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AKTENZEICHEN:

M02/2025

8. August 2025

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Freiburg

[Hinweis: 30 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Erzbischöfliches Offizialat | Herrenstraße 14 | 79098 Freiburg | Tel. 0761 38 92 76 11 | Fax 0761 38 92 76 29 | www.ebfr.de Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Aktenzeichen: M02/2025 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet durch den Vorsitzenden Richter Dr. Christian Gohm am 12.08.2025 (XXXXX) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Sachen MAV XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
CCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCC

-KlägerinProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX xXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gegen Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat, XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

-BeklagteProzessbevollmächtige: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

wegen:
Freistellung und Freistellungsansprüchen von Lehrkräften hat das Kirchliche Arbeitsgericht durch den Vorsitzenden Richter Dr. Christian Gohm und die Beisitzenden Richter XXXXXXXXXXXX aufgrund der Kammerverhandlung vom 08.08.2025 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Auslagen der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die klagende Mitarbeitervertretung begehrt die Freistellung zweier MAV-Mitglieder wegen vorangegangener Schulungsteilnahme, primär durch den Erlass von Unterrichtsverpflichtungen, hilfsweise durch Freistellung von schulischen Verpflichtungen außerhalb der Schulferien und höchst hilfsweise durch Freistellung von "per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen". Sie begehrt darüber hinaus die (klarstellende) Feststellung, dass der Freistellungsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer nach § 16 Absatz 1 S. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in Form der Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung zu gewähren ist, hilfsweise in Form der Freistellung von schulischen Verpflichtungen, höchst hilfsweise in "Form der Freistellung von per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen".

Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX. Beim XXXXXXXXXXXXXXXXXX handelt es sich um einen Verbund von Schulen in der Trägerschaft der Erzdiözese Freiburg, an denen außerhalb des staatlichen Schulsystems berufsbegleitend Schulabschlüsse (Realschulabschluss, Fachhochschulreife, Abitur) erworben werden können. Die Mitarbeitervertretung wurde mit Wirkung zum 01.08.2025 gewählt und ist seitdem im Amt, nachdem zu diesem Zeitpunkt an den vier Schulstandorten eigene Dienststellen gebildet wurden. Die Klageeinreichung erfolgte noch durch die „XXXXXXXXXXXXX", welche einheitlich für alle 4 Schulstandorte zuständig war. Die jetzige Klägerin hat das Verfahren in Funktionsnachfolge übernommen.

Das MAV-Mitglied Frau XXXXXXXXXXXXXX nahm am Montag, den 03.02.2025 von 10:00 bis 18:30 Uhr und am Dienstag, den 04.02.2025 von 9:00 bis 15:00 Uhr an einer online- Schulung des Heinrich-Pesch-Hauses - Katholische Akademie Rhein-Neckar zum Thema „Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten“ teil. Die zuständige Hauptabteilung HA 3 - Referat Bildung - erteilte ihr zuvor die Zusage auf "Kostenübernahme" und "Freistellung/Freizeitausgleich nach § 16 MAVO". Das MAV- Mitglied XXXXXXXXXXXXXXXXXX nahm am 11.06.2024 von 9:30 bis 16:30 Uhr im Tagungshaus Sankt Ullrich an einer Schulung zum Thema „Lehrkräfte – Arbeitszeit und MAV-Beteiligung" teil. Auch ihr war zuvor die Zusage auf "Kostenübernahme" und "Freistellung/Freizeitausgleich nach § 16 MAVO" erteilt worden.

Beide MAV-Mitglieder beantragten in der Folge Freizeitausgleich gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO in Form der Befreiung vom Unterricht. Die Freistellung vom Unterricht wurde seitens des zuständigen Schulleiters mit der Begründung verweigert, dass Freizeitausgleich in den Ferien zu nehmen sei, für die grundsätzlich Arbeitspflicht bestehe. Freizeitausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer seien während der Ferien zu nehmen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Auffassung der Schulleitung sei rechtswidrig. Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer könnten hinsichtlich ihrer Freizeitausgleichsansprüche nicht auf die Schulferien verwiesen werden. Gemäß Anl. 4d zur AVO (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) fänden die Regelungen zur Arbeitszeit gemäß den §§ 8-13 AVO für die in der Erzdiözese beschäftigten Lehrkräfte keine Anwendung. Vielmehr würden für Lehrkräfte hinsichtlich deren Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Landes Baden- Württemberg gelten. Nach § 2 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg gelte für Lehrkräfte anstatt einer wöchentlichen Arbeitszeit eine von der jeweiligen Schulart abhängige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, welche für Lehrkräfte, die wie die beiden MAV-Mitglieder XXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXX an Gymnasien unterrichteten, bei einem vollen Deputat 25 Wochenstunden (Unterrichtsstunden) betrage. Nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu Anrechnungen und Freistellungen für Lehrkräfte (Lehrkräfte-VwV Anrechnungen) werde für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte grundsätzlich von einer Jahresarbeitszeit von 1800 Zeitstunden bei 44 Arbeitswochen ausgegangen. Danach betrage bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 25 Stunden der jährliche Zeitaufwand für den Erhalt einer Anrechnungsstunde 72 Zeitstunden. Bei 72 Zeitstunden jährlich für eine Anrechnungsstunde für gymnasiale Lehrkräfte folge hieraus ein zugrunde gelegter Zeitaufwand pro Unterrichtsstunde von 1,64 Zeitstunden (72 Zeitstunden pro Jahr: 44 Wochen). Hieraus wiederum folge bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 25 Stunden die in der Lehrkräfte-VwV Anrechnungen zugrunde gelegte Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich. Mit der Unterrichtsverpflichtung erfülle dementsprechend die Lehrkraft das ihrer Unterrichtsverpflichtung zugrundeliegende Arbeitszeitvolumen in Zeitstunden. Wenn jedoch Lehrkräfte die ihnen obliegenden Arbeitsverpflichtungen durch die Erbringung ihres geschuldeten Unterrichtsdeputats erbrachten, bedeute dies, dass der Freizeitausgleich nach § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO auch nur durch die Befreiung von Unterricht gewährt werden könne.

Die Rechtsauffassung der Schulleitungen habe zur Konsequenz, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die an einer Schulung außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen, ihr Unterrichtsdeputat inklusive der zugrunde gelegten Vor- und Nachbereitungszeiten erfüllten und dann auf einen (fiktiven) Freistellungszeitraum in den Ferien verwiesen würden, an dem aufgrund des zugrunde gelegten und erfüllten Deputats an Jahresarbeitszeitstunden keine Arbeitsleistung erbracht werden müsse.
Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Freizeitausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO nicht erfüllt werde. Denn die unterrichtsfreie Zeit (Ferien) diene sowohl der Erfüllung von Urlaubsansprüchen, aber auch der Leistung möglicher Vor- und Nachbereitungszeiten sowie dem Ausgleich von Zeitguthaben. Ein Zeitausgleich von § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO könne deshalb nur innerhalb der Unterrichtszeit durch eine (einmalige) Entlastung von zu erbringenden Unterrichtsstunden erfolgen. Dabei werde nicht behauptet, dass in den Schulferien per se kein Direktionsrecht des Dienstgebers bestehe.
Selbstverständlich sei grundsätzlich richtig, dass Schulferien eine unterrichtsfreie, aber keine arbeitsfreie Zeit seien. Die Beklagte könne aber gleichwohl nicht pauschal argumentieren, dass Frau XXXXXXXXXXX und Frau XXXXXXXXXXXXX in den Ferien Freizeitausgleich nehmen sollten, ohne zu erklären, von welcher Tätigkeit sie in welchem Umfang entlastet würden. Frau XXXXXXXXXXXXX und Frau XXXXXXXXXXXXXX hätten den abgehaltenen Unterricht vorbereitet, an den angeordneten Konferenzen teilgenommen und erforderliche Schülerund Elterngespräche geführt. Im Klartext bedeute dies, dass ein Freizeitausgleich nicht gewährt worden sei.

Die Rechtsauffassung der Schulleitungen führe unabhängig davon auch zu einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitkräften im Sinne von § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nehme ein vollzeitbeschäftigtes MAV-Mitglied an einer Schulung teil, so führe dies regelmäßig zu Unterrichtsausfall. Vollzeitkräfte mit einem Deputat von 25 Unterrichtsstunden unterrichteten am katholischen Kolleg in der Regel verteilt auf die fünf Wochentage Montag bis Freitag jeweils fünf Unterrichtsstunden. Ungleich verteilt sei dagegen die Lage der Unterrichtsstunden, die zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr erbracht würden. Anders sei dies bei Teilzeitkräften, deren Unterrichtsverpflichtungen je nach Wochentag stark unterschiedlich ausfallen könnten, sodass ein Ausgleich der sich durch das Deputat rechnerisch ergebenden Arbeitszeit faktisch nicht stattfinde.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das MAV – Mitglied XXXXXXXXXXXXXXX im Umfang
von 7 Unterrichtsstunden von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, das MAV – Mitglied XXXXXXXXXXXXXXX im Umfang von 11,22 Zeitstunden von schulischen Verpflichtungen außerhalb der Schulferien freizustellen.

Höchst hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, das MAV-Mitglied XXXXXXXXXXXXXXXX im Umfang von 11,22 Zeitstunden von per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das MAV – Mitglied XXXXXXXXXXXXXXXX im
Umfang von 5 Unterrichtsstunden von der Unterrichtsverpflichtung freizustellen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, das MAV – Mitglied XXXXXXXXXXXXXXX im Umfang von 9 Zeitstunden von schulischen Verpflichtungen außerhalb der Schulferien freizustellen.

Höchst hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, das MAV-Mitglied XXXXXXXXXXXXXXXX im Umfang von 9 Zeitstunden von per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass der Freistellungsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer
nach § Abs. S.
MAVO
in Form der Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung zu gewähren ist.

Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der Freistellungsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer nach § 16 Absatz ein S. 3 MAVO in Form der Freistellung von schulischen Verpflichtungen zu gewähren ist.

Höchst hilfsweise zu Antrag 3:
Es wird festgestellt, dass der Freistellungsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer nach § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO in Form der Freistellung von per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen zu gewähren ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Aus § 16 Absatz 1 S. 3 MAVO ergebe sich kein Anspruch dahingehend, dass Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder ausschließlich durch Unterrichtsausfall gewährt werden könne. Entgegen des Vortrags der Klägerin finde eine gleichförmige Verteilung von Unterricht auf die einzelnen Wochentage weder bei Vollzeitkräften noch bei Teilzeitkräften statt. Wie viel Unterricht durch den Besuch einer MAV-Schulung ausfalle, hänge davon ab, auf welchen Tag diese Schulungsveranstaltung falle. Insofern ergäben sich für Voll- und Teilzeitkräfte die gleichen Folgen aus dem Besuch einer Schulungsveranstaltung. Dass sich der Besuch von Schulungsveranstaltungen im Hinblick auf den Ausfall von Unterricht vor- oder nachteilig auswirken könne, liege nicht daran, ob die Lehrkräfte in Vollzeit oder in Teilzeit arbeiteten, sondern an der ungleichmäßigen Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Wochentage, was jedem Stundenplan aber immanent sei. Vor diesem Hintergrund könne auch keine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung gesehen werden.

§ 16 Abs. 1 S. 1 MAVO gewähre den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen an sich ausschließlich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, nicht aber Freizeitausgleich für die Dauer der Schulungsveranstaltung. Etwaige Mehrbelastungen seien im Hinblick auf das Ehrenamtsprinzip nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs hinzunehmen. Etwas anderes gelte nach § 16 Absatz 1 S. 3 MAVO nur für teilzeitbeschäftigte Mitglieder der Mitarbeitervertretung, deren Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liege. Die Vorschrift sei im Jahr 2010 in die MAVO aufgenommen worden aufgrund von Bedenken bezüglich der Europarechtskonformität des § 16 MAVO a.F.. Keinesfalls habe damit eine Besserstellung von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden einhergehen sollen, was sich bereits daran zeige, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung begrenzt sei. Die Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Freizeitausgleich zu gewähren sei, sei deshalb stets anhand des jeweiligen konkreten Einzelfalles vorzunehmen.

Keinesfalls bestehe ein Anspruch darauf, einen etwaigen Freizeitausgleich außerhalb der Schulferien zu erhalten. § 16 Absatz 1 S. 3 MAVO enthalte keine Vorgaben zur zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs. Bei der Gewährung von Freizeitausgleich seien stets die berechtigten betrieblichen Belange des Dienstgebers zu berücksichtigen. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beklagten im Schuldienst die oberste Maxime gelte, dass Unterrichtsausfall dringend zu vermeiden sei. Genau dem laufe das klägerische Begehren zuwider. Für jeglichen Besuch von Schulungsveranstaltungen außerhalb des persönlichen Unterrichts würde danach noch weiterer Unterricht ausfallen.

Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass Schulferien für angestellte Lehrkräfte zwar im Allgemeinen eine unterrichtsfreie, aber keine arbeitsfreie Zeit seien. Die Lehrkraft bleibe deshalb grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet. Der Arbeitgeber könne der Lehrkraft im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 106 S. 1 GewO verbindlich die Weisung erteilen, während der Schulferien zur Erfüllung bestimmter Aufgaben in der Schule anwesend zu sein. Deshalb gehe die Beklagte weiterhin davon aus, dass die geltend gemachten Ansprüche bereits erfüllt seien. Ihr sei es nicht verständlich, warum ein Freizeitausgleich nicht innerhalb der Schulferien möglich sein solle (nicht während des individuellen Urlaubs). Dass auch andere Lehrkräfte an diesen Tagen gegebenenfalls frei hätten, stehe der Wirkung des Freizeitausgleichs im Einzelfall nicht entgegen. Die Mitarbeitenden hätten an diesen Tagen die Gewissheit, dass sie nicht für schulische Verpflichtungen herangezogen würden und auch sonst keine Arbeitsleistung erbringen müssten.

Davon unabhängig habe die Klägerin die Anforderung des § 16 Absatz 1 S. 3 MAVO nicht konkret dargelegt. Es fehle an der Darlegung, dass die Mitglieder der Klägerin außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an den Schulungsveranstaltungen teilgenommen hätten. Die Unterrichtszeit von Lehrkräften sei nur ein Teil von deren Arbeitszeit. Insofern bedeute ein unterrichtsfreier Tag nicht zwangsläufig, dass an diesem Tag eine arbeitsfreie Zeit bestehe.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und die weiteren eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

A. Die Klage ist zulässig. Das Kirchliche Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Abs. 2 KAGO i.V.m. der hier streitgegenständlichen Vorschrift des § 16 MAVO zuständig. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Die örtliche Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Erzdiözese Freiburg ergibt sich aus § 3 Abs. 1 KAGO.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Mitarbeitervertretung selbst aktivlegitimiert, denn bei dem Anspruch nach § 16 Abs. 1 MAVO handelt es sich um einen Anspruch der Mitarbeitervertretung als Kollektivorgan (Eichstätter Kommentar zur MAVO-Eder, 2. Aufl. § 16 Rn. 7). Keinen Bedenken begegnet des Weiteren, dass die Mitarbeitervertretung des zweiten Bildungsweges für den Schulstandort Freiburg als Funktionsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin das Verfahren übernommen hat.

Auch das für den Klageantrag 3 erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Eine Feststellungsklage kommt nämlich in Betracht, wenn es nicht ausschließlich um die Freistellung und Vergütung in einem Einzelfall geht, sondern anhand eines konkreten und jederzeit wiederholbaren Konflikts abstrakt der Regelungsgehalt des § 16 MAVO geklärt werden soll (KAG Freiburg 30.11.2007 4/2007, ZMV 2008,33; Reichold/Ritter/Gohm-Fauth-MAVO § 16 Rn. 68). Genau dies ist vorliegend der Fall.

B. Die Klage ist allerdings unbegründet. I. Die Klage ist in allen drei Anträgen einschließlich aller Hilfsanträge bereits deshalb abzuweisen, weil die Klägerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass ausschließlich in der von ihr beantragten Form Freizeitausgleich gewährt wird.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte obliegt die Art und Weise
der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt (vgl. zur Sicherung der Teilzeitquote BVerwG 16.7.2015 - 2 C 16/14
- Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg 27.5.2021 - OVG 4 N 68.18 Rn. 11 ff.). Wie der
Dienstherr die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die außerunterrichterlichen Dienstpflichten wie erforderliche Unterrichtsvorbereitungen, Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden können (OVG Berlin-Brandenburg, aaO Rn.11). Um eine Teilzeitquote einzuhalten, muss danach eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit (u.a. Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Funktionstätigkeiten) sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten (BVerwG, aaO, Rn. 17 und 18). Hinzu kommt, dass es nach § 106 S. 1 der Gewerbeordnung grundsätzlich dem Arbeitgeber unterliegt, Inhalt Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Auch hieraus folgt die Befugnis des Dienstherrn – von den Verwaltungsgerichten als Organisationshoheit bezeichnet - darüber zu befinden, wie Arbeitszeitausgleich gewährt wird.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Klageanträge allesamt unbegründet.

a. Die Hauptanträge gehen dahin, dass der Freizeitausgleichsanspruch nach § 16 Absatz 1 S. 3 MAVO in Form der Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung zu gewähren ist. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, denn er griffe unzulässig in die Organisationsgewalt des Dienstherrn und das ihm zustehende Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung ein. § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO sieht eine bestimmte Art und Weise des Freizeitausgleichs nicht vor. Das Gericht folgt auch der klägerischen Argumentation nicht, dass die Besonderheiten der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte dazu führen, dass ein Freizeitausgleich ausschließlich durch eine Entlastung von Unterrichtsstunden gewährt werden kann. Zwar ist das klägerische Argument nachvollziehbar, dass sich die Tätigkeit einer Lehrkraft am Unterricht orientiert. Es ist aber genauso unstreitig, dass sich diese Tätigkeit nicht alleine im Halten von Unterricht erschöpft, sondern darüber hinaus außerunterrichtliche Verpflichtungen der Lehrkraft bestehen (siehe hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11.2.2025 – 5 LC 4/21 – Rn. 81, das von zwei Komponenten der Lehrerarbeitszeit spricht, „nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen….und anderes erstrecken“).
Insofern ist es von vornherein nicht nachvollziehbar, warum sich ein Freizeitausgleich nicht auch auf andere Bestandteile der Tätigkeit einer Lehrkraft erstrecken kann. Dem entspricht die insoweit zutreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit als gleichwertig zu betrachten sind. Folge dessen kann aber nur sein, dass es keinen Rechtsanspruch der Mitarbeitervertretung gibt, ausschließlich Freizeitausgleich mit Blick auf einen Teil der Tätigkeit einer Lehrkraft gewährt zu bekommen. b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch dahingehend, dass der Freizeitausgleich ausschließlich außerhalb der Schulferien zu gewähren ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass Schulferien eine unterrichtsfreie, aber keine arbeitsfreie Zeit seien. Dieser Ansatz entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Im Urteil vom 16.10.2007 (9 AZR 144/07) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Anwesenheit einer Lehrkraft in der Schule aus dienstlichen Gründen auch während der Schulferien anzuordnen. Schulferien seien keine arbeitsfreie Zeit. Während ihrer Dauer finde nur kein Unterricht statt. Die Lehrkraft bleibe deshalb – sofern keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub vorliegt - grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet (Orientierungssatz und Rn. 45 der genannten Entscheidung). In diese Richtung zielen auch die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2025 (11 Sa 639/24 Rn. 26) und des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 17.05.1995 (2 Sa 7/95, Ziffer 2 der Gründe), wenn sie den Mischcharakter der Schulferien für Lehrkräfte betonen: Schulferien dienen zum einen der Gewährung des Erholungsurlaubs, zum anderen aber u.a. auch der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, soweit diese nicht während der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum ein Freizeitausgleich nicht in die Ferien gelegt werden kann. Wenn grundsätzlich Arbeit auch während der Schulferien angeordnet werden kann, ergibt sich gleichsam spiegelbildlich hieraus, dass auch Freizeitausgleich grundsätzlich in den Schulferien gewährt werden kann. Auch dies liegt in der Organisationshoheit und Weisungsbefugnis des Dienstherrn begründet. c.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass der Freistellungsanspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer nur in Form der Freistellung von per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen zu gewähren ist.
Die Besonderheiten der Arbeitszeiten und Arbeitszeitregelungen von Lehrkräften bringen es mit sich, dass diese den außerunterrichtlichen Anteil ihrer Tätigkeiten – mit Ausnahme von Konferenzen - weitestgehend frei von konkreten Weisungen des Arbeitgebers erledigen. So schreibt der Arbeitgeber in der Regel nicht vor, welche Zeiten in den Ferien mit Arbeit zu belegen sind und welche Zeiten für den Urlaub im eigentlichen Sinne zur Verfügung stehen. Dies erfolgt im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Urlaubsgewährung bei beamteten Lehrkräften, wonach der Erholungsurlaub als durch die Ferien abgegolten gilt, es also der Lehrkraft überlassen bleibt, Zeiten des Erholungsurlaubs festzulegen (für Baden-Württemberg siehe § 21 Abs.
4 S. 1 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO). Auch erlässt der Arbeitgeber in der Regel keine Weisungen, zu welchen Zeiten eines unterrichtsfreien Tages bzw. vor oder nach dem Halten von Unterricht außerunterrichtliche Arbeit zu leisten ist. Dass dies im Rahmen billigen Ermessens teilweise möglich wäre, auf obige Ausführungen wird verwiesen, ändert an diesem Befund nichts. Mit anderen Worten: Die Lehrkraft kann in weitem Umfang frei bestimmen, wann sie arbeitet und wann sie ihre Freizeit bzw. ihren Urlaub verbringt. Warum gerade für den Freizeitausgleich anderes gelten sollte, ist nicht einsichtig. Wenn die Lehrkraft schon darüber entscheiden kann, wann sie Ihre Arbeit erledigt, ist es in der Folge und Verlängerung dessen auch nicht rechtswidrig, wenn ihr seitens des Arbeitgebers überlassen bleibt, wann sie den Freizeitausgleich (in den Ferien) nimmt. Dann aber besteht auch kein Rechtsanspruch der Klägerin darauf, dass Freizeitausgleichsansprüche nur dadurch wirksam gewährt werden können, dass von per Direktionsrecht angewiesenen Arbeitsverpflichtungen freigestellt wird. Damit stünde ein gewichtiger Anteil der Arbeitszeit einer Lehrkraft für einen Freizeitausgleich nicht zur Verfügung, wogegen bereits spricht, dass alle Tätigkeiten einer Lehrkraft grundsätzlich als gleichwertig anzusetzen sind.

Bereits diese Erwägungen tragen die vollständige Klageabweisung.

II. Die Klage ist aber auch unabhängig davon mit Blick auf den Regelungsgehalt des § 16 Abs. 1 MAVO vollständig abzuweisen. Dieser schließt, der Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs folgend, ein "Freizeitopfer" nicht aus, da es sich bei der Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung grundsätzlich um ein "Ehrenamt" handelt.

1. In seiner Entscheidung vom 17.05.2024 (M 08/2023) hat der Kirchliche
Arbeitsgerichtshof einen Anspruch der dortigen Klägerin auf eine weitere Zeitgutschrift für die An- und Abreisezeit zu einer MAV-Schulung abgelehnt. Der Gerichtshof habe bereits mit Urteil vom 25.04.2008 (M 02/2008) entschieden, dass § 16 Abs. 1 MAVO Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewähre, nicht aber Freizeitausgleich für die Dauer der Schulungsveranstaltungen und den dazugehörigen Reisezeiten, die ganz oder teilweise außerhalb der Arbeitszeit liegen. Es bestehe keine Regelungslücke, die durch eine Analogie zu § 15 Abs. 4 MAVO zu schließen wäre. Soweit eine unterschiedliche Regelung bestehe, sei es Sache des kirchlichen Gesetzgebers, nicht aber Aufgabe der Rechtsprechung der Kirchlichen Arbeitsgerichte, anderweitige Lösungen zu finden. Daran habe sich im Grundsatz nichts geändert. § 16 MAVO gewähre – für Vollzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder - lediglich eine Arbeitsbefreiung, nicht aber einen Freizeitausgleich. Bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb der individuellen Arbeitszeit gebe es keine § 15 Absatz 4 MAVO entsprechende Regelung. Nähmen teilzeitbeschäftigte Mitglieder der MAV an ganztägigen Schulungen oder vollzeitbeschäftigte Mitglieder an Schulungen an arbeitsfreien Tagen teil, erbrächten sie ein besonderes Freizeitopfer (vgl. Freiburger Kommentar/Joussen, § 16 Rdnr. 92). Die erhebliche Benachteiligung für teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder, die der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinerzeit angesprochen habe, habe der kirchliche Gesetzgeber im Anschluss an die staatliche Regelung in § 37 Absatz 6 BetrVG durch die Einfügung des Satzes 3 in § 16 Absatz 1 MAVO im Jahr 2010 beseitigt. Danach hätten teilzeitbeschäftigte Mitglieder der MAV einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn sie an erforderlichen Schulungsveranstaltungen teilnähmen, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegen. Allerdings sei der Umfang des Anspruchs pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds der MAV.
Darin komme gleichzeitig – wie in der staatlichen Regelung – zum Ausdruck, dass eine Arbeitsbefreiung maximal für die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers möglich sei.

Aus dem Regelungszusammenhang mit § 37 Absatz 6 BetrVG und der vorgenommenen Begrenzung des Ausgleichsanspruches ergebe sich, dass nach wie vor Freizeitopfer bei Schulungsteilnahmen nicht generell ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 21.03.2022 – 2 Sa 77/21 mit weiteren Nachweisen). Auch die vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder sollten nicht bessergestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Arbeitskollegen, die dem Betriebsrat nicht angehörten. Das sei weder mit der Kennzeichnung der Tätigkeit als Ehrenamt noch mit § 78 Satz 2 BetrVG vereinbar. Wenn die vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder einen unbeschränkten Ausgleichsanspruch hätten, könnte auch die bezweckte Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder nicht erreicht werden, weil den teilzeitbeschäftigten Mitgliedern dann bei Teilnahme an derselben Schulung ggf. weiterhin ein Freizeitopfer abverlangt würde. Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 37 Absatz 3 BetrVG sei der Umfang des Ausgleichsanspruchs daher nach der ausdrücklichen Anordnung des § 37 Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigen Arbeitnehmers begrenzt (vgl. Sächsisches LAG 21.03.2022 – 2 Sa 77/21; Fitting, BetrVG, § 37 Rdnr.193).

Für die Regelung in § 16 Absatz 1 MAVO könne im Ergebnis nichts anderes gelten. Dem kirchlichen Gesetzgeber sei es bei der Ergänzung in § 16 Absatz 1 Satz 3 MAVO erkennbar um eine Gleichbehandlung der MAV-Mitglieder in Parallele zu den Regelungen des BetrVG gegangen (zutreffend Freiburger Kommentar/Joussen, § 16 Rdnr. 98). Nunmehr sei klargestellt, dass das teilzeitbeschäftigte Mitglied der MAV einen Anspruch auf Freizeitausgleich habe, wenn es an einer erforderlichen Schulung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teilnehme. Dieser Anspruch sei allerdings beschränkt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitglieds der MAV. Aus der Zusammenschau mit § 16 Absatz 1 Satz 1 MAVO folge, dass diese Begrenzung auch für vollzeitbeschäftigte Mitglieder der MAV gelte.
Denn dort sei lediglich von „Arbeitsbefreiung“ und nicht von „Freizeitausgleich“ die Rede. Nach dem insoweit anzuwendenden Lohnausfallprinzip bestehe bei Schulungen außerhalb der Arbeitszeit oder bei solchen, die die betriebliche Arbeitszeit überschritten, kein Entgeltanspruch (vgl.
Freiburger Kommentar/Joussen, § 16 Rdnr. 91).

Ein weitergehender Anspruch auf „Freizeitausgleich“ lasse sich auch nicht aus § 15 Absatz 4 MAVO herleiten. Es bestehe keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 15 Absatz 4 MAVO zu schließen wäre (so schon KAGH vom 25.04.2008 – M 02/2008; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, § 16 Rdnr. 59; Freiburger Kommentar / Joussen, § 16 Rdnr. 92). Es sei eben nicht so, dass es sich bei der Schulungsteilnahme um „Arbeitszeit“ im Rechtssinne handele. Nach Artikel 2 Nummer 1 RL 2003 / 88 / EG vom 04.11.2003 sei Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Im Unterschied dazu sei nach Nummer 2 Ruhezeit „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“.
Die mit der Schulungsteilnahme verbundene Betriebsratstätigkeit könne nicht als Arbeitszeit in diesem Sinne angesehen werden, denn das Mitglied stehe dem Arbeitgeber in dieser Zeit gerade nicht zur Verfügung.
Vielmehr nehme es die Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes wahr (vgl.
Sächsisches LAG 21.03.2022 – 2 Sa 77/21, Rdnr 38). Ebenso handele es sich bei der MAV-Tätigkeit nicht um eine ohne Weiteres zu vergütende Arbeitsleistung, sondern gemäß § 15 Absatz 1 MAVO grundsätzlich um die Ausübung eines unentgeltlichen Ehrenamts (vgl. bereits KAGH 25.04.2008 – M 02/2008, Rdnr 22; BAG 26.09.2018 – 7 AZR 829/16 mit weiteren Nachweisen). §§ 15 Absatz 4 ff. und 16 Absatz 1 MAVO schafften insoweit erst einen sachlich definierten Ausgleich zugunsten der MAV- Mitglieder, indem sie bestimmte Tätigkeiten wie Arbeitszeit behandelten. Die in sich abgeschlossene Sonderregelung des § 16 Absatz 1 MAVO für die Schulung der MAV könne nicht durch Rückgriff auf die weitergehenden Regelungen in § 15 Absatz 4 ff.
MAVO ergänzt werden. Eine anderslautende Argumentation übersehe, dass der kirchliche Gesetzgeber – ebenso wie der staatliche – Differenzierungen mit Rücksicht auf das Ehrenamtsprinzip vornehmen dürfe (vgl. grundsätzlich bereits KAGH 25.04.2008 – M 02/2008, Rdnr. 25) Lägen die Zeiten der Schulungsteilnahme einschließlich der Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit, bestehe – anders als bei § 15 Absatz 4 MAVO bei notwendiger Tätigkeit als Mitglied der MAV – kein Ausgleichsanspruch, weil insoweit ein gewisses Freizeitopfer stattfinde (vgl. Thiel / Fuhrmann / Jüngst, § 16 Rdnr 58). Dies rechtfertige sich letztlich aus dem Ehrenamtsprinzip.

2. Diese Grundsätze, denen sich das erkennende Gericht anschließt, sind auf den
vorliegenden Fall vollumfänglich übertragbar. Zwar ging es bei der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs um Wegezeiten. Da der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des individuellen Arbeitsentgelts aber gerade auch die notwendigen Wege –, Fahrt – und Reisezeiten bei Schulungsteilnahmen einschließt, ist insoweit keine Differenzierung vorzunehmen. Eine Anwendung dieser Grundsätze indes führt dazu, dass die Klage abzuweisen ist. a. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten sieht und dem folgend auch einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetze, folgt das Gericht dem nicht.
Sowohl bei Vollzeitbeschäftigten als auch bei Teilzeitbeschäftigten kann es nach dem Regelungsgehalt des § 16 Abs. 1 MAVO dazu kommen, dass Schulungszeiten nicht ausgeglichen werden. Bei Vollzeitbeschäftigten findet von vornherein kein Freizeitausgleich statt, sondern lediglich eine Arbeitsbefreiung.
Hieraus folgt, dass ein Vollzeitbeschäftigter für eine Schulungsteilnahme gegebenenfalls in vollem Umfang seine Freizeit einsetzen muss, wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit daran teilnimmt. Dieses Szenario ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unrealistisch. Dieses kann schon dann eintreten, wenn die Arbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten in der einen Tageshälfte liegt und die Schulung in der anderen Tageshälfte stattfindet. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass eine Vollzeitkraft einen vollständig freien Arbeitstag hat. Freilich ist bei einer Vollzeitkraft auch die gegenteilige Konstellation denkbar, dass bei einer Schulungsteilnahme "viel Unterricht" ausfällt. Dies unterscheidet sie aber nicht von einer Teilzeitkraft, bei der diese Konstellation ebenso denkbar ist wie die gegenteilige, nämlich dass die Schulung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Letztlich ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, der konkrete Stundenplan der Lehrkraft entscheidend. Um einer gleichwohl denkbaren Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten entgegenzutreten und europarechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, wurde seitens des kirchlichen Gesetzgebers im Jahr 2010 Satz 3 in § 16 Abs. 1 MAVO eingefügt. Zu der insoweit parallelen Regelung in § 37 Abs. 6 BetrVG hat der staatliche Gesetzgeber (siehe hierzu Drucksache 14/5741) zur umfangmäßigen Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ausgeführt, dass die Teilzeitkraft bei Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bessergestellt werden solle als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb. Dieser Ansatz ist auf § 16 Abs. 1 MAVO übertragbar. Mit dieser Vorschrift soll einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern begegnet werden. Es liegt im Gestaltungsspielraum des kirchlichen Gesetzgebers, wenn er dieses Mittel wählt, um eine gegebenenfalls bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.
Eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist vor diesem Hintergrund erst recht nicht durch das Kirchliche Arbeitsgericht festzustellen. b. Sehr ernst nimmt das Kirchliche Arbeitsgericht die klägerische Argumentation, dass die Verlegung des Freizeitausgleichs in die Ferien hinein - nach dieser Ansicht - darauf hinausläuft, dass de facto gar kein Freizeitausgleich stattfindet. Zu folgen ist dieser Argumentation aber gleichwohl nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass die zeitlichen Freiheiten, durch welche die Arbeitszeit der Lehrkräfte in erheblichem Umfang charakterisiert ist, dazu führt, dass die Lehrkraft typischerweise außerhalb des Unterrichts im Wesentlichen selbst bestimmt, wann sie arbeitet und wann sie Freizeit und Urlaubszeiten in Anspruch nimmt. Insofern ist sie nicht gehindert, Freizeitausgleich auch tatsächlich in den Ferien zu nehmen. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass bei einer Verlegung des Freizeitausgleichs in die Ferien keinerlei Freizeitausgleich stattfinden kann. Soweit die klägerische Argumentation dahin geht, dass ohne die "Wegnahme" anderer Tätigkeiten keine Entlastung stattfinde, bringt sie damit bei Lichte und in letzter Konsequenz betrachtet vor, dass eine Ungleichbehandlung mit Teilzeitlehrkräften, welche nicht Mitglied der Mitarbeitervertretung sind, stattfinde. Denn im Vergleich zu einer Teilzeitkraft, die nicht in der Mitarbeitervertretung ist, kommt - hier konkret - bei der Teilzeitkraft in der Mitarbeitervertretung der Freizeitausgleichsanspruch aus der Schulung noch hinzu, mit der weiteren Folge, dass weniger Freizeit bzw. Urlaub zur Verfügung steht. Dies aber ist der Regelung des § 16 Abs. 1 MAVO immanent und nach der oben geschilderten Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs hinzunehmen. Danach ist § 15 Abs.
4 MAVO, der Ausgleichsansprüche allgemein für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung vorsieht, im Kontext von Schulungsteilnahmen (und damit im Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 MAVO) gerade nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Aus dem Gesichtspunkt des Ehrenamtsprinzips sind Freizeitopfer bei Schulungsteilnahmen nicht generell ausgeschlossen und hinzunehmen. Dieses Ergebnis mag, je nach Sichtweise, als störend und nicht interessengerecht empfunden werden. Es entspricht aber jedenfalls der Regelung aus § 16 Abs.1 MAVO und dem Willen und der Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Gesetzgebers, der Differenzierungen mit Rücksicht auf das Ehrenamtsprinzip vornehmen darf. Dem kirchlichen Gesetzgeber wäre es vor diesem Hintergrund auch vorbehalten, eine anderweitige Regelung zu treffen.

Nach alledem ist die Klage auch deshalb abzuweisen, weil sich wie aufgezeigt aus § 16 Abs. 1 MAVO die klägerischen Ansprüche, geltend gemacht mit den Anträgen 1 bis 3 einschließlich aller Hilfsanträge nicht herleiten lassen.

3. Weil die bereits unter B.I und II. genannten Gründe die Klageabweisung jeweils
selbstständig tragen, kommt es nicht darauf an, ob die Klage auch noch aus weiteren Gründen abzuweisen ist. Hinweisen will das Gericht aber noch darauf, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 16 Abs. 1 S. 3 MAVO immer voraussetzt, dass die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Arbeitszeit (auch der Teilzeitlehrkräfte) nicht nur im Rahmen des Unterrichts, sondern auch darüber hinaus zu erbringen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der klägerischen Argumentation ein Zeitaufwand pro Unterrichtsstunde von 1,64 Zeitstunden zugrundezulegen ist. Nimmt eine Lehrkraft außerhalb ihrer Unterrichtszeit an einer Schulung teil, steht damit folglich nicht zugleich fest, dass die Schulungsteilnahme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit im Sinne des § 16 Absatz 1 S. 3 MAVO liegt. Dies aber wäre Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt ein Freizeitausgleichsanspruch entstehen kann. Hierzu verhalten sich die klägerischen Ausführungen allerdings nicht. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, dass sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3.12.1987 (6 AZR 569/85) anderes ergebe, folgt das erkennende Gericht dieser Argumentation nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im genannten Fall entschieden, dass ein angestellter Lehrer seine Tätigkeit regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erbringe, wenn er als Betriebsrat außerhalb der Unterrichtszeit und außerhalb der Zeit tätig wird, in der er zu Konferenzen, Verwaltungstätigkeiten u.ä. in der Schule herangezogen wird. Das Urteil hat für den vorliegenden Fall aber bereits deshalb keine Aussagekraft, weil es sich auf allgemeine Betriebsratstätigkeiten bezieht und nicht auf Schulungsteilnahmen. Für diese besteht nach dem Konzept der MAVO in Gestalt des § 16 Absatz 1 eine in sich abgeschlossene Sonderregelung, die einen Rückgriff auf § 15 Abs. 4 MAVO, der allgemein für Tätigkeiten in der Mitarbeitervertretung gilt, nach der zutreffenden und oben dargestellten Rechtsprechung des KAGH im Kontext von Schulungsmaßnahmen gerade ausschließt.
Insofern trägt die Argumentation der Klägerin der sich aus der MAVO ergebenden Besonderheiten keine Rechnung. Von einer weiteren vertiefenden Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Frage wird mangels Entscheidungserheblichkeit abgesehen.

C. Die Entscheidung über das Tragen der Auslagen beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i.V.m. § 17 Abs. 1 MAVO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 47 Abs. 2 KAGO nicht vorliegen. Insbesondere liegt auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 47 Abs. 2 Buchstabe a KAGO vor. Dies wäre nur der Fall, wenn es um eine Rechtssache ginge, die noch durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre (Eichstätter-Kommentar 2.
Aufl./Menges, § 47 Rn. 20). Eine solche Klärungsbedürftigkeit ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Entscheidungsgründe unter B.II. wird verwiesen.

Gez. Dr. Gohm, Beisitzer XXXX und Beisitzer CCCC beglaubigt Offizialatsoberrat

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax:
0228 103-273 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Kirchlichen Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg – Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg, Herrenstraße 14, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 38927629 – schriftlich eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

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