AKTENZEICHEN:
09/2022
25. November 2022
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Roncalliplatz 2 – 50667 Köln MAVO 09/2022
U R T E I L
In dem Rechtstreit der … , vertreten durch die Einrichtungsleitung, Klägerin Prozessbevollmächtigte: … gegen die Mitarbeitervertretung der … - Beklagte Prozessbevollmächtigte: … hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich des Erzbistums Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Jochen Kreitner, den Beisitzer der Dienstgeberseite, Dr. Philipp Wittmann, und den Beisitzer der Mitarbeiterseite, Johannes Koop, am 25.11.2022 entschieden:
1. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung von Herrn
… als Erzieher im Gruppendienst in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anlage 33 wird ersetzt.
2. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung von Herrn
… als Erzieher im Gruppendienst in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anlage 33 wird ersetzt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022
Die Parteien streiten über die Eingruppierung zweier Erzieher.
Die Klägerin ist eine Einrichtung im Bereich der stationären Jugendhilfe (Heimerziehung). Der Rechtsträger der Einrichtung ist die … in … . Die Beklagte ist die bei der Klägerin gewählte Mitarbeitervertretung.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.
Die Klägerin unterrichtete die Beklagte erstmalig am 12.01. sowie am 28.01.2022 über die beabsichtigte Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiter … und … in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33.
Die seinerzeitige Stellenausschreibung lautete wie folgt:
"Die … sucht ab November 2021 einen Erzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen (m/w/d) mit einem Beschäftigungsumfang von 100%.
Wir suchen zur Ergänzung unseres Teams der Regelgruppe "… ", (9 Jugendliche (m/w/d), im Alter zwischen 12 und 16 Jahren) eine/n engagierte/n Mitarbeiter*in Sie bringen mit:
• Freude an der pädagogischen Arbeit mit Jugendlichen und deren
Familiensystemen sowie den damit verbundenen Herausforderungen
• eine wertschätzende, annehmende Haltung und einen lösungs- und
ressourcenorientierten Arbeitsansatz
• Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität, Belastbarkeit, Team- und
Kooperationsfähigkeit
• Identifikation mit den Aufgaben, Zielen und Werten einer christlichen
Einrichtung
• die Bereitschaft zu Schichtdienst inkl. Nachtbereitschaften
• Führerschein der Klasse B
Ihre Arbeitsschwerpunkte sind:
• Begleitung und Förderung der Jugendlichen im pädagogischen Alltag
• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fach-, Hilfe-
plan- und Elterngesprächen
• Hauswirtschaftliche, organisatorische und verwaltungstechnische
Tätigkeiten
MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022 Wir bieten:
• eine Tätigkeit nach traumapädagogischen Grundsätzen
• eine umfassende Teambegleitung und Supervision
• Fort- und Weiterbildungen
• die Arbeit in einer Einrichtung mit engagierten und kompetenten Mit-
arbeitenden
• einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz im Verbund eines großen
Jugendhilfeträgers
• eine Vergütung nach AVR einschließlich Altersversorgung ...."
Die Beklagte stimmte der beabsichtigten Eingruppierung nicht zu und ein nachfolgendes Einigungsgespräch der Parteien scheiterte. Auf Vorschlag des daraufhin von der Klägerin angerufenen Kirchlichen Arbeitsgerichts nahm die Klägerin die seinerzeitige Klage zurück und führte das Mitbestimmungsverfahren erneut durch.
Hierzu unterrichtete sie die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2022, das der Beklagten am 19.05.2022 zuging, erneut über die beabsichtigten personellen Maßnahmen. Die Beklagte verweigerte erneut die Zustimmung und begründete dies wie folgt:
"Herr … /Herr … ist aufgrund der Tarifautomatik in die Entgeltgruppe S 11b Anhang B Anlage 33 AVR einzugruppieren, da die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe entspricht. Der Mitarbeiter hat eine Ausbildung als Erzieher mit staatlicher Anerkennung und verfügt nicht über die berufliche Qualifizierung als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Es handelt sich um einen Mitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Der Funktionsbeschreibung lässt sich entnehmen, dass die Mitarbeiter*innen in der Gruppe … trotz der unterschiedlichen Berufsbilder einen kongruenten Aufgabenbereich haben. Die verwendete Terminologie lautet einheitlich "Pädagogische Mitarbeiter im Gruppendienst". Bestimmte Aufgaben sind eindeutig der Tätigkeit eines Sozialarbeiters rechtlich und faktisch zuzuordnen.
Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die nach der Dokumentation der Funktionsbeschreibung durch den Mitarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben
• Vorbereitung und Durchführung von Hilfeplangesprächen, Fachge-
sprächen und bei der Erziehungsplanung
• Krisenintervention
• Erstellung interner Entwicklungsberichte
anhand der durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellten Formulare.
Der zeitliche Umfang der Aufgaben, für deren Wahrnehmung die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiters erforderlich MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022 sind (Erstellung des Sachstandsberichts als Entwicklungsbericht zur Vorbereitung der Erziehungs- und Förderplanung) ist rechtlich irrelevant, weil es sich um Zusammenhangstätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs handelt. ...." Nach erfolgloser Einigungsverhandlung erklärte die Beklagte innerhalb von drei Tagen, dass sie an der Zustimmungsverweigerung festhalte. Die Klägerin hat daraufhin beide Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 5 MAVO vorläufig nach Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33 eingruppiert. Gleichzeitig hat sie mit der vorliegenden Klageschrift das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen und begehrt die gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung zur Eingruppierung der beiden Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33.
Die Klägerin trägt vor, in der Einrichtung würden Mitarbeitende mit der Qualifikation als Erzieher seit Einführung der Anlage 33 zu den AVR im Jahr 2011 nach der Entgeltgruppe S 8b Ziffer 1 eingruppiert. Es handele sich nämlich um eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit, da die Mitarbeitenden gemäß der Anmerkung 6 b) in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eingesetzt würden. Vorliegend verfügten beide Bewerber über eine abgeschlossene Ausbildung zum Erzieher mit staatlicher Anerkennung, welche sie erst in den letzten Jahren erworben hätten. Im Tätigkeitsfeld der Heimerziehung verfügten beide daher erst über geringe Berufserfahrung.
Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11b AVR Anhang B Anlage 33 hält die Klägerin für ausgeschlossen, da weder Herr … noch Herr … die Voraussetzungen für die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten. Beide seien weder Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen noch verfügten sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Die Klägerin meint, insoweit habe die Beklagte nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich sei, dass die beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt seien. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Gleiches gelte für das Vorliegen der in den Anmerkungen zu den Entgeltgruppen geregelten Voraussetzungen. Selbst nach eigenem Vortrag der Beklagten erfüllten die beiden einzustellenden Mitarbeitenden nicht die Eigenschaft eines sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters/Heilpädagogen ausüben könnte. Denn beide verfügten nicht über das hier verlangte Wissen und Können.
Die Klägerin meint weiter, auch die beklagtenseitige Wiedergabe der Ziele der Stelle und der Vorbereitung der Erziehungsplanung führe zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit sei entscheidend, dass der Bereichsleiter als Dienst- und Fachvorgesetzter im täglichen Austausch mit den pädagogischen Mitarbeitern der Gruppe sei. Er verantworte u.a. die Durchführung der Hilfeplangespräche und die entsprechenden Anträge an das Jugendamt. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Erzieher im Sinne der gewünschten Eingruppierung liege nicht vor.
MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022 Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung von Herrn … und Herrn … Schöwer als Erzieher im Gruppendienst in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anlage 33 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die beiden Mitarbeiter … und … seien aufgrund der Tarifautomatik in die Entgeltgruppe S 11b Anhang B Anlage 33 AVR eingruppiert, da die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspreche. Es handele sich bei ihnen nämlich um sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübten.
Das Merkmal der "entsprechenden Tätigkeit" folge aus der Funktionsbeschreibung der Klägerin für pädagogische Mitarbeiter im Gruppendienst als allgemeiner Tätigkeitsbeschreibung. Denn dieser Beschreibung lasse sich entnehmen, dass die Mitarbeiter in der Gruppe "… " trotz der unterschiedlichen Berufsbilder einen kongruenten Aufgabenbereich hätten. Von besonderer Bedeutung seien insofern die Vorbereitung und Durchführung von Hilfeplangesprächen, Fachgesprächen und bei der Erziehungsplanung, die Krisenintervention sowie die Erstellung interner Entwicklungsberichte wie sie auch im Erziehungsleitfaden der Beklagten festgehalten seien.
In diesem Zusammenhang zieht die Beklagte folgende Abgrenzung zwischen den Berufsbildern des Erziehers und des Sozialpädagogen: Grundsätzlich seien zunächst bestimmte Tätigkeiten beiden Berufsbildern gleichermaßen rechtlich und faktisch zuzuordnen. Andererseits seien auch inhaltliche Differenzierungen feststellbar. So sei es in erster Linie Aufgabe der Erzieher und Erzieherinnen, Kinder und Jugendliche zu Selbsterfahrung und Selbstvertrauen, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu führen, zu gemeinschaftlichem oder sozialverantwortlichem Verhalten und Handeln anzuhalten, ihre Entscheidungsfreudigkeit, ihre Lernbereitschaft und ihr kindliches Urteilsvermögen zu stärken und sie zu geistiger Beweglichkeit und schöpferischen Handlungen anzuregen. Dabei stehe die Betreuung gesunder Kinder und Jugendlicher im Vordergrund. Demgegenüber gehe es bei der Sozialarbeit in erster Linie um die Betreuung sozial benachteiligter Personen, obwohl die Betreuung dieses Personenkreises auch zum Aufgabenbereich eines Erziehers gehören könne. So seien die Gestaltung eines milieutherapeutischen Rahmens, das Krisenmanagement, die hauptverantwortliche Umsetzung der im Hilfeplan vereinbarten Hilfeleistungen bzw. deren Delegation, Koordination und Evaluation und die Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplans als koordinierende Bezugsperson eindeutig der Tätigkeit eines Sozialarbeiters zuzuordnen.
MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022 Demgegenüber bestätigt die Beklagte die klägerseitige Betrachtung der gesamten übertragenen Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang.
Ergänzend hat die Beklagte schließlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dem Mitarbeiter … für das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten seine frühere dreieinhalbjährige Tätigkeit als Sozialpädagogische Fachkraft beim Caritasverband … in den Jahren 2013 bis 2016 spreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie auf die beigezogene Akte MAVO 04/2022 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Mitarbeiter … und … in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anlage 33 wird gerichtlich ersetzt. Dies folgt aus §§ 33 Abs. 4, 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 35 Abs. 2 MAVO liegt nicht vor. Vielmehr ist die von der Klägerin beabsichtigte Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33 zutreffend. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gemäß § 11 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR richtet sich die Eingruppierung
der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B dieser Anlage. Unstreitig sind die Mitarbeiter … und … staatlich anerkannte Erzieher mit entsprechender Tätigkeit, die besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne der Anmerkung 6 b) zu den Tätigkeitsmerkmalen im Anhang B zur Anlage 33 ausüben. Anhaltspunkte für gerichtliche Zweifel an dieser Einordnung sind nach einer pauschalen Prüfung nicht ersichtlich. Dementsprechend kann grundsätzlich von einer Eingruppierung jedenfalls (mindestens) in die Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33 ausgegangen werden (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab KAGH, Urteil vom 14.12.2018 - M 06/2018).
2. Demgegenüber liegen die Tätigkeitsmale der nach Auffassung der Beklagten
einschlägigen Entgeltgruppe S 11b AVR Anhang B Anlage 33 nicht vor.
a) Diese Entgeltgruppe lautet wie folgt:
"Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022 Da die beiden Mitarbeiter … und … unstreitig nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge verfügen, kommt vorliegend allein die Eingruppierungsalternative als "sonstiger Mitarbeiter" im vorgenannten Sinn in Betracht. Dieser erfüllt nach den vorgenannten Eingruppierungsvoraussetzungen allerdings nur dann die Anforderungen der Entgeltgruppe S 11b AVR Anhang B Anlage 33, wenn zusätzlich in subjektiver Hinsicht verglichen mit den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind.
b) Für dieses subjektive Merkmal wird nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Tarifregelungen zwar nicht ein identisches Wissen und Können verlangt, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend sind (grundlegend BAG, Urteil vom 17.01.1996 - 4 AZR 602/94, NZA-RR 1997, 35).
Gleichzeitig hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dieser Entscheidung klargestellt, dass bezüglich der subjektiven Voraussetzung aus der ausgeübten Tätigkeit zwar Rückschlüsse auf die vorhandenen Fähigkeiten und Erfahrungen möglich seien. Jedoch könne weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübe, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinn verfüge. Vielmehr zeige die Lebenserfahrung, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausübten, gleichwohl - anders als ein Angestellter mit der ansonsten tariflich vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden könnten, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlten (BAG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
c) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, sind die Anspruchs-
voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Sachvortrag der beklagten Mitarbeitervertretung fehlt es hinsichtlich beider einzugruppierender Mitarbeiter an jeglichen konkreten Anhaltspunkten für die oben dargestellten subjektiven Elemente. Einzig bei dem Mitarbeiter Ersfeld führt die Beklagte allein dessen - nach den Angaben im seinem Lebenslauf dreieinhalbjährige Tätigkeit als Sozialpädagogische Fachkraft in den Jahren 2013 bis 2016 beim Caritasverband … an. Dieser Vortrag ist jedoch ohne nähere Konkretisierung rechtlich ohne Relevanz und löst keine Amtsermittlungspflicht des erkennenden Gerichts aus. Denn es fehlen jegliche konkreten Angaben zu der von Herrn … seinerzeit ausgeübten Tätigkeit und der dort erworbenen oder angewandten Qualifikation. Im Gegenteil wird aus seinem Lebenslauf vielmehr deutlich, dass Herr … seinerzeit über keine einschlägige pädagogische Ausbildung verfügte, sondern dass er zuvor über einen Zeitraum von über zwanzig Jahren fachfremd als freiberuflicher Film- und Medienschaffender tätig war. In dieser Situation spricht bereits die oben vom Bundesarbeitsgericht angeführte Lebenserfahrung gegen eine für die vorliegende Eingruppierung relevante Tätigkeitszeit. Jedenfalls hätte es insoweit MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022 näherer Angaben bedurft. Für den Mitarbeiter ... bildet die vorliegende Tätigkeit bereits aufgrund seines jungen Lebensalters den ersten beruflichen Einstieg nach der Ausbildung. Der vorherige Erwerb an gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ist danach bereits im Grunde ausgeschlossen.
3. Lediglich klarstellend ist vor dem Hintergrund der eingehenden Erörterungen in
der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022 nochmals darauf hinzuweisen, dass allein das Vorliegen eines kongruenten Aufgabenbereichs für alle pädagogischen Mitarbeiter in der Gruppe "… " - unabhängig von ihrer Ausbildung als Erzieher oder Sozialpädagoge/arbeiter nicht zu einer identischen Eingruppierung aller Mitarbeiter in die für Sozialpädagogen/arbeiter maßgebliche Entgeltgruppe S 11b AVR Anhang B Anlage 33 führe. Denn dies betrifft allenfalls die Ausübung "entsprechender Tätigkeiten" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale, lässt aber die ebenfalls erforderliche subjektive Komponente außer Betracht.
4. Die Bedeutung der vorgenannten subjektiven Anforderungen verdeutlicht letzt-
lich auch die "Tarifsystematik". So umfasst die Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33 neben den Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilerziehern mit staatlicher Anerkennung nach Nr. 1 in Nr. 2 auch Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Dies zeigt, dass allein die Ausübung von sozialarbeiter- oder sozialpädagogentypischer Tätigkeit nicht bereits zu einer über die Entgeltgruppe S 8b AVR Anhang B Anlage 33 hinausgehenden Eingruppierung führt. Genau dies macht die Beklagte aber mit ihrem Widerspruch gegen die beabsichtigte Eingruppierung geltend. Vielmehr bedarf es für eine Eingruppierung nach S 11b AVR Anhang B Anlage 33 ausdrücklich einer abgeschlossenen Hochschulausbildung bzw. des Vorliegens insoweit gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Gerade der Vergleich der Tätigkeitsmerkmale von S 8b Nr. 2 AVR Anhang B Anlage 33 mit S 11b AVR Anhang B Anlage 33 macht die Bedeutung der oben dargestellten subjektiven Komponente auch strukturell deutlich und nachvollziehbar.
II. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daher war die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zuzulassen.
MAVO 09/2022 Urteil vom 25.11.2022
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von der Beklagten durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO- Bereich des Erzbistums Köln Geschäftsstelle: Roncalliplatz 2, 50667 Köln, schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das erstinstanzliche Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. Dr. Philipp Wittmann gez. Dr. Jochen Kreitner gez. Johannes Koop f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle