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AKTENZEICHEN:

M02/2022

6. Oktober 2023

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Freiburg

[Hinweis: 35 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Erzbischöfliches Offizialat | Herrenstraße 14 | 79098 Freiburg | Tel. 0761 38 92 76 11 | Fax 0761 38 92 76 29 | www.ebfr.de

Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Aktenzeichen: M02/2022 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 06.10.2023 (XXXXXXX) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

U r t e i l

In Sachen Mitarbeitervertretung im Fachbereich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX Freiburg, vertreten durch den Vorsitzenden XXXXXXXXXXXXXXXXX -KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen Erzdiözese Freiburg, vertreten durch Generalvikar XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX -Beklagtewegen:
Verletzung des Beteiligungsverfahrens nach MAVO In der Sache M02/2022 hat das kirchliche Arbeitsgericht durch die Vorsitzende Richterin Dr. Böckenförde-Wunderlich und die beisitzenden Richter Herrn Wolfgang Müller und Herrn Stephan Schwär aufgrund der Kammerverhandlung vom 31.03.2023 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Auslagen der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, ob der hier klagenden Mitarbeitervertretung Beteiligungsrechte nach den §§ 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 5 MAVO zustehen.

Die Klägerin ist die bei der Beklagten für den Fachbereich 2. Bildungsweg gebildete Mitarbeitervertretung. Die Beklagte unterhält im Fachbereich 2. Bildungsweg, der als eine eigenständige Einrichtung innerhalb des Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg geführt wird, neun Schulen an vier verschiedenen Standorten. Die einzelnen Standorte befinden sich in XXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dabei handelt es sich um verschiedene Schularten, wie Abendrealschule, Abendgymnasium, XXXXXXXXXXXXXXX.

Früher gab es bei der Beklagten die Praxis, dass die Klägerin beim Lehrpersonal jedenfalls bei einer Veränderung im Stundenumfang von drei oder mehr Deputatsstunden sowie bei einem Einsatz in einer Schule an einem anderen Ort beteiligt wurde. Seit einiger Zeit erfolgt dies jedoch nicht mehr, wenn die Veränderung 6 Stunden oder weniger beträgt. Im Rahmen einer MAV- Sitzung im Mai 2021, an der auch 2 Personen der Beklagten teilnahmen, wurde die fehlende Beteiligung der MAV bei Teilversetzungen und Teilabordnung an andere Schulorte thematisiert.
In dem Protokoll dieser MAV-Sitzung ist unter TOP 4 u. a. festgehalten: „MAV bittet darum, dass sie bei Teilabordnungen und Teilversetzungen wie in der Vergangenheit auch formal korrekt beteiligt wird….DG stimmt zu, dass das Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 35 weiter besteht und die MAV zukünftig wieder schriftliche Anhörung bei geplanten Teilabordnungen und Teilversetzungen erhalten wird.“ (vgl. Anlage K9). Derzeit wird das nicht mehr so gehandhabt.

Die Lehrkraft Frau XXXXXXXXXXXXX steht seit dem 26.11.2000 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft im 2. Bildungsweg. Zunächst wurde sie mit einem Deputat von 12 Stunden eingesetzt. Teilweise erfolgte jedoch auch eine Reduzierung auf 9 bzw. eine Aufstockung auf 17 bzw. 16 Deputatsstunden im Schuljahr 2020/2021. Für das Schuljahr 2021/2022 erfolgte eine befristete Deputatsaufstockung von 16 auf 20 für das erste Halbjahr bzw. auf 21 Deputatsstunden für das zweite Halbjahr sowie eine Teilabordnung ans XXXXXXXXXXXXXXXX Freiburg, ohne dass die MAV beteiligt wurde. Die MAV forderte mit E- Mail vom 30.09.2021 die Beklagte auf, die Beteiligung nachzuholen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Der Mitarbeiter Herr XXXXXXXXX steht seit dem 10.09.2001 in einem Anstellungsverhältnis als Lehrkraft bei der Beklagten und war bislang ausschließlich in Freiburg eingesetzt. Nach einem vierjährigen Sonderurlaub bat er darum, ab dem 01.08.2022 wieder nur in Freiburg eingesetzt zu werden. Allerdings sah die Beklagte vor, ihn lediglich mit 12 Deputatsstunden in Freiburg und mit 6 Deputatsstunden am XXXXXXXXXX in Karlsruhe einzusetzen. Auch diesbezüglich wurde die MAV nicht beteiligt.

Der Mitarbeiter Herr XXXXXXXXX steht seit dem 19.09.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten. Für das Schuljahr 2022/2023 erfolgte eine befristete Vertragsverlängerung im Umfang von 3 Deputatsstunden. Eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgte nicht.

Die Mitarbeiterin Frau XXXXXX steht seit dem 05.10.2020 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten. Sowohl die Aufstockung von 8 auf 12 Stunden im Schuljahr 2020/2021 wie auch die Aufstockung um weitere 3 Stunden auf insgesamt 15 Stunden zum Schuljahr 2021/2022 und die weitere Aufstockung um 5 Stunden auf insgesamt 20 Deputatsstunden verbunden mit dem Einsatz auch an einer anderen Schule in XXXXXX erfolgte ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung.

Frau Dr. XXXXXXX steht seit dem 22.02.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten und ist am XXXXXXX Karlsruhe eingestellt worden. Über das gesamte Schuljahr 2021/2022 erfolgten mehrere befristete Aufstockungen von insgesamt bis zu 7 Stunden zur temporären Vertretung ohne Durchführung eines Zustimmungsverfahrens. Im Schuljahr 2022/2023 erfolgte eine befristete Aufstockung von 5 auf 9 Deputatsstunden, ebenfalls ohne Beteiligung der MAV.

Mit ihrer am 08.08.2022 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 12.12.2022 erweiterten Klage begehrt die Klägerin ihre Beteiligung bei der Erhöhung der Deputatsstunden sowie der Versetzung an andere Schulen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Beteiligungsrecht nach den §§ 34 und 35 MAVO zustehe. Zum einen habe es eine jahrelange Praxis dahingehend gegeben, dass Aufstockungen ab drei Deputatsstunden ebenso wie Teilversetzungen an andere Dienststellen oder andere Dienstorte nur mit Zustimmung der MAV erfolgt seien. Dies könne hinsichtlich der Versetzungen auch dem Protokoll der MAV-Sitzung vom Mai 2021 entnommen werden. In dieser Sitzung sei bekräftigt worden, dass das Zustimmungsrecht wieder beachtet werden solle.
Hinsichtlich der nicht durchgeführten Beteiligung der Klägerin bei den Aufstockungen der wöchentlichen Arbeitszeit sei ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 MAVO gegeben. Nach § 34 Abs. 1 MAVO bedürfe die Einstellung eines Beschäftigten der vorherigen Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Als Einstellung in diesem Sinne gelte aber nicht nur die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung, sondern auch die Erweiterung des Volumens der arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit schon beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung über mehr als einen Monat. Bei der Beklagten ergebe sich im 2. Bildungsweg die Besonderheit, dass über 50 Prozent der Beschäftigten mit einem Deputat von sechs Stunden oder weniger eingesetzt würden. Dies bedeute, dass alle Aufstockungen, die einen Umfang von drei Deputatsstunden oder mehr umfassen, in der Praxis teilweise auch durch Neueinstellungen besetzt würden. Daher sei ein Aufstockungsumfang von 6 Deputatsstunden oder mehr häufig gleichbedeutend mit einer andernfalls erfolgenden Besetzung von bis zu zwei neuen Stellen. Vor diesem Hintergrund seien die Überlegungen der Rechtsprechung, die in der Regel auf eine Änderung in einem Volumen von mindestens fünfundzwanzig Prozent eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses abstellen würden, dergestalt anzupassen, dass hier bereits bei drei Stunden die Grenze erreicht sei. Insbesondere betreffe die Aufstockung um 3 bis 6 Deputatsstunden häufig schon eine Verdoppelung des Beschäftigungsumfangs aufgrund der besonderen Struktur bei der Beklagten.
Hinsichtlich des Wechsels von Einsatzorten sei jedenfalls von einer Versetzung auszugehen.
Sämtliche Schulen, die zum Fachbereich 2. Bildungsweg gehören, würden eigenständig geführt, sie seien zum Teil durch ganz erhebliche räumliche Entfernung getrennt und würden unterschiedliche Konzepte auf dem Weg zu unterschiedlichen Schulabschlüssen verfolgen. Es sei daher nicht möglich, alle Schulen als eine Einrichtung zu bewerten. Der Schutzzweck des Beteiligungstatbestands könne nur dann gewahrt werden, wenn auch nach der abweichenden Einrichtungsbildung Änderungen des Tätigkeitsortes, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einer vormals selbstständigen Einrichtung in einer anderen, vormals selbstständigen Einrichtung, ganz oder teilweise eingesetzt würden, als Versetzung mit dem Zustimmungserfordernis der Mitarbeitervertretung angesehen werden würden.
Hinzu komme, dass eine Wiederholung der Eingruppierung vorzunehmen sei, da durch die Zuweisung zu einer anderen Schule ein derart verändertes Tätigkeitsprofil gegeben sei, dass daraus zwingend eine Wiederholung der Eingruppierung vorzunehmen sei, auch wenn das Ergebnis unverändert bleibe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch die ohne Beteiligung der MAV für das Schuljahr 2021/22 erfolgte Aufstockung des Stundendeputats der Frau X X X X X X X X X X X X X X X X X X X von 16 Deputatsstunden auf 20 Deputatsstunden für das 1. Halbjahr sowie auf 21 Deputatsstunden für das 2. Halbjahr sowie einer Teilabordnung ans X X X X X X X X X Freiburg gegen S 34 MAVO sowie § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO verstoßen hat.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Beteiligungsverfahren im Zusammenhang mit der Versetzung des Herrn XXXXXXXXXX nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO nachzuholen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, das Beteiligungsverfahren nach § 34 MAVO im Zusammenhang mit der Übertragung von drei Deputatsstunden auf Herrn XXXXXXXXXX für das Schuljahr 2022/2023 nachzuholen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, das Beteiligungsverfahren nach § 34 MAV0 im Zusammenhang mit der Aufstockung des Stundendeputats der Frau XXXXXXXX von 15 auf 20 Deputatsstunden für das Schuljahr 2022/2023 nachzuholen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, das Beteiligungsverfahren nach § 34 MAVO im Zusammenhang mit der Aufstockung des Stundendeputats der Frau X X X X X X X von 5 auf 9 Deputatsstunden für das Schuljahr 2022/2023 nachzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich eine Beteiligung der MAV weder aus § 34 MAVO, was die Aufstockung des Stundendeputats von sechs Stunden oder weniger betreffe, noch aus § 35 Abs.
1 Nr. 5 MAVO bei einer Zuweisung einer Lehrkraft an einen abweichenden Einsatzort ergebe.

Die Einrichtung Bildungswerk mit dem Fachbereich 2. Bildungsweg sei ein unselbstständiger Rechtsträger der Erzdiözese Freiburg. Die Erzdiözese beteilige die MAV bei Neueinstellungen oder Änderungen nach den gesetzlichen Vorgaben der MAVO und achte dabei auf eine einheitliche Vorgehensweise. Dies gelte auch bei der Frage, ab wann bei einer Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die MAV zu beteiligen sei. Insoweit werde eine entsprechende Umrechnung von Arbeitszeitstunden auf Deputatsstunden vorgenommen und daraus ergebe sich, dass ein Beteiligungsrecht der MAV 2. Bildungsweg erst bei einer Änderung von mehr als sechs Stunden vorliege. Auch wenn dies in der Vergangenheit anders gehandhabt worden sei, werde diese Praxis nunmehr so nicht fortgeführt. Eine Regelungsabrede zwischen den Parteien existiere nicht. Ebensowenig habe sich die Erzdiözese gegen die MAV 2. Bildungsweg anderweitig verpflichtet, diese Handhabung anders als bei den übrigen Dienstverhältnissen zu gestalten.
Bei einer Aufstockung von nicht mehr als 6 Deputatsstunden handle es sich nicht um eine Einstellung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 MAVO.
Durch den Einsatz an einem anderen Dienstort liege keine Versetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO vor. Zum Bildungswerk als unselbstständigem Rechtsträger der Erzdiözese Freiburg gehöre der Fachbereich 2. Bildungsweg mit mehreren Schulen an verschiedenen Standorten. Es handle sich dabei um eine überregionale Einrichtung. Für diese Einrichtung sei nur eine Mitarbeitervertretung gebildet worden. Auch bestehe eine einheitliche und personelle Leitungsmacht des Fachbereichs 2. Bildungsweg durch das Bildungswerk. Die Schulleiter würden regelmäßig gemeinsame Dienstgespräche mit dem Bildungswerk durchführen und die Planungshoheit liege in der Fachabteilung der Erzdiözese Freiburg. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung sei eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht geboten, da eine Versetzung in eine andere Einrichtung nicht gegeben sei. Bei dem Fachbereich 2. Bildungsweg handle es sich eben nur um eine Einrichtung. Insoweit weiche der mitarbeitervertretungsrechtliche Versetzungsbegriff von der in § 95 Abs. 3 BetrVG getroffenen Regelung ab. Maßgebend für den Begriff der Versetzung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Sinne sei, dass in dem Fall, in dem eine Organisationseinheit mit einer einzigen Mitarbeitervertretung geschaffen sei, der Wechsel eines Mitarbeiters von der einen zur anderen Dienststelle derselben Einrichtung keine Versetzung darstelle, auch wenn diese Einrichtung mehrere Regionen umfassen würde. Die Lehrkräfte seien allgemein in den Dienst der Erzdiözese Freiburg gestellt. Dabei stehe für jede Lehrkraft von vornherein fest, dass es sich bei dem Fachbereich 2. Bildungsweg um eine überregionale Einrichtung handle, die Schulen an unterschiedlichen Standorten unterhalte. Auch erfolge im Arbeitsvertrag keine Zuweisung an einen bestimmten Dienstort.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Der ursprünglich seitens der Mitarbeitervertretung mit Ziffer 2 gestellte Antrag der Erhöhung von 19 auf 25 Deputatsstunden bei Herrn XXXXXXX hat sich nach Aussage der Klägerin erledigt.
Insoweit ist dieser Sachverhalt nicht mehr durch das Kirchliche Arbeitsgericht zu entscheiden, sondern diesbezüglich ist das Verfahren nach entsprechender Anhörung der Beklagten einzustellen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Mitarbeitervertretung im Fachbereich 2. Bildungsweg innerhalb des Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg ist weder bei der Aufstockung von 6 Stunden oder weniger noch bei der Änderung des Einsatzortes gem. den §§ 34 MAVO, 35 Abs. 1 Nr. 1 und 5 MAVO zu beteiligen.

I. Das Kirchliche Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 2 KAGO i. V. m. den hier streitgegenständlichen
Vorschriften der §§ 34, 35 MAVO zuständig. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Die örtliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Erzdiözese Freiburg ergibt sich aus § 3 Abs. 1 KAGO.

II. Die Klage ist zulässig. Wird die Mitarbeitervertretung durch den Dienstgeber bei Maßnahmen
nach den §§ 34, 35 MAVO nicht ordentlich eingebunden, ist für beide Seiten der Klageweg vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht gegeben. Da die Beklagte als Dienstgeber die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt hat und diese der Auffassung ist, dass ihr ein solches Recht nach der MAVO zusteht, konnte sie diesen Punkt durch das Kirchliche Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dies kann entweder im Sinne einer Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens oder aber als Feststellungsklage, wenn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht mehr tatsächlich oder rechtlich rücknehmbar ist, geltend gemacht werden (vgl. dazu Sroka, in: Frey/Coutelle/Beyer, Freiburger Kommentar zur MAVO, § 33 Rdnr.60).

III. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Mitarbeitervertretung gem. § 34 MAVO weder
hinsichtlich der Aufstockung von Deputaten in einem Umfang von sechs Stunden oder weniger noch bei der Änderung des Einsatzortes innerhalb der überregionalen Einrichtung Fachbereich 2.
Bildungsweg ein Beteiligungsrecht zusteht.

1. Die Klägerin hat kein Beteiligungsrecht nach § 34 MAVO in Zusammenhang mit der Auf-
stockung der Deputatsstunden bei den verschiedenen Lehrkräften soweit die Erhöhung nicht mehr als 6 Stunden beträgt.

a) Nach § 34 Abs. 1 MAVO bedürfen Einstellungen der Zustimmung der Mitarbeiterver-
tretung. Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. In der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte ist allgemein anerkannt, dass eine sowohl nach ihrer Dauer als auch nach ihrem Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers wie eine mitbestimmungspflichtige Einstellung zu behandeln ist. Dem folgt auch der Kirchliche Arbeitsgerichtshof, indem er ausführt, dass der einem Arbeitnehmer zugewiesene Arbeitsbereich nicht nur durch die Art der Tätigkeit, sondern auch durch den regelmäßigen festgelegten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung, das Arbeitszeitdeputat, bestimmt wird. Dabei lehnt sich die Rechtsprechung des kirchlichen Arbeitsgerichtshofs unter Bezugnahme auf die staatliche Gerichtsbarkeit an den früheren § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG an, der in seiner alten Fassung eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden typischerweise als zeitliches Minimum für eine Beschäftigung auf einem eigenen Arbeitsplatz angesehen hat. Dies entspricht bei einer 40-Stunden-Woche 25% der Arbeitszeit. Übertragen auf Deputatsstunden bedeute dies, dass bei einem Deputatsumfang von mehr als sechs Stunden ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung mit fünfundzwanzig Deputatsstunden die Mitarbeitervertretung anzuhören wäre (vgl. dazu Kirchlicher Arbeitsgerichtshof – Urteil vom 07. November 2008 – M12/08; BAG, Beschluss vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03; siehe auch Jüngst, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO Kommentar, § 34 Rdnr.
34; Ritter, in: Reichold/Ritter/Gohm, MAVO Kommentar, § 34 Rdnr. 40; Reiter, in:
Eichstätter MAVO Kommentar, § 34 Rdnr.36).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wird bei den genannten Erhöhungen diese
Grenze nicht überschritten. Vielmehr stehen bei den genannten Beschäftigten lediglich Erhöhungen um 3, 4 bzw. 5 und 6 Deputatsstunden im Raum. Der maßgebliche Schwellenwert von 25% einer Vollzeitstelle, mithin 25 Deputatsstunden, wird durch diese Erhöhungen nicht erreicht. c) Eine andere Bewertung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass ungefähr 50% der eingesetzten Lehrkräfte lediglich einen Deputatsumfang von 6 Stunden oder weniger haben. Zwar können die Überlegungen der Mitarbeitervertretung insoweit nachvollzogen werden, als für die Betroffenen aufgrund der dortigen Struktur diese Erhöhungen bereits eine besondere Auswirkung haben können. Zudem gibt es beim 2. Bildungsweg die Besonderheit, dass schon eine Beschäftigung von 6 Stunden oder auch weniger den zeitlichen Anforderungen an einen „Arbeitsplatz“ genügt. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass auch in anderen Branchen und Bereichen viele Teilzeitbeschäftigte mit einem nicht so hohen Stundenumfang tätig sind und eine Differenzierung innerhalb der Rechtsprechung dennoch nicht stattfindet. Abgestellt wird darauf, dass mit der früheren Vorschrift im TzBfG der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden typischerweise als zeitliches Minimum angesehen hat. Eine andere Handhabung würde zu vielen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, da dann für jede Einrichtung gesondert geschaut werden müsste, wie hoch der übliche Arbeitszeitumfang bei den Beschäftigten ist. Gerade aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, einen einheitlichen Bezugspunkt zu nehmen. Daher wird vorliegend in Anlehnung an die Rechtsprechung von fünfundzwanzig Prozent einer Vollzeitbeschäftigung für die Bemessung der Stunden ausgegangen.

2. Die Teilabordnung bzw. Versetzung von Frau XXXXXXXXXX an das XXXXXXXXX in
Freiburg sowie von Herrn XXXXXX an das XXXXXXXX in Karlsruhe erfüllen nicht den Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO, so dass die Mitarbeitervertretung nicht zu beteiligen gewesen ist.

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO bedarf die Entscheidung des Dienstgebers von Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bei einer Abordnung von mehr als drei Monaten, bei einer Versetzung an eine andere Einrichtung, Zuweisung oder Personalgestellung an einen anderen Rechtsträger, es sei denn, dass es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen. Dabei ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit in einer anderen Dienststelle oder Einrichtung desselben oder eines anderen Dienstherrn, während die Versetzung die Umsetzung zu einer anderen Dienststelle bzw. zu einer anderen Einrichtung mit Übertragung einer Dauerbeschäftigung dort ist. Von der Abordnung unterscheidet sich die Versetzung mithin bezüglich der zeitlichen Komponente. Entsprechend § 1 Abs. 1 MAVO gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für Dienststellen und Einrichtungen sowie sonstige selbstständig geführte Stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Dienststellen im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung Kirchenbehörden wie Generalvikariate, Ordinariate, Verwaltungsstellen und Betriebe wie Friedhöfe, Nachrichtenagenturen, Offizialate und Katholische Büros sind, während Einrichtungen beispielsweise Krankenhäuser, Heime, Kindertageseinrichtungen, Pflegestationen, Bildungshäuser und Schulen sind (vgl. dazu Thiel, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO Kommentar, 3 1 4 ff.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um Schulen, mithin ist der Begriff der Einrichtung maßgeblich. Der Mitbestimmungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Fall 2 MAVO wird mangels der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „anderen Einrichtung“ nicht ausgelöst, wenn der kirchliche Rechtsträger beispielsweise zwei Standorte eines Klinikums als eine einheitliche Einrichtung iSv § 1 a MAVO definiert hat und die Einheitlichkeit der Einrichtung auch durch den Umstand belegt ist, dass für die beiden Standorte eine einheitliche Mitarbeitervertretung gewählt wurde (Ritter, in: Reichold/Ritter/Gohm, MAVO Kommentar, § 35 Rdnr. 69; siehe auch Jüngst, in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO Kommentar, § 35 Rdnr. 69; Sroka, in: Frey/Coutelle/Beyer, Freiburger MAVO Kommentar, § 35 Rdnr. 54).

b) Die Besonderheit beim 2. Bildungsweg besteht darin, dass es sich dabei um eine Ein-
richtung mit mehreren Schulen handelt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Abordnung oder Versetzung in eine andere Einrichtung vorliegt, ist neben dem zeitlichen Aspekt, der die Unterscheidung zwischen Abordnung und Versetzung ausmacht, die Organisationseinheit. Insoweit ist maßgeblich, ob es sich um eine Einrichtung mit einer einzigen Mitarbeitervertretung handelt, denn dann ist der Wechsel eines Mitarbeiters von der einen zur anderen Stelle derselben Einrichtung keine Versetzung im Sinne der MAVO. Der Wechsel der Beschäftigung von einer an eine andere Schule des
2. Bildungsweges beinhaltet unter Berücksichtigung dieses Maßstabs nicht die Be-
schäftigung in einer anderen Einrichtung, denn Einrichtung ist und bleibt bei beiden Schulen der 2. Bildungsweg, weshalb auch nur eine MAV gebildet ist. Auch wenn dies vor dem Hintergrund, dass die Einrichtung mehrere Schulen umfasst und diese teilweise sehr weit auseinanderliegen, zu einem unbefriedigenden Ergebnis für die Mitarbeitervertretung führen kann, da diese dann bei solchen für die einzelnen doch zum Teil einschneidenden Entscheidungen nicht beteiligt wird, ist der Wortlaut des § 35 MAVO insoweit eindeutig. Es existiert keine Regelungslücke, die durch Auslegung geschlossen werden könnte. Diese Konstellation gibt es bei der Beklagten nicht nur beim 2. Bildungsweg, sondern beispielsweise auch bei einer anderen Einrichtung wie dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt.

c) Ebenso wenig kann nach Ansicht des Gerichts die in dem Protokoll der MAV-
Vertretung niedergelegte Dokumentation eine entsprechende Rechtspflicht der Beklagten begründen, beim Wechsel an eine andere Schule die Mitarbeitervertretung beteiligen zu müssen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass zu unterschiedlichen Angelegenheiten Einigungen zwischen Dienstgeber und MAV in Form einer Regelungsabrede getroffen werden können. Der im Protokoll festgehaltene Passus mit einer Bitte und der Zustimmung zu einem bestehenden Mitbestimmungsrecht verbunden mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung reichen für die Annahme einer Regelungsabrede nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Ausweislich des Protokolls der MAV Sitzung haben die Personen der Dienstgeberseite, die für die Beklagte aufgetreten sind, im Rahmen dieser Versammlung zum Ausdruck gebracht, dass sie das Mitbestimmungsrecht wahren wollen und davon ausgehen, dass es besteht. Es ist jedoch diesem Protokoll nicht ohne nähere Ausführungen und weitere Belege zu entnehmen, dass die Beklagte sich dabei auch ohne eine etwaige Verpflichtung nach der MAVO und unabhängig von dieser rechtlich binden wollte. Insbesondere die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat verdeutlicht, dass es eine Besprechung mit einer expliziten Vereinbarung nicht gegeben hat, sondern es in der Vergangenheit einfach so gehandhabt wurde und die Dienstgeberseite dann im Rahmen der Sitzung auf Bitten der MAV ihre Absicht bekundet hat, dies in Zukunft wieder so zu machen. Eine Klärung in dem Sinne, ob dies lediglich eine Absicht oder aber eine Zusage und dies unabhängig davon, ob ein Mitbestimmungsrecht tatsächlich besteht sowie, ob die anwesenden Personen von der Dienstgeberseite auch tatsächlich befugt gewesen sind, solche verbindlichen Vereinbarungen zu treffen, konnte nicht abschließend erfolgen. Für eine dauerhafte bindende Zusage als eigene Rechtsgrundlage der Beteiligung für die MAV ist das Protokoll nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

d) Das Gericht verkennt nicht, dass diese Regelung, die wohl nur durch ein entspre-
chendes Tätigwerden nach § 1a MAVO abgeändert werden könnte, in der derzeitigen Form für die beteiligte Mitarbeitervertretung sehr unbefriedigend ist und eine andere Handhabung wünschenswert wäre. Allerdings ist das Kirchlichen Arbeitsgericht als Teil der 3. Gewalt daran gehindert, Vorschriften der MAVO trotz klaren Wortlauts anders auszulegen. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die Berücksichtigung der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Erzdiözese Freiburg in der Sache M04/2020 vom 27.04.2021. Dieser Entscheidung lag eine andere Konstellation zugrunde, die nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Anders als hier gab es Auslegungsmöglichkeiten, die eine andere Beurteilung zugelassen haben.
Beim 2. Bildungsweg handelt es sich aber um eine einzige Einrichtung im Sinne der MAVO und der Text setzt für den Mitbestimmungstatbestand klar voraus, dass es sich um eine Versetzung in eine andere Einrichtung handelt. Es wäre sehr wünschenswert, wenn für solche Einrichtungen wie dem 2. Bildungsweg im Verordnungstext Klarheit geschaffen werden würde, so dass der Einsatz an einer Schule mit einer anderen Schulart und in weiter räumlicher Entfernung ein Beteiligungsrecht der MAV auslöst. Dies würde nach Ansicht des Gerichts dem dritten Weg und der vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechen.

3. Der Einsatz von Lehrkräften auch bei einer anderen Schulart wie im Fall von Frau XXXXX
XXXXXXXX und Herrn XXXXXX bedarf nicht einer erneuten Anhörung der MAV bezüglich der Eingruppierung.

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedarf die Eingruppierung von Mitarbeitenden grund-
sätzlich der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Dabei ist unter Eingruppierung die Einordnung des Mitarbeiters in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen, die grundsätzlich zusammen mit der Einstellung vorgenommen wird. Ein Spezialfall der Eingruppierung ist die Umgruppierung, die bedingt durch die Übertragung einer anderen Aufgabenstellung oder Änderungen in der Vergütungsordnung ausgelöst werden kann. Dabei ist bei der Zuweisung eines anderen oder neuen Arbeitsbereichs jedenfalls dann von einem neuen Eingruppierungserfordernis auszugehen, wenn dem Beschäftigten eine neue Tätigkeit übertragen wird, die sich von der bisherigen so erheblich unterscheidet, dass sie als eine andere angesehen werden muss. Es ist mithin erforderlich, dass der andere Arbeitsbereich mit einer beträchtlichen Änderung der Umstände verbunden ist und zu einer grundlegend veränderten Tätigkeit führt (vgl. dazu Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2020 M17/2019). Die Zuweisung an eine andere Schule kann, muss aber nicht in jedem Fall zu einem veränderten Tätigkeitsprofil führen.

b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann allein der Umstand, dass die Zuwei-
sung zu einer anderen Schule erfolgen soll, ohne dass im Einzelnen erkennbar ist, dass dies mit anderen, neuen Anforderungen verbunden ist, nicht in jedem Fall zu einer Wiederholung der Eingruppierung führen. Erforderlich ist insoweit, dass dem Beschäftigten eine wesentlich andere Tätigkeit übertragen wird, die sich nach ihrem Gesamtbild von der bisherigen so deutlich unterschiedet, dass sie nicht mehr als die gleiche Tätigkeit angesehen werden kann und daher eine neue Bewertung auslöst.
Eine erhebliche, veränderte Art der Tätigkeit kann vorliegend ohne weitere Angaben nicht gesehen werden.

IV. Die Entscheidung über das Tragen der Auslagen beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. § 17
Abs. 1 MAVO. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Klägerin vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht ist sachgerecht, um dieser schwierigen Rechtsfrage die Rechte der Mitarbeitervertretung zu wahren.

V. Das Gericht hat die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zugelassen, weil die Rechts-
sache gemäß § 47 Abs. 2 a KAGO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gez.: Dr. B. Böckenförde-Wunderlich S. Schwär W. Müller Vorsitzende Richterin Beisitzender Richter Beisitzender Richter

Offizialatsoberrat Rechtsmittelbelehrung:
Die Beklagte kann gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg beim Erzb. Ordinariat Freiburg, Herrenstraße 14, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 38927629 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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