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AKTENZEICHEN

14. November 2022

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
GMAV
Diözese
Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 8/22

L e i t s ä t z e

1. Lediglich einem die Begründetheit verneinenden Sachurteil kann eine
präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen; einem bloßes Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt eine solche Wirkung nicht zu.

2. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen An-
spruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird.

3. Die Norm des § 25 Abs. 2 Ziffer 4 MAVO weist der DiAG-MAV nicht die
Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über das Bistum zu. Sie hat zur Aufgabe, die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrem Bistum zu fördern, indem sie für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen wirbt, kirchliche und caritative Dienstgeber auffordert oder zu Mitarbeitervertretungen einleitet, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Verurteilung, kirchlichen Rechtsträgern die kirchliche Anerkennung zu entziehen, wenn sie mit Unternehmen i.S. von § 18 AktG verbunden sind, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen haben, kann sie nicht beantragen. Einen solchen Anspruch begründen auch nicht die Regelungen des Motu Proprio, denn die Klägerin hat kein Mandat, die Inhalte des Apostolischen Schreibens namens und in Vollmacht des Papstes bei den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen einzuklagen.

T e n o r

1. Das beklagte Erzbistum wird verpflichtet, die notwenigen Auslagen der
Klägerin einschließlich der Auslagen ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu tragen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um Verpflichtungs- und Überwachungsansprüche und um die Kosten des Verfahrens.

Klägerin ist die im Erzbistum gebildete Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Beklagte ist das Erzbistum selbst. Gegen dieses erhebt die Klägerin den Vorwurf, es sei in einer Vielzahl von Fällen gegen systematisches Outsourcing nicht vorgegangen und habe damit die Förderung der Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts erheblich erschwert. Sie bezieht sich beispielhaft auf das Krankenhaus, dessen Rechtsträgerin die Katholische Krankenhaus gGmbH ist. Diese gründete eine Tochtergesellschaft. Anders als die Muttergesellschaft hat sie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer Satzung nicht übernommen. In ihrem Leitbild kommt der Begriff „christlich“ nicht vor; sie verwendet aber das Logo des Krankenhauses, welches sich an das Logo des Erzbistums anlehnt. Die katholische Krankenhaus gGmbH steht mit 43 v.H.
Gesellschafteranteilen im Eigentum des Erzbistums; 6 v.H. Gesellschafteranteile gehören dem Erzbischöflichen Stuhl und 51 v.H. Gesellschafteranteile der Ansgar Gruppe, deren Aufsichtsratsvorsitzender der stellvertretende Generalvikar des Erzbistums ist. Die Klägerin hat sich wegen der Ausgliederung an die Deutsche Bischofskonferenz gewandt. Auf deren Stellungnahme wird Bezug genommen (Anlage zur Klagschrift).

Die Klägerin meint, es handele sich um einen systematischen Prozess, bei dem über inzwischen acht Jahre hinweg Mitarbeitende aus dem Bereich der Grundordnung in Einrichtungen überführt würden, die die Grundordnung nicht übernommen hätten. Durch das gleiche Logo werde zumindest für die Patienten der Eindruck erweckt, es handele sich um eine katholische Einrichtung. In der Vergangenheit habe sie versucht, auf Abhilfe hinzuwirken. Bisher erfolglos.

Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 2 Abs. 2 KAGO, die örtliche aus § 3 Abs. 1 KAGO. Die Beteiligtenfähigkeit sei gemäß § 8 Abs. 2c KAGO gegeben.

Der Sachverhalt zeige, dass die in der Grundordnung festgelegte Verpflichtung nicht beachtet werde. Verstöße würden nicht ausreichend überwacht und sanktioniert. Vielmehr wirkten der Bischöfliche Stuhl und das Erzbistum an derartigen Maßnahmen mit. Das beklagte Erzbistum trage eine besondere Verantwortung für die Einhaltung des Dritten Weges und die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung. Nur die kirchlichen Rechtsträger dürften den Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen in Anspruch nehmen, die nicht vom Dritten Weg abwichen. Das beklagte Erzbistum treffe in besonderer Weise die Verantwortung, für die Einhaltung des Dritten Weges zu sorgen.
Dem Erzbischof als zuständigem Diözesanbischof komme die Regelungskompetenz für das kollektive kirchliche Arbeitsrecht und die Festlegung kirchlicher Loyalitätsobligenheiten zu. Das Apostolische Delegationsgericht habe die Möglichkeit der Verpflichtung kirchlicher Rechtsträger auf die Grundordnung verneint. Die daraus entstehende Gesetzeslücke sei am 10. Dezember 2012 durch das Motu Proprio „Über den Dienst der Liebe“ geschlossen worden. Dieses übertrage dem Diözesanbischof und der örtlichen kirchlichen Autorität, also dem beklagten Erzbistum, eine Pflicht zur Überwachung und die Befugnis, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um kirchliche Rechtsträger daran zu hindern, den Dritten Weg zu verlassen.

Die Klägerin habe nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung zu fördern. Bei richtigem Verständnis beinhalte das die Verpflichtung, aktiv Störungen des Dritten Weges entgegenzuwirken. Die Förderungspflichten der Klägerin korrespondierten mit einer Überwachungspflicht.
Nur wenn das beklagte Erzbistum seiner aus dem päpstlichen Motu Proprio resultierenden Überwachungsverpflichtung nachkomme, könne die Klägerin ihre Förderungspflichten anwenden. Der Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin werde gemäß § 12 KAGO geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1. das beklagte Erzbistum zu verurteilen, darüber zu wachen, dass
die in der Erzdiözese stattfindenden Aktivitäten kirchlicher Rechtsträger, auf die die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ Anwendung findet, keine Ausgründungen in Gesellschaften vornehmen, die in ihrer Satzung die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in ihrer jeweils aktuellen Form nicht übernommen haben.

2. das beklagte Erzbistum zu verurteilen, kirchliche Rechtsträger, die
die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung“ satzungsgemäß in mit ihnen verbundenen Unternehmen i.S. von § 18 AktG nicht übernommen haben, die kirchliche Anerkennung zu entziehen,

3. das beklagte Erzbistum zu verurteilen, durch geeignete Maßnah-
men sicherzustellen, dass im Katholischen Krankenhaus gGmbH alle Mitarbeitenden, die den Charakter der Einrichtung prägen, insbesondere, die, die persönlichen Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben, in einem Dienstverhältnis mit der Katholischen Krankenhaus gGmbH stehen,

4. das beklagte Erzbistum zu verpflichten, die notwenigen Auslagen
der Klägerin einschließlich der Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.

Das beklagte Erzbistum beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hält die Klage für unzulässig, in jedem Fall für unbegründet. Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Der Klage bleibt überwiegend der Erfolg versagt. Hinsichtlich der Anträge zu
1. und 3. ist die Klage bereits unzulässig. Antrag zu 3. ist unbegründet. Antrag
zu 4. ist begründet.

1. Zwar ergibt sich die Unzulässigkeit nicht bereits daraus, dass die Klägerin am
18. Februar 2021 eine Klage gegen den Erzbischof des beklagten Erzbistums
mit zum Teil gleichen Anträgen und gleichem Inhalt geführt hat. Dem Anspruch steht Rechtskraft nicht entgegen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. a) Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil handelt, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, oder um ein die Begründetheit verneinendes Sachurteil. Lediglich letzterem kann eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen (vgl. BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 38 39; BGH vom 25. November 1966 - V ZR 30/64 - juris Rn. 14 ff.).

Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO iVm. § 81 ArbGG, § 27 KAGO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen (BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 39; vom 27.
Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris Rn. 40). Erforderlichenfalls kann auch das wechselseitige Parteivorbringen ergänzend herangezogen werden (vgl. BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 40; BGH vom 4. April 2014 - VZR 275/12 - juris Rn. 29). Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 40; vom 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29). b) Danach hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen. Es handelt sich um ein bloßes Prozessurteil. Damit kommt der Entscheidung keine präjudizielle Wirkung zu.

Darüber hinaus fehlt es an der Identität der Parteien, sodass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs auch aus diesem Grund keine präjudizielle Wirkung gegen das beklagte Erzbistum entfalten kann.

2. Die Anträge zu 1. und zu 3. sind aber aus einem anderen Grund unzulässig.
Ihnen fehlt die hinreichende Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 81 ArbGG, § 27 KAGO. a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. BGH vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 - juris Rn. 8; vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 - juris Rn. 48; vgl. auch BAG vom 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 - juris Rn. 19; vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 - juris Rn. 11 ff.; vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - juris Rn. 11).

Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. BAG vom 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris Rn. 40; vom 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - juris Rn. 15). Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO iVm. § 81 ArbGG, § 27 KAGO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können (vgl. BAG vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 - juris Rn. 23). Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (vgl. BAG vom 31.
Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - aaO; vom 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - aaO; BGH vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - juris Rn. 19). b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge der Klägerin nicht hinreichend bestimmt. Die Abwägung unter den genannten Gesichtspunkten ergibt, dass die Fassung einer den Klageanträgen entsprechenden Verurteilung für das beklagte Erzbistum nicht zumutbar ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren würden in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

Beispielsweise könnte aus dem Tenor nicht erkannt werden, wann das Begehren der Klägerin „darüber zu wachen“ erfüllt wäre. Maßnahmen, Mittel, Sanktionen oder Schritte und genaue Abläufe werden nicht benannt, sind aus sich selbst heraus auch nicht verständlich.

Entsprechendes gilt für die Beantragung „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“ und die Bezeichnung der Mitarbeitenden „die den Charakter der Einrichtung prägen“. Erst im Vollstreckungsverfahren müsste geklärt werden, welche Maßnahmen als geeignet anerkannt werden sollen und welche Mitarbeitenden „den Charakter der Einrichtung prägen“. Beides kann im Einzelfall schwierig festzustellen sein.

3. Der den Gegenstand der Klage bildende Teil des Klagantrags zu 2. ist hingegen zwar zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag bedarf allerdings zunächst der Auslegung. In der beantragten Form scheint er zunächst keinen Sinn zu ergeben. Auf der Grundlage der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat sich indes ergeben, dass die Klägerin beantragen möchte, das beklagte Erzbistum zu verurteilen, kirchlichen Rechtsträgern die kirchliche Anerkennung zu entziehen, wenn sie mit Unternehmen i.S. von § 18 AktG verbunden sind, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen haben. Mit dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. b) Dem Klagantrag fehlt es jedoch an der Begründetheit. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Aus § 25 MAVO lässt sich der Anspruch nicht herleiten. aa) § 25 Abs. 2 MAVO regelt die Zwecke der Arbeitsgemeinschaften abschließend (Thiel/ Fuhrmann/Jüngst-Fuhrmann, 8. Aufl. § 25 Rn. 17). Danach ist der Klägerin gemäß allenfalls denkbarer Aufzählung in Ziffer 4 als wesentliche Aufgabe übertragen, die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrem Erzbistum zu fördern. Das bezieht sich auf das Werben für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen ebenso wie die Aufforderung an kirchliche und caritative Dienstgeber oder das Einleiten der Wahlen zu Mitarbeitervertretungen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen (Thiel/Fuhrmann/Jüngst-Fuhr-mann, 8. Aufl. § 25 Rn. 24, 25; Eichstätter Kommentar-Richartz, 2. Aufl. § 25 Rn. 25; Eichstätter Kommentar-Gescher, Stand 2/2020, § 25 Rn. 8). Dazu gehört das Begehren der Klägerin nicht. Ziel der Klage ist die Verurteilung des Erzbistums, bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes ohne eigenen Entscheidungsspielraum verpflichtet zu sein, kirchlichen Rechtsträgern die kirchliche Anerkennung zu entziehen. Die Norm des § 25 Abs. 2 Ziffer 4 MAVO weist der Klägerin jedoch insoweit nicht die Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über das beklagte Erzbistum zu (vgl.
GKAG Hamburg vom 1. Juni 2021 - I MAVO 3/21, aaO). bb) Den Anspruch begründen auch nicht die Regelungen des Motu Proprio. Ein Motu Proprio ist ein Apostolisches Schreiben des Papstes, das ohne förmliches Ansuchen anderer ergangen ist und vom Papst persönlich und nicht von einem seiner Kardinäle, Amtsorgane oder anderen Berater entschieden wurde. Es begründet keine Vollmachten. Die Klägerin hat demnach kein Mandat, die Inhalte des Apostolischen Schreibens namens und in Vollmacht des Papstes bei den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen einzuklagen. Ein solches Mandat folgt auch nicht aus § 25 Abs. 2 Ziffer 4 MAVO.

4. Der Antrag, das beklagte Erzbistum zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen, ist zulässig und begründet. a) Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen und den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. aa) Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 MAVO trägt das Erzbistum im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im Erzbistumshaushalt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das Erzbistum geltenden Reisekostenregelung.
Zu den notwendigen Kosten gehören auch die erforderlichen Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen. bb) Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme liegen vor.

(1) Das Führen eines gerichtlichen Klagverfahrens in Streitfällen der vorliegenden Art, welches auf die Durchsetzung eigener Ansprüche gerichtet ist, gehört zu den Aufgaben der Klägerin und ihrer Mitglieder. Hierbei fallen regelmäßig auch Kosten an, wie Fahrtkosten und diejenigen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen.

(2) Die Hilfe eines Rechtsanwaltes zur rechtlichen Beratung und Führung des Rechtsstreits vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen war im vorliegenden Verfahren zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin notwendig. Das gebietet schon der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als Grenze der Kostentragungspflicht. Anders als das beklagte Erzbistum verfügt die Klägerin nicht über qualifizierte Rechtskenntnisse. Das beklagte Erzbistum lässt sich zudem im vorliegenden Verfahren nicht nur von einem ihrer ausgebildeten Volljuristen wie etwa dem Personalreferenten oder dem Justitiar vertreten, sondern von einem Rechtsanwalt. Dies bedingt, dass aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch auf Seiten der Klägerin erforderlich und notwendig ist, ebenso wie angemessen und zweckmäßig erscheint. b) Die gebotene Abwägung der Interessen der Parteien an der Begrenzung entstehender Kosten einerseits und der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Amtes führt zu keinem anderen Ergebnis. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Sie erscheint rechtlich als nicht einfach gelagert. Schon die Formulierung eines zulässigen Antrags, welches das Begehren der Klägerin umfasst, ist schwierig.
Insbesondere der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als Grenze der Kostentragungspflicht rechtfertigt diese Einschätzung der Klägerin.

II. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2 lit. a KAGO).

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