4/24
AKTENZEICHEN
30. August 2024
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Caritasverband
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 30.08.2024, I MAVO 4/24
L e i t s ä t z e
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Leiterin Kommunikation und Fundraising - erfordert die Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung.
T e n o r
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Frau S. als
Leiterin Kommunikation und Fundraising in Vergütungsgruppe 3 Ziff. 13 Stufe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritas wird ersetzt.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Eingruppierung einer zum 1. Mai 2024 als Leiterin Kommunikation und Fundraising eingestellten Mitarbeiterin.
Die Stelle war Ende 2023 für folgende Aufgaben ausgeschrieben:
Aufbau eines motivierten und fachlich qualifizierten Teams Fachliche und personelle Leitung der Stabsstelle Kommunikation Steuerung externer Dienstleister und Agenturen Weiterentwicklung der Kommunikations- und Marketingstrategie mit ganzheitlichem, wirkungsorientiertem Ansatz in enger Abstimmung mit dem Vorstand, der Geschäftsführung, den Fachbereichen und Projekten Sicherung des Knowhow- und Wissenstransfers rund um Kommunikationsthemen Aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Budgetverantwortlichkeit Aufbau eines systematischen Fundraisings inklusive Planung und Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen und -projekten Aufbau von Unternehmenspartnerschaften und Akquise von Großspenden Entwicklung und Umsetzung einer Strategie zur Gewinnung von Onlinespenden Koordinierung der Social-Media-Strategie, -Konzeption, -Redaktion und Community Management Auswertung und Analyse der Maßnahmen und Aktivitäten Als Qualifikation wurde vorausgesetzt:
Abgeschlossenes Studium in Kommunikation/Marketing oder vergleichbare Qualifikation mit mehr-jähriger Berufserfahrung Begeisterung für Kommunikation Wertschätzende und respektvolle Grundhaltung, gewinnende Art und souveränes Auftreten sowie Konzeptions- und Organisationsstärke Fundierte operative und strategische Leitungserfahrung im Bereich Kommunikation, bevorzugt bei einem Sozialverband oder in einer Non-Profit-Organisation Gern erste Erfahrungen im Fundraising (Großspendenakquise, Unternehmenskooperationen) Sehr gute kommunikative Fähigkeiten in Wort und Schrift Erfahrungen in der Onlinekommunikation und gegebenenfalls im digitalen Fundraising Sicher im kanal- und formatübergreifenden Storytelling Ein Führungsstil, der befähigt und motiviert Freude an Netzwerken mit vielfältigen Kontakten in Medien, Politik, Wirtschaft und/oder Gesellschaft Der Kläger gliedert die Stelle als Stabsstelle an die Geschäftsführung an, wie es aus dem Organigramm (Anl. K2) zu ersehen ist. Er übertrug die Übernahme der strategischen Ausrichtung und Planung seines Außenauftritts.
Der Mitarbeiterin ist eine Referentin Kommunikation zugeordnet, die nach Entgeltgruppe 4a der Anlage 2 zu den AVR Caritas vergütet wird. Sie hat dieser gegenüber keine disziplinarische oder fachliche Weisungsbefugnis.
Die Mitarbeiterin verfügt über ein Magisterstudium der Germanistik, Politologie und Medienwissenschaft, das sie an der Universität Trier mit den Schwerpunkten germanistische Linguistik, Literaturwissenschaft, Regierungslehre, internationale Beziehungen und Zeitungsjournalismus abgeschlossen hat, sowie über eine Ausbildung zum systemischen Coach.
Sie absolvierte ein Volontariat als Rundfunkredakteurin, diverse Sprechtrainings, Cross-Media Weiterbildungen und Praktika. Im Übrigen wird auf deren Lebenslauf Bezug genommen (Anl. K3).
Der Kläger hält eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12 Stufe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritas für zutreffend. Er geht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang aus, weil die Tätigkeit auf einen gleichbleibenden und einheitlichen Arbeitserfolg abziele.
Die Stellenausschreibung sei an Studienabsolventen und Bewerber mit vergleichbaren Qualifikationen mit mehrjähriger Berufserfahrung gerichtet worden; ein wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne des Abschnittes I der Anmerkungen zu den Vergütungsgruppen 1-12 der Anlage 2 zu den AVR Caritas habe er nicht vorausgesetzt. Zur Ausübung der Tätigkeiten als Leiterin Kommunikation und Fundraising sei eine solche Ausbildung auch nicht erforderlich.
Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs im Bereich Kommunikation/Marketing genüge.
Der Kläger beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Frau S. als Leiterin Kommunikation und Fundraising in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 13 Stufe 7 der Anlage 2 zu den AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Vergütungsgruppe 2 Fallgruppe 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritas sei die zutreffende.
Die Mitarbeiterin verfüge über eine wissenschaftliche Hochschulbildung. Diese sei für die Ausübung ihrer Tätigkeit auch erforderlich.
Der Kläger habe ausweislich der Stellenausschreibung entsprechend gesucht, denn dort heiße es „abgeschlossenes Studium in Kommunikation/Marketing oder vergleichbare Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung“. Gesucht worden sei eine „Leiterin Kommunikation und Fundraising“, die ein motiviertes und fachlich qualifiziertes Team aufbauen solle. Diese sei fachlich wie persönlich die Leitung der Stabsstelle. Für eine Führungsposition in diesem Bereich sei ein Studium der Germanistik und Politikwissenschaften unerlässlich, weil dieses eine gründliche und methodische Herangehensweise an komplexe Themen fördere.
Auch die Aufgabenbereiche „fachliche und personelle Leitung der Stabsstelle Kommunikation“, „Budgetverantwortung“ und „Weiterentwicklung der Kommunikationsund Marketingstrategie mit ganzheitlichem, wirkungsorientiertem Ansatz in enger Abstimmung mit dem Vorstand, der Geschäftsführung, den Fachbereichen und Projekten“ sprächen für ihre Einschätzung. Für einen Bachelorabschluss sei die Übernahme von Führungsverantwortung oder strategischen Aufgaben nicht vorgesehen.
Entsprechendes erläuterten Anbieter in ihren Beschreibungen zur Ausbildung mit Bachelor- und Masterabschluss, die beispielhaft für die Universität Hohenheim, die Hochschule Osnabrück und die Westfälische Hochschule vorgelegt wird.
Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe 3 Ziffer 13 Stufe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritas zu Unrecht verweigert. Die in Aussicht genommene Vergütungsgruppe 3 ist die zutreffende. Die Mitarbeiterin ist nicht in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritas eingruppiert.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die AVR Caritas Anwendung.
Nach Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritas sind eingruppiert:
„Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“.
Demgegenüber handelt es sich bei der Vergütungsgruppe 3 Ziffer 13 der Anlage 2 zu den AVR Caritas um eine Aufbaufallgruppe für Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus der Grundeingruppierung mehrfach herausheben muss. Neben (zusätzlichen) gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen muss die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sein und sich darüber hinaus noch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gegenüber der darunter liegenden Vergütungsgruppe auszeichnen.
2. Der Kläger erkennt zu Recht, dass die der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben diesen schon sehr hohen Anforderungen entsprechen. Die Ausübung der Tätigkeit erfordert viele qualifizierte Heraushebungsmerkmale. Diese übersteigen die Anforderungen an die Grundeingruppierung deutlich und können nur bei einer herausgehobenen Tätigkeit angenommen werden. Die oben aufgezeigten Heraushebungsmerkmale der selbstständigen Leistungen, der besonderen Verantwortung und der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung zeigen das deutlich. Sie sprechen für die Ausübung einer leitenden Tätigkeit in herausgehobener Stellung wie sie der Mitarbeiterin übertragen worden ist.
3. Dabei geht das Gericht mit den Parteien von einem einheitlichen Arbeitsvorgang aus. a) Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ist ein im Eingruppierungsrecht feststehender, abstrakter, von Tarifvertragsparteien und Parteien der kirchlichen Arbeitsvertragskommissionen vorgegebener Rechtsbegriff. Danach ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. zu den insoweit gleichen Regelungen im BAT: BAG vom 25. August 2010 - 4 AZR 5/09, juris Rn. 22, 23; vgl. auch: KAG Paderborn vom 10. Juli 2018 - VI-18). b) In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor.
Die Tätigkeit der Mitarbeiterin zielt auf einen einheitlichen gleichbleibenden Arbeitserfolg mit einem bestimmten Arbeitsergebnis ab. Sie stellt als Ganzes eine rechtlich selbständig zu bewertende Tätigkeit dar und ist nicht weiter aufteilbar. Ihr Ziel ist die strategische Ausrichtung und Planung des Außenauftritts des Klägers.
4. Der Widerspruch der Beklagten ist unbegründet. Die Mitarbeiterin benötigt zur Erledigung der ihr übertragenen Tätigkeiten als Leiterin Kommunikation und Fundraising nicht zwingend eine wissenschaftliche Hochschulausbildung. a) Die Mitarbeiterin verfügt zwar über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung. Sie hat ein Magisterstudium der Germanistik, Politologie und Medienwissenschaft an der Universität Trier abgeschlossen. Diese subjektive Voraussetzung allein genügt jedoch zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritas nicht. Vielmehr muss die Mitarbeiterin auch "entsprechende Tätigkeiten" ausüben. aa) Bei dem Tarifmerkmal der entsprechenden Tätigkeit handelt es sich um ein objektives Tätigkeitsmerkmal (vgl. BAG vom 25. Oktober 1978 - 4 AZR 174/77, juris Rn. 14, 15), d.h. die Mitarbeiterin muss eine Tätigkeit ausüben, die ein Wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch die von der Mitarbeiterin erworbene Hochschulausbildung vermittelt wird. Die zu leistende Tätigkeit muss einen entsprechenden akademischen Zuschnitt haben (vgl. BAG vom 9. September 1981 - 4 AZR 59/79, juris). Es wird eine Tätigkeit verlangt, die dem durch die Hochschulausbildung und ihren Abschluss erworbenen und nachgewiesenen Wissen und Können entspricht (so schon BAG vom 10. Dezember 1958 - 4 AZR 528/55, juris Rn. 23ff.; vgl. auch BAG vom 28. Juli 1965 - 4 AZR 132/64, juris Rn. 17f.). bb) Das ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
(1) Die Stellenausschreibung lässt nicht auf das Erfordernis einer wissenschaftlichen Hochschulbildung schließen. Als Qualifikation setzt der Kläger das Erfordernis eines Masterabschlusses gerade nicht voraus. Ausweislich der Stellenausschreibung erwartet er ein abgeschlossenes Studium in Kommunikation/Marketing oder eine vergleichbare Qualifikation mit mehrjähriger Berufserfahrung, mithin einen Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Das steht der Annahme, zur Erledigung der Aufgaben sei eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich, entgegen.
(2) Die Stellenbezeichnung der „Leiterin Kommunikation und Fundraising“ ergibt nichts anderes. Aus der Begrifflichkeit einer fachlichen und personellen Leitung der „Stabsstelle Kommunikation“ folgt nämlich nicht denknotwendig, dass die Ausübung der Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich machte. Ein entsprechender Rechtssatz besteht auch nicht. Zudem bleibt unklar, was hinter den allgemeinen Begriffen der Leitung in fachlicher und personeller Hinsicht steht. Im Übrigen steht die Ausübung einer Leitungsfunktion der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 3 Ziffer 13 der Anlage 2 zu den AVR Caritas keineswegs entgegen. Denn diese Entgeltgruppe stellt an den Stelleninhaber und seine Qualifikation schon sehr hohe Anforderungen, wie oben ausgeführt (I. 2.), und entspricht vielfach auch Führungs- und Leitungspositionen.
(3) Die vorgelegten Auszüge von Bachelor- und Masterstudiengängen mehrerer Hochschulen und Universitäten verhelfen dem Widerspruch nicht zum Erfolg.
So sieht zum Beispiel die Universität Hohenheim den Abschluss des Bachelorstudiengangs der Kommunikationswissenschaft als ausreichend für eine Tätigkeit als „verantwortliche Person für Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Social Media in Politik oder Wirtschaft“ sowie „Kommunikationskonzepte für Unternehmen zu entwickeln“ an, mithin eine Tätigkeit in leitender Position. Sie zeigt auf, dass der Absolvent des Studiengangs als Kommunikationswissenschaftler unter anderem „im strategisch-analytischen Bereich von Unternehmen, Organisationen, Wirtschaft und Medien“ gefragt ist. Der Absolvent sei qualifiziert, um „an den unterschiedlichsten Berufsfeldern rund um Medien und Kommunikation“ durchzustarten. Das entspricht der von der Klägerin in der Stellenausschreibung verlangten Qualifikation erweitert um eine Berufs- und Leitungserfahrung. Auch die Hochschule Osnabrück erklärt für den Bachelorabschluss, dass die Absolventen etwa für eine Tätigkeit als Pressesprecher/in oder die externe und interne Unternehmenskommunikation befähigt sind.
Nach Erreichen von Berufs- und Leitungserfahrung befähigt danach der Bachelorabschluss ohne weiteres zur Ausübung der von dem Kläger ausgeschriebenen Stelle.
Außerdem sind die Materialien als Grundlage für einen Vergleich zwischen der erlangten Hochschulbildung und den der Mitarbeiterin übertragenen Tätigkeiten ungeeignet: Zum einen beziehen sie sich nicht auf die von der Mitarbeiterin besuchte Universität Trier, sondern auf die Westfälische Hochschule, die Hochschule Osnabrück und die Universität Hohenheim. Zum anderen handelt es sich um einen ganz anderen Studiengang als den, den die Mitarbeiterin absolvierte. Die Unterlagen verhalten sich zu dem Studiengang der Kommunikationswissenschaft. Ausweislich ihres Lebenslaufes absolvierte die Mitarbeiterin in der Zeit zwischen 1992 und 2001 das Masterstudium Germanistik, Politologie und Medienwissenschaft. Die Schwerpunkte des Studiums lagen in „germanistischer Linguistik“, „Literaturwissenschaft“, „Regierungslehre“, „internationalen Beziehungen“ und „Zeitungsjournalismus“. Ihre Magisterarbeit verfasste sie zu dem Thema „Politische Themenkonstruktion in der Sportberichterstattung“. Inwieweit die an der Universität Trier angebotenen Ausbildungsinhalte des Masterstudiums Germanistik, Politologie und Medienwissenschaft mit denjenigen der vorgelegten Beispiele übereinstimmen, wird nicht erläutert.
Der Vergleich des Hochschulabschlusses der Mitarbeiterin zu dem Studiengang der Kommunikationswissenschaft bleibt mithin offen. Die Beklagte unterstellt die Identität nur, ohne sie zu begründen.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf darüber hinaus, dass die Universitäten und Hochschulen mit den vorgelegten Materialien für ihre Studiengänge mit entsprechenden Abschlüssen werben. Bei ihnen handelt es sich um Empfehlungen. Die getroffenen Aussagen unterlagen weder einer Prüfung auf Richtigkeit noch einer solchen von Eingruppierungsvorschriften nach den AVR Caritas.
Vielmehr handelt es sich gleichermaßen nur um eine Einschätzung („wir sehen dich u.a. in folgenden Bereichen oder Positionen“), nicht um Tatsachenvortrag.
(4) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den in der Stellenbeschreibung genannten Punkt des „Aufbau eines motivierten und fachlich qualifizierten Teams“ berufen - unterstellt, dies könne das Erfordernis eines Masterstudiengangs begründen, was schon nicht der Fall ist.
Der Aufbau eines Teams ist der Mitarbeiterin (bislang) nicht übertragen worden. Das Team besteht aus nur zwei Mitarbeiterinnen, nämlich der eingestellten Mitarbeiterin und der Referentin, die nach Entgeltgruppe 4a der Anlage 2 zu den AVR Caritas vergütet wird, und soll derzeit nicht vergrößert werden.
Das wurde der Beklagten im Jour-Fixe-Gespräch mitgeteilt.
(5) Dass der Kläger sich für die Bewerberin entschieden hat, die die beste Qualifikation aufweist, ist unbehelflich. Denn entscheidend ist vorliegend nicht, dass die Mitarbeiterin über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügt.
Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 zu den AVR Caritas setzt voraus, dass zur Erledigung der Aufgaben ein solcher Abschluss notwendigerweise zwingend erforderlich ist. Das indes ist nicht der Fall, wie oben ausgeführt (I. 3. a). b) Eine ordnungsgemäße Anhörung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin ist erfolgt. Die Parteien streiten über die rechtliche eingruppierungsrelevante Bewertung der der Mitarbeiterin übertragenen Tätigkeiten als Leiterin Kommunikation und Fundraising.
(1) Sinn und Zweck der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 35 Abs. 1 Ziff.
1. MAVO i.V.m. § 33 MAVO ist es, der Mitarbeitervertretung die Prüfung zu
ermöglichen, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 1. MAVO gegeben ist. Die Unterrichtung ist Voraussetzung dafür, dass die Mitarbeitervertretung ihre Rechte nach § 35 Abs. 2 MAVO wahrnehmen kann. Daraus folgt, dass die Unterrichtung des Dienstgebers sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken muss, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen (vgl.
BAG vom 9. April 2019 - 1 ABR 25/17, juris Rn. 28 m.w.N.; vom 28. Juni 2005
- 1 ABR 26/05, juris Rn. 24 m.w.N.).
(2) Danach ist die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß über die Eingruppierung unterrichtet worden. Der Kläger durfte davon ausgehen, seine Pflicht zur Unterrichtung vollständig erfüllt zu haben (vgl. BAG vom 9. März 2011 - 7 ABR 127/09, juris Rn. 19).
Die Parteien streiten nicht um den Arbeitsplatz und die dort anfallenden Aufgaben. Sie sind allein unterschiedlicher Auffassung darüber, welche Anforderungen die ausgeschriebene Stelle an den Inhaber stellt und ob die übertragenen Aufgaben ein wissenschaftliches Hochschulstudium erfordern. Im Vorfeld haben die Parteien ein Einigungsgespräch geführt. Hier wurden die unterschiedlichen Auffassungen ausgetauscht. Der zu besetzende Arbeitsplatz war nicht streitig.
II. Gründe, die Revision zulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Enzelfallentscheidung. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist daher nicht gegeben.