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AKTENZEICHEN:

KAG Mainz M 13/24

18. März 2025

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Pfarrei

Mainz


Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz

Verkündet am 18.03.2025 Aktenzeichen: KAG Mainz M 13/24 Sp

U R T E I L

In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten Mitarbeitervertretung der Pfarrei Klägerin, gegen Katholische Kirchengemeinde Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2025 durch den Richter Dr. N. S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter Dr. E. E.
und H. D. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die MAV von Auslagen für die Beauftragung eines
Rechtsanwaltes im vorliegenden Verfahren freizustellen.

Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme für die Beauftragung von Rechtsanwälten als sachkundige Person für eine örtliche MAV anlässlich eines geplanten Trägerwechsels der Kindertagesstätten der beklagten Kirchengemeinde.

Klägerin ist die zuletzt noch aus einer Person bestehende MAV von sieben Kindertagesstätten der katholischen Kirchengemeinde. Von sieben möglichen MAV- Mitgliedern gab es bei der letzten Wahl nur zwei Kandidatinnen, die beide gewählt wurden.
Eine dieser beiden MAV-Mitglieder ist mittlerweile ausgeschieden.

Im Bistum S. besteht ein Plan, im Zuge der Neuordnung der Pfarreien die Pfarrer von Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Dazu soll ein KiTa-Großträger gebildet werden, der bistumsweit anstelle der örtlichen Pfarreien alle KiTas unter sein Dach und seine Trägerschaft nimmt. Dazu wurde auf Bistumseben eine „Kita gGmbH Bistum S.“ gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Pläne des Bistums zum ins Auge gefassten Trägerwechsels wurden in der örtlichen Presse veröffentlicht. Daraufhin hat die MAV am 02.09.2024 die Aufnahme von Verhandlungen mit der Kirchengemeinde über eine Dienstvereinbarung zum Abschluss eines Sozialplans und Interessenausgleichs beschlossen. Zu Ihrer Beratung sollen die Rechtsanwälte Dr. G. beauftragt werden. Diese Ansinnen hat die Kirchengemeinde abgelehnt, weil von ihrer Seite keinerlei Pläne für einen Trägerwechsel bestehen.

Im vorliegenden Verfahren verfolgt die MAV ihr Begehren weiter. Durch die Bistumspläne zur Bildung einer Groß-KiTa unter dem Dach der neu gegründeten gGmbH bestehe ein konkreter Bezug zu ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Bestimmungen der MAVO.

Die MAV beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Beiziehung in der Kanzlei G. tätigen Rechtsanwälte als sachkundige Person in der Angelegenheit „geplanter Übergang des Rechtsträgers der Beklagten betriebenen Kindertagesstätten“ insbesondere im Rahmen von § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO sowie „Verhandlungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Nr.
11 MAVO“ von den erforderlichen Beratungskosten in Höhe von 275,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde sowie den notwendigen Auslagen in dem Umfang freizustellen, wie ein im Bistum S. geschäftsansässiger Rechtsanwalt sie nach den Bestimmungen des RVG verlangen könnte.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es bestehe innerhalb der Kirchengemeinde keinerlei Wille, Handlungsplan oder gar Planung, einen Trägerwechsel in die Wege zu leiten. Der Verwaltungsrat habe sich nie mit einem solchen Vorhaben beschäftigt. Die geplante Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die MAV sei überteuert, völlig überflüssig und unnötig.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht waren sowie auf die zu der Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die klagende MAV ist aktiv legitimiert. Das verbliebene MAV Mitglied Frau D. ist trotz des zwischenzeitlichen Ausscheidens des zweiten gewählten Mitglieds noch im Amt. Eine Neuwahl ist nicht erforderlich. Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 MAVO u. a. eine Neuwahl statt, wenn die Mitarbeiterzahl nach der Wahl um „mehr“ als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitgliederzahl gesunken ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nur „die Hälfte“ ausgeschieden ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Für das Rechtsbegehren der MAV der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachkundige Person fehlt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jegliche auch nur annähernd begründete Anspruchsgrundlage.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der MAV entstehenden Kosten. Handelt es sich -wie vorliegend- um Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Personen, sind diese der MAV nur zu erstatten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der MAV notwendig sind und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat. Schon das objektive Merkmal der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers ist vorliegend nicht erfüllt. Damit ist die Klage schon von daher abzuweisen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 21.4.2021 -M 15/20 Sp). Auf diese Urteilsgründe wird hiermit Bezug genommen, sie sind dem Prozessbevollmächtigten der MAV bekannt, weil er schon im vorgenannten Verfahren die damalige MAV vertreten hatte. An dieser gesetzlichen Rechtslage hat sich seitdem nichts geändert.

Die Klage ist auch unbegründet, weil gesetzliche Mitbestimmungsrechte derzeit nicht im Raume stehen.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO besteht ein Recht der MAV zur Anhörung und Mitberatung bei der „Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung“ von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Dass eine dieser Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nur ansatzweise gegeben sein könnte, dafür fehlen jegliche Fakten und Anhaltspunkte. Die klagende MAV hat lediglich eine entsprechende Spekulation in den Raum stellen lassen, es sei nicht auszuschließen, dass das angesichts der geplanten Übernahme durch die bistumsweit gegründete gGmbh bei der KiTa Hl. A. der Fall sein kann. Der unstreitige und streitige Sachvortrag der MAV lassen jedoch einen solchen Schluss in so einem frühen Zeitpunkt nicht zu. Initiator für einen möglichen Trägerwechsel ist nicht die beklagte Kirchengemeinde, sondern das insoweit externe Bistum. Dass die Beklagte auf die Willensbildung des Bistums hierzu nennenswerten Einfluss nehmen könnte, hat noch nicht einmal die MAV behauptet. Hinzu kommt, dass der Plan des Bistums mit einer Änderung der Trägerschaft aller bistumsweiten KiTas nur für das Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613a BGB spricht. Hintergrund dieser Maßnahme ist die Neugliederung der Pfarreien. In diesem Zusammenhang sollen die Pfarrer von solchen ihren Alltag belastenden und für sie in der Regel fremden Verwaltungsaufgaben befreit werden und nicht, weil umfassende Eingriffe in die dienstliche Organisation die Trägerschaft in andere sachkundigere Hände legen soll. Der von der MAV geschilderte Vorgang spricht eher für einen reinen Betriebsübergang ohne organisatorische Veränderungen/Einschränkungen der KiTa. Ein Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB ist nicht vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr.17 MAVO gedeckt und fällt nicht unter diese Norm (so zutreffend KAGH v. 30.4.2020 - M 07/2020). Sollte es durch den Trägerwechsel zukünftig tatsächlich zu Maßnahmen kommen, die die kodifizierten Mitbestimmungsrechte der MAV erfassen, dann dürfte sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes unter Würdigung der Umstände des sich dann stellenden Sachverhalts nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MAVO erstmals stellen.

Aus denselben Gründen scheitert auch und erst recht eine Verpflichtung der Beklagten, die klagende MAV schon zum jetzigen Zeitpunkt von Kosten für einen Rechtsanwalt zum Abschluss einer Dienstvereinbarung i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 13 MAVO („Sozialplan“) freizustellen, ein möglicher „Interessenausgleich“ bedarf vorliegend keiner Erörterung. Es fehlt hierfür schlicht an einer Anspruchsgrundlage in der MAVO. Auch § 38 Abs. 1 Nr. 13 MAVO verlangt neben weiteren Tatbestandsmerkmalen die positive Feststellung, dass es zu einer „Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung“ von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen kommen muss. Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein reiner Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB fällt ersichtlich nicht darunter, weil dort nur ein Vertragspartner durch einen anderen ersetzt wird ohne Eingriff in die alltäglichen betrieblichen Abläufe. Hinzu kommt, dass bei einem Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB die Dienstgeberseite gem. § 613a Abs. 5 BGB nach der Rechtsprechung des BAG die Arbeitnehmer „umfassend“ in Textform zu unterrichten hat. Eine diesbezügliche Informationserteilung dürfte auch zum gegenseitigen Informationsrecht nach § 27Abs. 1 MAVO gehören, weil ein Betriebsübergang -sofern er in Zukunft durch aktuelle Ereignisse im Raume stehen sollte- die gesamte Dienstgemeinschaft betrifft. Die Information über die Rechte der Mitarbeiter dürfte als Ausfluss des schon in Artikel 8 Abs. 2 der Grundordnung der katholischen Kirche verankerten Grundsatzes der gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit auch gegenüber der MAV in Frage kommen. Wenn schon ein nicht der MAV angehörender Arbeitnehmer die im Rahmen von § 613a Abs. 5 BGB zu erteilende Unterrichtung, notfalls nach Rücksprache mit dem Dienstgeber, nach der Fassung des Gesetzes verstehen soll, muss ein solches Bemühen auch von der MAV zuerst einmal verlangt werden. Dazu benötigt sie zunächst einmal keine anwaltliche Hilfe.

Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 47 Abs. 2 KAGO nicht zugelassen werden.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für die MAV beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i. V. m. § 17 Abs. 1 MAVO. Zwar bestehen erhebliche Bedenken an der „Erforderlichkeit“ i. S. v. 17 Abs. 1 Satz 1 MAVO, da sowohl der KAGH die Rechtsfrage der Mitbestimmung bei Fragen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) wegweisend geklärt hat und -was noch gravierender ist- das erkennende Gericht schon mit Urteil vom 21.04.2021 ein völlig gleichgelagertes Parallelverfahren mit demselben Prozessbevollmächtigten der MAV unter Hinweis auf den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 17 Abs.1 Satz 2, 2.
Spiegelstrich MAVO abgewiesen hat. Da die MAV diese Judikate nicht kennen muss, wäre vorliegend nur eine anwaltliche Beratungsgebühr nach § 34 Satz 3, letzte Alternative RVG als erforderlich anzusehen. Da die MAV aber nur noch aus einer Person besteht und das Verwaltungsratsmitglied F. mit E-Mail vom 24.09.2024 (vgl. Bl. 21 d. A.) das verbliebene MAV-Mitglied in einer völlig unangemessenen respektlosen Weise behandelt hat, bedurfte diese MAV eines erweiterten Schutzes.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde i. S. v. § 48 KAGO wird hingewiesen.

Dr. S. Dr. E. D.

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