV erhielt darüber hinaus Informationen zur Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes und zum Thema wirtschaftliche Lage der Stiftung. Von Dienstgeberseite nahmen an dem Gespräch der Geschäftsführer der mit der Betriebsführung beauftragten Caritas, der kommissarische Einrichtungsleiter der Einrichtung und eine Vertreterin der Personalabteilung teil. Kuratoriumsmitglieder der Stiftung waren nicht vertreten.
Die MAV stellte Nachfragen und äußerte mündlich Bedenken. Sie bat um ein weiteres Informationsgespräch mit dem Kuratorium der Stiftung. Die Antragsgegnerin organisierte dies für den 17.10.2025. In diesem Termin wurde der MAV mitgeteilt, dass in der nächsten Kuratoriumssitzung am 24.10.2025 Entscheidungen zum weiteren Vorgehen, insbesondere zur endgültigen Schließung der Einrichtung zum 30.06.2026 getroffen werden sollten. Am 21.10.2025 erhob die MAV Einwendungen nach § 29 Absatz 3 Satz 3 MAVO. Sie wies ferner schriftlich darauf hin, dass sie anwaltlicher Beratung und Vertretung bei allen mit der Schließung der Einrichtung zusammenhängenden Fragestellungen bedürfe. Am 24.10.2025 beschloss das Kuratorium der Antragsgegnerin die Schließung der Einrichtung zum 30.06.2026. Am 31.10.2025 leitete die Antragsgegnerin das Verfahren nach § 30 a MAVO zur Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG ein und schlug der MAV den 10.11.2025 als Erörterungstermin vor. Die MAV nahm den Erörterungstermin nicht wahr. Am 11.11.2025 fasste die MAV den Beschluss, die Rechtsanwaltskanzlei M-H mit ihrer Beratung und Vertretung in allen mit der Schließung der Einrichtung zusammenhängenden Fragen zum Stundensatz von (…) Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu beauftragen. Am 18.11.2025 legte die Antragsgegnerin den Entwurf einer Dienstvereinbarung nach § 36 Absatz 1 Ziffer 11 MAVO vor und schlug als Beratungstermin den 21.11.2025 vor. Auch diesen Termin nahm die MAV nicht wahr. Das Verfahren zur Anhörung und Mitberatung nach § 30 MAVO wurde von der Antragsgegnerin eingeleitet.

Die von der MAV zunächst gewünschte Beauftragung der Kanzlei L. aus H. zur „Beratung und Vertretung“ wurde von Seiten der Antragsgegnerin abgelehnt und die MAV hinsichtlich ihrer Forderung nach Rechtsberatung an die DiAG verwiesen. Auch die von der MAV nunmehr begehrte Beiziehung der Kanzlei M-H wurde von der Antragstellerin abgelehnt. In der Folgezeit gab es schriftlichen Austausch zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, eine gemeinsame Sitzung fand aber nicht mehr statt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes als sachkundige Person in allen mit der Schließung der Einrichtung zusammenhängenden Fragen erforderlich sei. Es gebe keine einschneidenderen und schwerwiegenderen Maßnahmen für die Belegschaft als die geplante Schließung der Einrichtung. Eine Verweisung an die DiAG sei nicht zielführend, weil die DiAG auf Anfrage in einem internen E-Mail-Verkehr, den die Antragstellerin vorgelegt hat, geäußert habe, dass sie solch einen Fall noch nicht gehabt habe. Zur Erforderlichkeit gehöre auch, dass die sachkundige Person nicht nur die Beratung, sondern auch die Vertretung der MAV gegenüber der Antragsgegnerin auch bei Verhandlungen übernehme.

Die antragstellende MAV beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Zustimmung zur Kostenübernahme
gem. § 17 MAVO zu erteilen dazu, dass die Antragstellerin die Rechtsanwaltskanzlei M-H beauftragt hat, die Antragstellerin in allen mit der beabsichtigten Schließung des Seniorenzentrums Stift St. M. in B. zusammenhängenden Fragen zu beraten und zu vertreten zu einem Stundensatz von (…) € je Anwaltsstunde zzgl. MWSt.

2. Die Antragsgegnerin wird dazu verurteilt, die Beratung und Vertretung der
Antragstellerin bei Verhandlungen mit der Antragsgegnerin zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen.

Die Antragsgegnerin erwidert, sie bestreite nicht generell, dass sich die MAV in Fragen, die im Zusammenhang mit der Einrichtungsschließung auftreten, anwaltlicher Beratung bedienen dürfe. Der Umfang der Beratung dürfe aber nicht der vollständigen Delegation der MAV-Aufgaben an den Berater gleichkommen.

Im Übrigen seien die mit einer Einrichtungsschließung zusammenhängenden Rechtsfragen nicht alle so komplex, dass man sich dafür stets anwaltlicher Beratung bedienen müsse. Auch die DiAG biete -kostenlos- arbeitsrechtliche und mitarbeitervertretungsrechtliche Beratung an. Die MAVO sehe ein Teilnahmerecht eines Rechtsanwalts an internen Sitzungen, die der Durchführung der Mitbestimmung nach der MAVO dienen, nicht vor.

Im Übrigen seien die Verfahren nach §§ 27 a, 29, 30 a, 30 MAVO auch bereits abgeschlossen. Insoweit bedürfe es keiner Beratung der MAV mehr.

Die MAV verfahre nach dem Motto „Ohne Anwalt kein Termin“ und blockiere dadurch den ordnungsgemäßen Fortgang der Durchführung der mitarbeitervertretungsrechtlichen Mitbestimmung.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben. Es liegt eine
Streitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung des Bistums Mainz vor, in der es um einen Anspruch der antragstellenden MAV auf Ersetzung der Zustimmung zur Kostenübernahme für die Beiziehung eines Rechtsanwalts als sachkundige Person nach § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich MAVO und für die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 3. und 4.
Spiegelstrich MAVO in Verbindung mit § 29 MAVO, § 30, § 30 a und § 36 MAVO geht. Verweigert der Dienstgeber die Zustimmung zur Kostenübernahme für die Beiziehung einer sachkundigen Person im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2, 2., 3. und 4.Spiegelstrich MAVO, kann die MAV beim zuständigen kirchlichen Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 2 KAGO beantragen, die fehlende, aber erforderliche Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht ersetzen zu lassen (Joussen, Freiburger Kommentar zur MAVO, § 17 Rz. 32).
Insbesondere über die Rechtsfrage der Erforderlichkeit der Kosten entscheidet dann das Gericht und ersetzt ggf. die versagte Zustimmung durch den Dienstgeber gem. § 54 KAGO.

2. Beim Kirchlichen Arbeitsgericht kann gem. § 52 Abs. 1 KAGO eine einstweilige
Verfügung beantragt werden. Über diese entscheidet gem. § 52 Abs. 2 KAGO die Vorsitzende des Gerichts allein und ohne mündliche Verhandlung.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes (§ 52 Abs. 1 KAGO).

3. Für den Antrag zu 1) besteht ein Verfügungsgrund und überwiegend auch ein
Verfügungsanspruch. Für den Antrag zu 2) fehlt es an beidem.

Antrag zu 1:

Die fehlende Zustimmung zur Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin für die Beratung der MAV durch die Rechtsanwaltskanzlei M-H in den im Zusammenhang mit der Schließung der Einrichtung bereits laufenden mitarbeitervertretungsrechtlichen Verfahren gemäß §§ 29, 30, 30 a, 36 MAVO ist zu ersetzen.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, von der Rechtsanwaltskanzlei M-H in den im Zusammenhang mit der Schließung der Einrichtung bereits laufenden mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§ 29, 30, 30a, 36 MAVO zu einem Stundensatz von (…) Euro zuzüglich Mehrwertsteuer beraten zu werden. Ein Anspruch auf Vertretung besteht derzeit nicht.

a) Ein Verfügungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht
nur, wenn das Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist. Davon geht das Gericht aus den nachfolgenden Gründen aus: aa) Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Beiziehung sachkundiger Personen ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO, dass die Beiziehung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten (Eder in Eichstätter Kommentar zur MAVO, § 17 Randziffer 33). Vom Kostenerstattungsanspruch des § 17 KAGO sind u. a. auch die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Person erfasst.

In ihrem entsprechenden Antrag an die Dienstgeberin hat die MAV insbesondere darzulegen, zu welchem Gegenstand sie Auskünfte von einer sachkundigen Person begehrt und in welchem Zusammenhang dies mit ihren mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechten und Aufgaben steht.
Die Vermittlung von Kenntnissen durch eine sachkundige Person muss einen konkreten Bezug zu einer aktuellen Aufgabe der MAV haben.

Dies ist vorliegend der Fall. Der MAV stehen bei einer Schließung einer Einrichtung Anhörungs- und Mitberatungsrechte gem. § 29 Absatz 1 Nr.
17, Anhörungs- und Mitberatungsrechte bei ordentlicher Kündigung nach § 30, bei Massenentlassungen nach § 30 a, ein Zustimmungsrecht nach § 36 Ziffer 11 und ein Antragsrecht nach 37 Abs. 1 Nr. 11 MAVO zu. bb) Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ferner ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV (§ 14 Abs. 5 MAVO). Ein wirksamer Beschluss setzt voraus, dass er in einer Sitzung der MAV gefasst worden ist, zu der die Mitglieder der MAV rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat den Beschluss als Anlage K 8 zu ihrem Schriftsatz vom 13.11.2025 zur Akte gereicht. cc) Die Antragsgegnerin hat die Zustimmung zur Beiziehung einer sachkundigen Person verweigert. Der kirchliche Gesetzgeber hat nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut festgelegt, dass erst nach positivem Bescheid des Dienstgebers die erstattungsfähige Beiziehung der sachkundigen Person zulässig ist. Gerade bei der Hinzuziehung von erheblichen Kosten auslösenden Rechtsanwälten als Beratungsperson muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob und wieweit mögliche Meinungsverschiedenheiten auch durch internen Sachverstand interessengerecht und beiden Seiten zumutbar beigelegt werden können.
Daher hat der kirchliche Gesetzgeber festgelegt, dass die Zustimmung des Dienstgebers vorliegen muss, bevor sich die MAV in Kosten verursachender Weise an eine externe sachkundige Person wendet (Fuhrmann in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, Komm. zur MAVO, 8. Aufl., § 17, Rzn. 56 - 58). Da die vorherige Zustimmung gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist, kann die MAV im Konfliktfall etwa das KAG anrufen, um sich die verweigerte, aber erforderliche Zustimmung durch das KAG ersetzen zu lassen (Joussen, Freiburger Komm. zur MAVO, § 7 Rz 32). In der Sache handelt es sich hierbei um die Ersetzung einer versagten Willenserklärung i. S. v. § 54 KAGO. dd) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO muss die Einschaltung einer sachkundigen Person für die ordnungsgemäße Erledigung von MAV-Aufgaben im Einzelfall notwendig sein. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Schwierigkeit der materiellen Sach- und Rechtsfragen ist von Fall zu Fall abzuwägen, was wirklich notwendig ist.
Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Qualität die Angelegenheit hat, in der sich die MAV beraten lassen will. Entscheidend ist, ob sich die MAV im Einzelfall die benötigten Kenntnisse an anderer Stelle preiswerter beschaffen kann, z. B. durch Fortbildungen, Internetrecherchen oder einrichtungsinterne Erkenntnisquellen. Die MAV muss vor Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts als Sachverständigen jedenfalls alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines kostenpflichtigen Sachverständigen ist nicht notwendig, wenn sich die MAV nicht zuvor bei dem Dienstgeber um die Klärung von offenen Fragen bemüht hat (BAG NZA 2006, 553). ee) Die MAV hat sich vorliegend in den Sitzungen mit der Antragsgegnerin am 09.10. 2025 und 17.10. 2025 um Klärung bemüht:
Am 09.10.2025 informierte die Antragsgegnerin die MAV nach § 29 Ziffer 17 MAVO über die beabsichtigte Schließung der Einrichtung. In der Sitzung erhielt die MAV Informationen nach § 27a MAVO zur wirtschaftlichen Situation der Einrichtung. Darüber hinaus erhielt sie in einem gesonderten Schreiben weitere Informationen zur beabsichtigten Schließung der Einrichtung. Das Kuratorium hatte zu diesem Zeitpunkt die endgültige Entscheidung über die Schließung der Einrichtung noch nicht getroffen. Die MAV erhielt darüber hinaus Informationen zur Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes und zur wirtschaftlichen Lage der Stiftung. ff) Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist nicht deshalb nicht erforderlich, weil die DiAG grundsätzlich rechtliche Unterstützung leistet.
Die Antragsgegnerin macht geltend, die MAV hätte sich vor der Hinzuziehung von Rechtsanwälten als Sachverständige an die DiAG wenden können. Die Schließung einer Einrichtung ist eine schwierige und komplexe rechtliche Materie.
Es gehört gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 MAVO zu den gesetzlichen Aufgaben der DiAG, die Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts zu beraten. Die Anfrage der MAV bei der DiAG am 12.11.2025 hat aber ergeben, dass sie in einem solchen Fall noch nie beraten hat. Damit hat die DiAG auch bekundet, dass ihr selbst die eigenen Rechtskenntnisse fehlen, um für die klagende MAV qualifizierten Rechtsrat im Rahmen von § 25 Abs. 2 Nr. 2 MAVO erteilen zu können.

Bei der objektiv vielschichtigen und komplizierten Materie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schließung der Einrichtung, ist davon auszugehen, dass die MAV vielfach nicht in der Lage sein wird, die eigenen Aufgaben ohne Beratung durch eine sachkundige Person nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu erfüllen. Auch die Antragsgegnerin bedient sich zum Thema Insolvenz der Hilfe der Kanzlei S. in M.

Die MAV hat aber die Grundsätze der Sparsamkeit bei der Beiziehung von sachkundigen Personen dadurch beachtet, dass sie anstelle der ursprünglich vorgesehenen Kanzlei L. in H. die ortsansässige Kanzlei M-H zu einem angemessenen und ortsüblichen Stundensatz von (…) Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Anwaltsstunde beauftragen will. gg) Der Verfügungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die in Frage stehenden mitbestimmungsrechtlichen Prozesse bereits abgeschlossen wären:

(1) Das Anhörungs- und Beratungsverfahren nach § 29 MAVO ist noch nicht abgeschlossen. Die Fiktion des § 29 Absatz 3 Satz 1 ist nicht eingetreten. Die nach § 29 Absatz 3 Satz 1 bestehende Frist zur Erhebung von Einwendungen wurde von der Antragstellerin gewahrt. Sie begann am 09.10.2025 nicht zu laufen, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt vom Dienstgeber noch nicht alle Informationen erhalten hatte, die objektiv für eine Entscheidung erforderlich sind (vgl. zur Voraussetzung der vollständigen Unterrichtung Oxenknecht-Witsch/Fitzthum in Eichstätter Kommentar zur MAVO § 29 Randziffer 109 und 113 mit Verweis auf MAV-Schlichtungsstelle Rottenburg-Stuttgart 10.01.2003- SV 23/2002, ZMV 2004,86). Dies ergibt sich daraus, dass die MAV in der Sitzung vom 09.10.2025 um ein weiteres Informationsgespräch mit dem Kuratorium nachsuchte. Eines formalen Antrags nach § 29 Absatz 3 Satz 2 bedarf es daher nicht. Nach dem zweiten Informationstermin mit Vertretern des Kuratoriums am 17.10.2025 hat die MAV fristwahrend am 21.10.2025 ihre Einwendungen geltend gemacht. Da es bis dato keine gemeinsame Sitzung nach § 29 Absatz 3 Satz 3 gegeben hat, ist das Verfahren nach § 29 MAVO noch nicht abgeschlossen.

(2) Für das Verfahren nach § 30a MAVO gilt ebenfalls, dass die nach § 30 a Satz 2 bestehende Beratungspflicht für den Dienstgeber und die MAV insbesondere zu den Möglichkeiten, die Folgen von Entlassungen zu mildern, ebenfalls noch nicht stattgefunden hat.

(3) Zum Verfahren nach § 30 MAVO wird von beiden Seiten nicht einmal vorgetragen, wann und mit welchem Inhalt dieses Verfahren eingeleitet wurde. Es soll nur nach Aussage der Antragsgegnerin am 26.11.2025 abgeschlossen worden sein. Damit ist aber weder dargelegt, dass die MAV keine Einwendungen gegen die Kündigungen erhoben hat, noch dass die Fiktion des § 30 Absatz 2 Satz 2 MAVO eingetreten ist.

(4) Dass die Verhandlungen über den Sozialplan nach § 36 Absatz 1 Ziffer 11 noch nicht durchgeführt sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Damit ist ein Verfügungsanspruch hinsichtlich der Beratung gegeben.

b) Ein Verfügungsanspruch liegt aber hinsichtlich der ebenfalls beantragten
„Vertretung“ nicht vor. aa) Der Vertretung der MAV durch die von ihr beauftragte Kanzlei in einem gemeinsamen Termin mit der Antragsgegnerin nach § 29 Absatz 3 Satz 3 MAVO, § 30, § 30a und §§ 36, 37 MAVO steht vielmehr die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 80 Absatz 3 BetrVG entgegen. Danach ist es Aufgabe des Beraters, die fehlende Sachkunde des beratenen Betriebsrats (hier MAV)) zu ersetzen, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können (BAG, NZA 2017, 514 Rn. 14). Es ist nicht seine Aufgabe, als Vertreter des Betriebsrats, (hier der MAV) aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, (hier Dienstgeber) zu führen (BAG a.a.O.). Dem steht auch nicht der von der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen entwickelte Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. z. B. gemeinsames kirchliches Arbeitsgericht Hamburg vom 20.09.2018,
I. MAVO 3/18 und Entscheidung des erkennenden Gerichts vom
24.02.2024 - KAG Mainz M 04/24 Lb - ewVfg -) entgegen, der das gerichtliche Verfahren betrifft. bb) Die MAV und nicht eine von der MAV hinzugezogene sachkundige Person ist nach § 5 MAVO das von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach der MAVO zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.

c) Ein Verfügungsgrund liegt für den Antrag zu 1 vor, soweit ein
Verfügungsanspruch besteht. aa) Das Spezifikum des Eilverfahrens ist das objektive Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung. Ein stark die prozessualen Rechte der Gegenseite einschränkendes gerichtliches Eilverfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn die gerichtliche Klärung einer offenen Rechtsfrage es dem Antragsteller in der Sache unzumutbar macht, ganz oder teilweise den Weg des Hauptsacheverfahrens zu beschreiten. Es bedarf eines spezifischen Interesses an einer schnellen gerichtlichen Klärung bzw.
Sicherung (Verfügungsgrund). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 KAGO ist daher primär nur auf vorläufige sichernde Maßnahmen ausgerichtet. bb) Im Streitfall sind die mitarbeitervertretungsrechtlich relevanten Mitbestimmungsverfahren bereits angelaufen, eine Entscheidung erst im noch zu erhebenden Hauptsacheverfahren kann daher nicht abgewartet werden. Vielmehr sind die offenen Rechtsfragen in den Angelegenheiten der §§ 29, 30, 30a, und die Verhandlungen zum Sozialplan nach § 36 Absatz 1 Ziffer 11 MAVO unverzüglich zu klären, um nicht die weiteren Schritte im Rahmen der Schließung der Einrichtung zu verzögern. cc) Legt man den Antrag zu 1 hinsichtlich der begehrten „Vertretung“ so aus, dass hier die Tatbestände der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor der Einigungsstelle und in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 3. und 4.
Spiegelstrich MAVO umfasst sein sollen, so fehlt es hierfür schon deshalb an einem Verfügungsgrund, weil derzeit noch nicht abzusehen ist, ob und wann es zu Einigungsstellenverfahren oder weiteren gerichtlichen Streitigkeiten kommt.
Eventuelle Streitigkeiten in solchen Konstellationen bleiben der noch zu erhebenden Klage im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

4. Antragsgemäß ist die Anwaltsstunde mit (…) Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu
vergüten. Dieser Stundensatz ist angemessen und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. KAG Mainz, Urteil vom 20.10.2020 – M 13/20 Sp).

5. Der Antrag zu 2 ist unzulässig.

Der Antrag bedarf der Auslegung. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antrag zu 2) ausschließlich auf Beratung und Vertretung der MAV im Zusammenhang mit der Schließung der Einrichtung erstreckt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die MAV in dem vorliegenden Verfahren um Beratung und Vertretung bzgl. anderer Fragestellungen nachsucht, liegen nicht vor. Vielmehr geht es der MAV ausschließlich um Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Schließung der Einrichtung. Nach diesem Verständnis enthält der Antrag zu Ziffer 2 keinen von dem Antrag zu Ziffer 1 abweichenden, eigenständigen Inhalt. Er ist deshalb unzulässig.

Sollte die MAV mit dem Antrag zu Ziffer 2 entgegen der Auffassung des Gerichts eine Beratung und Vertretung bzgl. anderer Fragestellungen geltend machen, so hätte der Antrag präzisiert werden müssen. Zudem würde es insoweit an einem Verfügungsgrund fehlen, weil derzeit noch nicht abzusehen ist, welche Verhandlungen der MAV mit der Antragsgegnerin wann noch zu führen sind.

6. Die Antragsgegnerin ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO, § 17 Abs. 1 Satz 2, 4.
Spiegelstrich MAVO verpflichtet, der MAV die angefallenen Auslagen für ihren Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten. Insbesondere bei der gravierenden Maßnahme einer Einrichtungsschließung mit vorgesehener Massenentlassung mit den entsprechenden Kündigungen ist es der MAV zuzubilligen, sich auch mit Hilfe einer Eilmaßnahme zur Wehr zu setzen. Das gilt aus Gründen der Waffengleichheit insbesondere dann, wenn sich – wie vorliegend – die Antragsgegnerin selbst juristischer Hilfestellung bedient.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft (§ 47 Abs. 4 KAGO). Auf die Möglichkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch die MAV bzw. eines Widerspruchs durch die Dienstgeberin, über beide hat die Vorsitzende allein und abschließend nach §§ 55, 27 KAGO i. V. m. § 78 ArbGG, § 567 ZPO zu entscheiden, wird nach der Rechtsprechung des KAGH hingewiesen (vgl. Schwab, Komm. zum ArbGG, 6. Aufl., Das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten, Teil I, Rz. 20).

Dr. F. Vorsitzende

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