3/25
AKTENZEICHEN
20. März 2024
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
Sonstige kirchliche Einrichtung
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 03.06.2025, I MAVO 3/25
L e i t s ä t z e
Einzelfallentscheidung zu einer Eingruppierung eines Schulhausmeisters.
T e n o r
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Arbeitneh-
mers M. in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - wird ersetzt.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Eingruppierung eines als Hausmeister eingestellten Mitarbeiters.
Am 24. März 2024 schlossen das klagende Bistum und der Mitarbeiter M. einen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. Mai 2024. Danach galten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit (§ 1 Satz 2) und finden die Bestimmungen der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (im Folgenden: DVO) einschließlich der Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung (§ 3 Abs.
1). Der Aufgabenbereich des Mitarbeiters sollte der eines Schulhausmeisters sein. Auf den Arbeitsvertrag im Übrigen wird Bezug genommen (Anlage zur Klagschrift). Das klagende Bistum stufte den Mitarbeiter vorübergehend in die Entgeltgruppe 6 Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - ein und zahlte ihm eine Zulage in Höhe der Differenz zur Entgeltgruppe 7. Mit Antrag vom 20. März 2024 bat es die Beklagte, dieser Maßnahme zuzustimmen. Die Beklagte lehnte ab. Das anschließende Einigungs-gespräch blieb erfolglos. Das klagende Bistum zog danach den Antrag zurück, bewertete die Stelle neu mit der Entgeltgruppe 7 und reichte bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung ein. Auf die Bezeichnung des Arbeitsvorganges und die Beschreibung der Tätigkeit mit den neuen Bewertungen wird Bezug genommen (Anlage zur Klagschrift).
Das klagende Bistum ist der Auffassung, die Tätigkeit des Mitarbeiters sei mit der Entgeltgruppe 7 Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung zu bewerten und folgt damit im Ergebnis der Auffassung der Beklagten. Aufgrund erhöhter technischer Anforderungen hebe sich die Tätigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe 5 Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - heraus. Denn der Mitarbeiter sei zusätzlich mit den Aufgaben eines Liegenschaftsverwalters beauftragt worden.
Das klagende Bistum beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. in die Entgeltgruppe 7 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint: Zwar treffe die nunmehr in Aussicht genommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zur DVO zu. Unzutreffend sei jedoch die von der Klägerin dafür gegebene Begründung. Die Eingruppierung entspreche schon den dem Mitarbeiter von Anfang an übertragenen Tätigkeiten (Anlage 1). Sie sei nicht erst durch die Übertragung der Aufgaben eines Liegenschaftsverwalters gegeben. Das sei festzustellen. Alle Schulhausmeister seien daher in die Entgeltgruppe 7 Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - einzugruppieren; sie seien mit der Programmierung von Haustechnik beauftragt, was zur Höhergruppierung ausreiche.
Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zur DVO
- Entgeltordnung - zu Unrecht verweigert. Die in Aussicht genommene Ent-
geltgruppe ist die zutreffende. Im Ergebnis stimmen beide Parteien darin auch überein, sodass eine pauschale Prüfung der Eingruppierung genügt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet werden (BAG vom 12.
Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - juris Rn. 30; vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - juris Rn. 22).
2. Danach ist der Mitarbeiter M. nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - einzugruppieren und die Zustimmung der Beklagten zu dieser Maßnahme zu ersetzen. Zwischen den Beteiligten ist weder die Tätigkeit im Streit noch, dass diese die Voraussetzungen der höheren Eingruppierung erfüllt. Die Parteien streiten allein um die Frage, welche Aufgaben zur Erfüllung des Höhergruppierungsmerkmals erforderlich und ausreichend sind. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil beide Auffassungen zu demselben Ergebnis einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zur DVO - Entgeltordnung - führen.
3. Der Widerspruch der Beklagten ist unbegründet. Ihr Einwand, die von der Klägerin der Eingruppierung zugrunde gelegte Begründung sei fehlerhaft, stellt keinen Widerspruchsgrund dar. In einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung ist allein die einzelne Personalmaßnahme, somit die Eingruppierung des jeweils betroffenen Mitarbeiters, auf Richtigkeit zu überprüfen. Diese nachträglich für eine ganze Gruppe von bereits beschäftigten Mitarbeitern feststellen zu lassen, sieht die Rechtsordnung nicht vor. Die Zustimmung zur Eingruppierung fällt grundsätzlich einmalig bei Einstellung des/der Mitarbeiter an und kann nach Zustimmung der Mitarbeitervertretung einseitig weder rückgängig noch wiederholt werden. Dazu wäre eine einvernehmliche Regelung notwendig.
II. Gründe, die Revision zulassen, liegen nicht vor. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist daher nicht gegeben.