top of page

I MAVO 3/24

AKTENZEICHEN

7. März 2024

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 18.12.2024, I MAVO 14/24

L e i t s ä t z e

1. Eine erneute Klage gegen dieselben Parteien und Beteiligten mit glei-
chem Antrag und gleicher Begründung ist unzulässig, wenn die zuvor geführte Klage mit identischem Streitgegenstand mit einem Vergleich erledigt worden ist.

2. Die Bestandskraft des in dem Vorverfahren geschlossenen Vergleichs
schließt eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus.

3. Dem Antrag steht die materiell-rechtliche Wirkung des im Vorverfahren
abgeschlossenen Prozessvergleichs zu demselben Streitgegenstand entgegen.

T e n o r

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl zur Mitarbeitervertretung.

Am 6. März 2024 fanden in der Einrichtung der Beklagten Wahlen zur Mitarbeitervertretung statt. Diese Wahlen focht der Kläger in einem Verfahren vor dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg (Aktenzeichen I MAVO 3/24) an, nachdem der Wahlausschuss seine Anfechtung vom 7. März 2024 mit Schreiben vom 13. März 2024 abgelehnt hatte. Die Klagschrift ging beim kirchlichen Arbeitsgericht am 26. März 2024 ein. In der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2024 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 6. März 2024 nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
„1. Die Mitarbeitervertretung wird binnen Wochenfrist ihren Rücktritt be schließen.

2. Sie wird danach auf Grund ihres Übergangs- und Restmandates
zeitnah Neuwahlen organisieren.
3. Nach ihrem Rücktritt wird die Mitarbeitervertretung, die derzeit noch
im Amt ist, keine Dienstvereinbarungen abschließen und bestehende Dienstvereinbarungen nicht ändern.
4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“

In Erfüllung des Vergleichs beschloss die Mitarbeitervertretung am 3. September 2024 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt.

Mit einer neuen, beim Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg am 7. Oktober 2024 erhobenen Klage begehrt der Kläger wiederholt, die Nichtigkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 6. März 2024 festzustellen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag aus dem zu dem Aktenzeichen I MAVO 3/24 geführten Verfahren.

Er meint, der Umgang der Mitarbeitervertretung mit dem im Vorverfahren geschlossenen Vergleich lasse von seiner Seite kein Vertrauen in eine Neuorganisation der Wahl zu. Als letztes Mittel sehe er sich gezwungen, die Nichtigkeit der Wahl herbeizuführen und die Organisation für Neuwahlen in die Hände des Dienstgebers zu legen.

Der Kläger beantragt, die Wahl vom 6. März 2024 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie halten diese für unzulässig, in jedem Fall für unbegründet. Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat das Verfahren I MAVO 3/24 beigezogen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidung gemacht. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

I. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Sie ist unzulässig. Ihr steht der im Vorverfahren geschlossene Vergleich entgegen.

1. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich daraus, dass der Kläger bereits am
26. März 2024 eine identische Klage gegen dieselben Parteien und Beteiligten
mit gleichem Antrag und gleicher Begründung führte. Die Bestandskraft des in dem Vorverfahren geschlossenen Vergleichs schließt eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus. Denn dem Antrag steht die materiellrechtliche Wirkung des im Vorverfahren abgeschlossenen Prozessvergleichs vom 30. August 2024 zu demselben Streitgegenstand entgegen. a) Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Auffassung in der Literatur ist ein neues Verfahren und eine Entscheidung in diesem schlechthin unzulässig, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten Rechtsstreits identisch ist (so schon BGH vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, juris Rn. 10; OLG München vom 26. Juni 2012 - 13 U 3395/11, juris Rn. 22; vgl. BGH vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; vom 19.
Dezember 1991 - IX ZR 96/91, juris Rn. 27; vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, juris Rn. 12). Dieses Verbot liegt im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unter den Parteien (BGH vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, juris Rn. 10; OLG München vom 26. Juni 2012 - 13 U 3395/11, juris Rn. 22). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein die Begründetheit verneinendes Sachurteil handelt. Denn einem solchen Urteil kommt präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zu (BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14, juris Rn. 38 39; BGH vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, juris Rn. 14 ff.). b) Entsprechendes gilt, wenn die Parteien den ersten Rechtsstreit mit einem das Verfahren beendenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben, denn der gerichtliche Vergleich umfasst auch dessen materiell-rechtliche Seite. aa) Dem Prozessvergleich wohnt eine Doppelnatur inne. Er ist Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet und zugleich ein privatrechtlicher Vertrag im Sinne von § 779 BGB, der den Regeln des materiellen Rechts unterliegt (vgl. BAG vom 10. November 1977 - 2 AZR 269/77, juris Rn. 18; vom 5. August 1982 - 2 AZR 199/80, juris Rn.17, 18; Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 6. Aufl. 2024, § 54 Rn. 29). Der Umfang der materiellen Bestandskraft bestimmt sich nach dem Inhalt des Vergleichs. Erledigt ein Vergleich einen Rechtsstreit mit identischen Klageanträgen bei Übereinstimmung der Parteien besteht in der Regel Identität des Streitgegenstandes. Der Vergleich entfaltet materiell-rechtliche Wirkung für die Parteien des Rechtsstreits und schließt dessen Wiederholung aus. bb) Danach steht der Klage der im ersten Rechtsstreit abgeschlossene verfahrensbeendende Prozessvergleich entgegen. Die erste wie die zweite Klage betreffen denselben Streitgegenstand. In beiden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 6. März 2024 und begehrt die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Zur Begründung bezieht er sich nunmehr auf seine Ausführungen im ersten Klageverfahren. Die Klagen richten sich gegen dieselben Parteien und Beteiligten. Identität der Streitgegenstände liegt vor.

Die materiell-rechtliche Wirkung des abgeschlossenen Prozessvergleichs im ersten Verfahren vom 30. August 2024 gestaltet damit die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger, den Beklagten und den Beteiligten. Durch die Regelungen des Vergleichs insbesondere zu Ziffern 1. und 2. erweist sich das Feststellungsbegehren des Klägers als rechtlich zum Teil unbegründet. Durch die Regelungen wird ausgeschlossen, eine Nichtigkeit der Wahl festzustellen. Es wird geregelt, dass die Mitarbeitervertretung nach ihrem Rücktritt auf Grund ihres Übergangs- und Restmandates berechtigt ist, Neuwahlen zu organisieren.

II. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben.

bottom of page