AKTENZEICHEN:
M 12/2021
29. April 2022
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 12/2021
ANONYMISIERTE FASSUNG
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung im Erzbistum X,
- Klägerin und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Erzbischof
- Beklagter- und Revisionsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Ass.
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2022 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. sowie die Beisitzenden Dorothea Brust-Etzel und Matthias Müller für Recht e r k a n n t :
1. Die Revision der Klägerin gegen das am 01.06.2021 verkündete Urteil
des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg – I MAVO 1/21 – wird zurückgewiesen.
2. Das Erzbistum X hat die notwendigen Auslagen der Klägerin
einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten über Rechtsverletzungen nach den §§ 25, 26 und 29 MAVO.
2 Klägerin ist die im Erzbistum X gebildete diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Beklagter ist der dortige Erzbischof. Am 30.03.2020 setzte er das Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum X mit einer Befristung zum 31.12.2020 in Kraft. Den Entwurf des Gesetzes hatte der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) übermittelt, um anlässlich der Corona-Pandemie eine Basis zur Einführung von Kurzarbeit im verfasst-kirchlichen Bereich und Beschlussfassungen der Mitarbeitervertretungen in Online-Sitzungen zu ermöglichen.
3 Die Klägerin hat gemeint, es liege ein Verstoß gegen ihre Beteiligungsrechte vor. Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, indem er das Änderungsgesetz vom 23.12.2020 in Kraft gesetzt habe, ohne sie vorher anzuhören. Auch in Zukunft sei mit Änderungen der Mitarbeitervertretungsordnung zu rechnen. Es sei zu befürchten, dass sie erneut übergangen werde.
4 Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte gegen den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem er am 09.12.2020 das Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum X mit Wirkung zum 23.12.2020 in Kraft gesetzt hat, ohne sie hierzu angehört zu haben;
2. festzustellen, dass der Beklagte gegen § 25 MAVO verstoßen hat, indem er vor der
am 09.12.2020 zum 23.12.2020 erfolgten Inkraftsetzung des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum X ihr keine Gelegenheit gegeben hat, auf die Inhalte der geplanten Novellierung der Mitarbeitervertretungsordnung Einfluss zu nehmen.
5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2021 als unzulässig abgewiesen, weil dem Beklagten die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Dritten Weges fehle. Er sei weder Dienstgeber der Klägerin, noch sei er vom Begriff des Erzbistums im § 8 KAGO erfasst.
7 Die Klägerin hat am 08.07.2021 die zugelassene Revision gegen das am 30.06.2021 zugestellte Urteil eingelegt und am 30.08.2021 begründet. Sie trägt vor, der Kirchliche Arbeitsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 16.09.2011 (M 06/2011) die Beteiligtenfähigkeit eines (Erz-)Bischofs unabhängig davon bejaht, dass dieser in § 8 Absatz 1 KAGO nicht ausdrücklich genannt werde.
8 Entgegen der Einschätzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts wäre ein Urteil gegen den Beklagten auch nicht nach kanonischem Recht nichtig. Mit der Inkraftsetzung der KAGO seien auch die Voraussetzungen für die Überprüfung des Verhaltens von (Erz-)Bischöfen unter anderem im Hinblick auf die Einhaltung der Mitarbeitervertretungsordnungen geschaffen worden.
9 Die Klägerin beantragt, das Urteil des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 01.06.2021
– I MAVO 1/21 – abzuändern und
1. festzustellen, dass der Beklagte gegen den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem er am 09.12.2020 das „Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum X“ mit Wirkung zum 23.12.2020 in Kraft gesetzt hat, ohne sie hierzu angehört zu haben;
2. festzustellen, dass der Beklagte gegen § 25 MAVO verstoßen hat, indem er vor der
am 09.12.2020 zum 23.12.2020 erfolgten Inkraftsetzung des „Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum X“ ihr keine Gelegenheit gegeben hat, auf die Inhalte der geplanten Novellierung der Mitarbeitervertretungsordnung Einfluss zu nehmen.
10 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11 Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Entscheidungsgründe :
I.
12 Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).
II.
13 Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
14 Zu Recht hat das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg auf die Unzulässigkeit der Klage erkannt, weil dem beklagten (Erz-)Bischof die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung fehlt.
15 1. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht nach § 2 Absatz 2 KAGO, weil die Klägerin Ansprüche aus den §§ 25, 26 und 29 MAVO geltend macht. § 8 Absatz 2 KAGO normiert im Einzelnen, wer in Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 2 KAGO beteiligt sein kann. Dazu gehört der (Erz-)Bischof nicht. Vielmehr heißt es in § 8 Absatz 2 c KAGO:
„in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-) Bistümer bzw. Diözesan-Caritasverbände, ….“ 16 Nach der an sich abschließenden Regelung des kirchlichen Gesetzgebers kann der (Erz-) Bischof nicht Verfahrensbeteiligter sein.
17 2. Der Beklagte ist auch nicht Dienstgeber der Klägerin, wie das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Dienstgeber ist nach § 2 Absatz 1 MAVO der Rechtsträger der Einrichtung. Die Klägerin wurde auf Diözesanebene gebildet. Als Dienstgeber kämen nur die Diözese oder das Erzbistum als zuständiger Rechtsträger in Betracht, nicht aber der beklagte (Erz-)Bischof als natürliche Person. Für den Dienstgeber als juristische Person handelt nach § 2 Absatz 2 MAVO dessen vertretungsberechtigtes Organ oder die von ihm bestellte Leitung. Soweit eine Diözese Dienstgeber ist, wird sie durch den Generalvikar vertreten und ist insoweit als diözesaner Dienstgeber bzw. als Bistum verfahrensbeteiligt (vgl. KAGH vom 27.04.2012 – K 02/2012). Dem entspricht es auch, wie das erstinstanzliche Gericht unwidersprochen festgestellt hat, dass etwaige Beteiligungsverfahren zu Gesetzgebungsvorhaben üblicherweise nicht durch den (Erz-) Bischof als kirchlichem Gesetzgeber, sondern durch den (erz-)bischöflichen Generalvikar als Leiter der (erz-)bischöflichen Verwaltung oder durch einen von diesem beauftragten Dienstgebervertreter durchgeführt werden. Mit dem Bistum steht der Klägerin bei etwaigen Rechtsverletzungen ein am Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen beteiligungsfähiger Gegner zur Verfügung. Eine Regelungslücke als Voraussetzung für eine rechtsfortbildende Erweiterung der Verfahrensbeteiligung ist nicht gegeben.
18 Die Klägerin räumt letztlich ein, dass der Beklagte zwar nicht „Dienstgeber im engeren Sinne“ sei, wohl aber ihr Ansprechpartner. Die nach dem Prozessrecht fehlende Beteiligungsfähigkeit des Bischofs schließt es in der Tat nicht aus, dass er im Bereich des materiellen Mitarbeitervertretungsrechts als Ansprechpartner der Klägerin in Betracht kommt. Darauf beziehen sich die von der Klägerin genannten Zitatstellen aus der Kommentarliteratur (Eichstätter Kommentar / Richartz, § 25 MAVO Rdnr. 27; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8. Auflage, § 25 Rdnr. 34; Freiburger Kommentar / Gescher, § 25 MAVO Rdnr. 16). Insoweit besteht mangels näherer Festlegung durch den Ordnungsgeber durchaus ein Auswahlermessen der DiAG, das sich vor allem an der jeweils wahrgenommenen Aufgabe gemäß § 25 Absatz 2 MAVO orientiert (vgl. Freiburger Kommentar / Gescher, § 25 MAVO Rdnr. 16; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, § 25 Rdnr. 34).
19 3. Eine Beteiligung des Bischofs selbst kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Dies hat der Gerichtshof mit Urteil vom 09.07.2021 (M 27/2020) im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 30.11.2012 – K 14/2012) näher ausgeführt.
Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Beteiligungsfähigkeit eines Bischofs auch nicht im Urteil vom 16.09.2011 (M 06/2011) „bestätigt“ worden. Die Entscheidung behandelt allein die Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis der diözesanen Arbeitsgemeinschaft, nicht des (Erz-)Bischofs.
20 Eine Rechtsschutzlücke, die ausnahmsweise die Beteiligung des Bischofs rechtfertigen könnte, ist hier nicht gegeben. Die Klägerin kann ihre vermeintlichen Rechte aus den §§ 25, 26 MAVO gegenüber dem Bistum verfolgen, das nach § 8 II c KAGO beteiligt werden kann.
Das Bistum ist verfahrensrechtlich erster Ansprechpartner und Kostenträger der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (§ 25 Absatz 4 MAVO). Mit dem Bistum ist zugleich die Bistumsleitung (Bischof und Generalvikar als Leiter der Bistumsverwaltung) in das Verfahren einbezogen. Dementsprechend wird das Bistum als juristische Person des öffentlichen Rechts durch den Generalvikar im Prozess vertreten. Da das Bistum durch seine Leitung handelt, werden durch Entscheidungen, die sich gegen das Bistum richten, gleichzeitig auch die Leitungsorgane verpflichtet. Mit Rücksicht darauf ist eine Rechtsschutzlücke nicht erkennbar. Die Klägerin kann ihre Rechte aus den §§ 25, 26 MAVO sowohl gegenüber dem Bistum als auch gegenüber dem etwa betroffenen Dienstgeber geltend machen. Für eine Beteiligung des (Erz-)Bischofs als natürliche Person besteht keine Notwendigkeit. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes verlangt insoweit nicht eine Erweiterung des Kreises der Verfahrensbeteiligten nach § 8 KAGO.
III.
21 Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 25 Absatz 4 MAVO. Zwar hat die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Gleichwohl war darüber von Amts wegen zu urteilen, weil das Gericht nach § 12 Absatz 1 KAGO „im Übrigen durch Urteil“ zu entscheiden hat, ob Auslagen aufgrund materiellrechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch für die Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Komplexität der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.
Kalb Wisskirchen S. Ihli
M. Müller Dorothea Brust-Etzel