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AKTENZEICHEN:

B 04/2022

9. Dezember 2022

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof


DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF

B 04/2022
(M 05/2022)

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren XX

- Klägerin und Beschwerdegegnerin –

Prozessbevollmächtigter:
XX gegen GmbH
- Beklagte und Beschwerdeführerin –
Prozessbevollmächtigte:
XX

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch den Präsidenten Professor Dr. Heinz-Jürgen Kalb - ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2023 b e s c h l o s s en:

1. Die Verfahrensbeschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Kirchli-
chen Arbeitsgerichtshofs im Beschluss vom 9.12.2022 (M 05/2022) wird als unzulässig verworfen.

2. Die zulässige Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1 Mit Beschluss vom 9.12.2022 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Essen vom 16.5.2022 zurückgewiesen und die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 MAVO zur Übernahme der notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Anwaltskosten verpflichtet.

2 Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Verfahrensbeschwerde der Beklagten. Sie meint, die durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten seien nicht notwendig gewesen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde angesichts der prozessualen Vorgeschichte als mutwillig bezeichnet werden müsse.

II.

3 Die Verfahrensbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs ist bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

4 Nach § 55 KAGO ist die Verfahrensbeschwerde allein gegen die Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden eröffnet. Gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs als Revisionsgericht ist wie gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben. In Betracht kommt allenfalls eine Gegenvorstellung, die zu einer Abänderung der Entscheidung führen kann, soweit keine Bindungswirkung eingetreten ist (vgl. GMP/MüllerGlöge, ArbGG, 9. Aufl., § 78 Rn. 59; HWK/Kalb, 10. Aufl., § 78 ArbGG Rn. 34).

III.

5 Als statthafte Gegenvorstellung ist der Rechtsbehelf unbegründet.

6 Nach § 17 Absatz 1 S. 2 MAVO gehören zu den vom Dienstgeber zu tragenden Kosten der Mitarbeitervertretung auch die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben ist bzw. war, beurteilt sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (vgl. KAGH vom 14.09.2016 – M 11/2015; BGH vom 11.03.2004 – VII ZB 27/03).

7 Die Einschaltung eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten war schon wegen der komplexen Rechtslage und der offenbar bis zuletzt schwierigen Antragstellung für den von der Klägerin begehrten Rechtsschutz geboten. Sie erschien auch aus Gründen der „Waffengleichheit“ im Hinblick auf die rechtskundige Vertretung der Beklagten gerechtfertigt. Die schließlich für die Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war auch durchaus sachdienlich. Sie wurde zulässigerweise auf die Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§§ 47 Abs. 2, 48 Abs. 3 KAGO). Auch wenn die Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis unbegründet war, kann sie noch nicht als mutwillig bezeichnet werden. Voraussetzung dafür wäre nach Maßgabe des § 114 Abs. 2 ZPO gewesen, dass eine Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der weiteren Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Das Rechtsmittel war nicht von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg und hat immerhin zu verfahrensrechtlichen Klarstellungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs geführt. Eine unangemessene „Klagefreudigkeit“ des bevollmächtigten Rechtsanwalts kann darin nicht erblickt werden.

IV.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb

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