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AKTENZEICHEN:

M 11/2021

29. April 2022

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

GMAV

Diözese

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 11/2021

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

URTEIL

In dem Revisionsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung
- Klägerin und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Erzbischof
- Beklagter- und Revisionsbeklagter
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Katholische XXKenhaus gGmbH,
- Beigeladene -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2022 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. sowie die Beisitzenden Dorothea Brust-Etzel und Matthias Müller für Recht e r k a n n t :

1. Die Revision der Klägerin gegen das am 01.06.2021 verkündete Urteil
des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in X – I MAVO 3/21 – wird zurückgewiesen.
2. Das Erzbistum X hat die notwendigen Auslagen der Klägerin
einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.

Tatbestand:

1 Die Parteien streiten über die Reichweite der Rechte der Klägerin aus § 25 MAVO.

2 Klägerin ist die im Erzbistum X gebildete diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Beklagter ist der dortige Erzbischof.

3 Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei in einer Vielzahl von Fällen gegen systematisches Outsourcing bei kirchlichen Einrichtungen nicht eingeschritten und habe damit die Förderung der Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts erheblich erschwert. Es handele sich um einen systematischen Prozess, bei dem über inzwischen 8 Jahre hinweg Mitarbeitende aus dem Bereich der Grundordnung in Einrichtungen überführt worden seien, die die Grundordnung nicht übernommen hätten. Sie, die Klägerin, habe die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung zu fördern. Bei richtigem Verständnis beinhaltete das die Verpflichtung, aktiv gegen Störungen des Dritten Weges vorzugehen. Wenn der Beklagte kirchlichen Rechtsträgern per Dispens gem. Can. 85 CIC Befreiung von der Anwendung der Grundordnung erteile, ermögliche er die Aushöhlung des Dritten Weges und schränke die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ein.

4 Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsträgern, für die die
Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, einen Dispens gem. Can. 85 CIC für Ausgründungen zu erteilen, in denen in die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen wird,

2. den Beklagten zu verurteilen, darüber zu wachen, dass die in der Erzdiözese
stattfindenden Aktivitäten kirchlicher Rechtsträger, auf die die Grundordnung Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisses Anwendung findet, mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmt und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

3. den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im
Katholischen Xkrankenhaus gGmbH, XStraße, PLZ X alle Mitarbeitenden, die den Charakter der Einrichtung prägen, insbesondere die, die persönlichen Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben, in einem Dienstverhältnis mit der Katholischen Xkrankenhaus gGmbH stehen.

8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9 Mit Urteil vom 01.06.2021 hat das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Streitigkeit aus dem – vorliegend allein in Betracht kommenden
– Mitarbeitervertretungsrecht liege nicht vor. Zudem fehle dem Beklagten die Fähigkeit zur
Verfahrensbeteiligung für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Dritten Weges. Er sei weder Dienstgeber der Klägerin noch sei er vom Begriff des Erzbistums in § 8 KAGO erfasst.

10 Gegen das ihr am 30.6.2021 zugestellt Urteil hat die Klägerin am 08.07.2021 Revision eingelegt und am 30.08.2021 begründet. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, der Kirchliche Arbeitsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 16.09.2011 (M 06/11) die Beteiligungsfähigkeit eines (Erz-)Bischofs unabhängig davon bestätigt, dass dieser in § 8 Absatz 1 KAGO nicht ausdrücklich genannt werde. Eine Sachentscheidung in diesem Verfahren wäre auch nicht nach Can. 1620 n.1 CIC nichtig, weil das angerufene Gericht nach der KAGO zuständig sei.

11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht in Hamburg vom 01.06.2021 – I MAVO 3/2021 – abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsträgern, für die die
Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen Kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, einen Dispens gem. Can. 85 CIC für Ausgründungen zu erteilen, in denen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsmäßig nicht übernommen wird;

2. den Beklagten zu verurteilen, darüber zu wachen, dass die in der Erzdiözese X
stattfindenden Aktivitäten kirchlicher Rechtsträger, auf die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmt und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

3. den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im
Katholischen Xkrankenhaus gGmbH, XStraße, PLZ X alle Mitarbeitenden, die den Charakter der Einrichtung prägen, insbesondere die, die persönlichen Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben, in einem Dienstverhältnis mit der Katholischen Xkrankenhaus gGmbH stehen.

16 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17 Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

Entscheidungsgründe:

I.

18 Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil sie statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).

II.

19 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg hat zutreffend erkannt, dass die Klage jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil dem beklagten Erzbischof die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung im Streitfall fehlt.

20 1. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht nach § 2 Absatz 2 KAGO, weil die Klägerin Ansprüche aus § 25 MAVO geltend macht. § 8 Absatz 2 KAGO normiert im Einzelnen, wer in Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 2 beteiligt sein kann. Dazu gehört der (Erz-)Bischof nicht. Vielmehr heißt es in § 8 Absatz 2 c KAGO:

„in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-) Bistümer bzw. Diözesan-Caritasverbände, ….“ 21 Nach der an sich abschließenden Regelung des Kirchlichen Gesetzgebers kann der (Erz-) Bischof nicht Verfahrensbeteiligter sein.

22 2. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Dies hat der Gerichtshof mit Urteil vom 09.07.2021 (M 27/2020) im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 30.11.2012 – K 14/2012) näher ausgeführt. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist eine Beteiligungsfähigkeit eines Bischofs auch nicht im Urteil vom 16.09.2011 (M 06/2011) „bestätigt“ worden. Die Entscheidung behandelt allein die Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft, nicht die des (Erz-)Bischofs.

23 Eine Rechtsschutzlücke, die ausnahmsweise die Beteiligung des Bischofs rechtfertigen könnte, ist hier nicht gegeben. Die Klägerin kann ihre vermeintlichen Rechte aus § 25 MAVO gegenüber dem Bistum verfolgen, das nach § 8 Absatz 2 c KAGO beteiligt werden kann. Das Bistum ist verfahrensrechtlich erster Ansprechpartner und Kostenträger der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (§ 25 Absatz 4 MAVO). Mit dem Bistum ist zugleich die Bistumsleitung (Bischof und Generalvikar als Leiter der Bistumsverwaltung) in das Verfahren einbezogen. Dementsprechend wird das Bistum als juristische Person des öffentlichen Rechts durch den Generalvikar im Prozess vertreten. Da das Bistum durch seine Leitung handelt, werden durch Entscheidungen, die sich gegen das Bistum richten, gleichzeitig auch die Leitungsorgane verpflichtet. Mit Rücksicht darauf ist eine Rechtsschutzlücke nicht erkennbar. Die Klägerin kann ihre Rechte aus § 25 MAVO sowohl gegenüber dem Bistum als auch gegenüber dem etwa betroffenen Dienstgeber geltend machen, worauf bereits das angefochtene Urteil zu Recht hingewiesen hat.

24 Für eine Beteiligung des (Erz-)Bischofs als natürliche Person besteht keine Notwendigkeit.
Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes verlangt insoweit keine Erweiterung des Kreises der Verfahrensbeteiligten nach § 8 KAGO.

25 3. Die nach dem Prozessrecht fehlende Beteiligungsfähigkeit des Bischofs schließt es andererseits nicht aus, dass er im Bereich des materiellen Mitarbeitervertretungsrechts als Ansprechpartner der Klägerin in Betracht kommt. Darauf beziehen sich die von der Klägerin genannten Zitatstellen aus der Kommentarliteratur (Eichstätter Kommentar / Richartz, § 25 MAVO Rdnr. 27; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8. Auflage, § 25 Rdnr. 34; Freiburger Kommentar / Gescher, § 25 MAVO Rdnr. 16). Insoweit besteht mangels näherer Festlegung durch den Ordnungsgeber durchaus ein Auswahlermessen der DiAG, das sich vor allem an der jeweils wahrgenommenen Aufgabe gemäß § 25 Absatz 2 MAVO orientiert (vgl.
Freiburger Kommentar / Gescher, § 25 MAVO Rdnr. 16; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, § 25 Rdnr. 34).

III. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 25 Absatz 4 MAVO. Zwar hat die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt. Gleichwohl war darüber von Amts wegen zu urteilen, weil das Gericht nach § 12 Absatz 1 KAGO „im Übrigen durch Urteil“ zu entscheiden hat, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch für die Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.

Kalb Wisskirchen S. Ihli

M. Müller Dorothea Brust-Etzel

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