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AKTENZEICHEN

5. April 2023

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Münster

Kirchliches Arbeitsgerichts der Diözese Münster, nordrhein-westfälischen Teil Az.: 2/23-KAG-Münster Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in dem Rechtsstreit Gemeinnützige XX GmbH, XXX
- Kläger -
Verfahrensbevollmächtigte:
XXX gegen Mitarbeitervertretung der gemeinnützigen XX GmbH, XXX
- Beklagte -
Verfahrensbevollmächtigte:
XXX hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, durch den stellv. Vorsitzenden Richter XXX sowie die beisitzende Richterin XXX und die beisitzender Richterin XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2023 entschieden:
1) Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau XXX in die
Entgeltgruppe S12, Ziffer 1, Stufe 1, Anhang B, Anlage 33 AVR-Caritas wird ersetzt.
2) Die notwendigen Kosten und Auslagen der Beklagten trägt die Klägerin.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe I. Die Parteien streiten um die Ersetzung der von der Beklagten, der bei der Klägerin eingerichteten Mitarbeitervertretung, verweigerten Zustimmung zur Einstufung der Dienstnehmerin XXX in die Stufe 1 der Entgeltgruppe S 12 gemäß Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas.

Die Dienstnehmerin ist Absolventin des Studiengangs „Soziale Arbeit“ und staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin.

Während ihres Studiums absolvierte sie im Zeitraum vom 01.09.20219 bis 31.03.2020 das in § 2 Ziff. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vorgesehene Praktikum in einem Umfang von 800 Stunden bei dem „Drogenhilfe INDRO e. V.“. Im Anschluss an das Praktikum arbeitete sie dort als „Studentische Hilfskraft“ in einem Umfang von drei Wochenstunden und erbrachte Unterstützungsleistungen für einen Bezugsbetreuer. Parallel arbeitete sie im Zeitraum vom 01.11.2017 – 31.08.2021 in einer Praxis für Suchtmedizin. Darüber hinaus war sie seit dem 01.04.2020 als „Studentische Hilfskraft“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden für die Bischof-Hermann-Stiftung im „Haus kurzfristiger Hilfen“ tätig. Insgesamt erbrachte sie im Rahmen des Praktikums sowie der diversen Teilzeit-Arbeitsverhältnisse Arbeitsleistung in einem Umfang von ca. 2.800 Stunden.

Am 31.12.2021 beendete sie ihr Studium mit einem Bachelorabschluss. Seit dem 04.03.2022 ist sie als Sozialpädagogin bei der Klägerin im Bereich „Ambulantes Betreutes Wohnen“ angestellt. Die Aufgaben der Dienstnehmerin ergeben sich aus der als Anlage 3 zur Klageschrift ersichtlichen Stellenbeschreibung.

Mit Schreiben vom 24.02.2022 (Anlage 2) bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zur Einstellung sowie zur Eingruppierung der Dienstnehmerin in die Vergütungsgruppe „S 12 Stufe 1 der Anlage 33 zu den AVR“. Mit Rückschrift vom 03.03.2022 erteilte die Beklagte die Zustimmung zur Einstellung, verweigerte jedoch die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung. Dies begründete die Beklagte ausweislich der Anlage 4 sinngemäß damit, dass aufgrund der im Studium erworbenen Berufserfahrung der Dienstnehmerin eine Eingruppierung in Stufe 2 gegeben sei.

Nach erfolglos gebliebener Einigungsverhandlung vom 17.11.2022 hat die Klägerin mit Klage vom 10.02.2023 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet.

Die Klägerin trägt sinngemäß vor, dass die Einstufung in die Vergütungsgruppe S 12 Stufe 1 zutreffend sei, da die Dienstnehmerin keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von mindestens einem Jahr erworben habe.
Insbesondere seien frühere und jetzige Tätigkeit nicht gleichartig. Außerdem habe die Dienstnehmerin keine Berufserfahrung in einer Tätigkeit erworben, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspräche, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben habe. Die Anmerkung zu Abs. 2 S. 3 unter § 11 Abs. 2 Anlage 33 AVR sei unanwendbar, da nach den für die Dienstnehmerin maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen ein Praktikum oder berufspraktischer Ausbildungsteil nicht vorgesehen sei. Unabhängig davon habe die Dienstnehmerin kein Berufspraktikum und keinen berufspraktischen Ausbildungsteil absolviert.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

Die Zustimmung der Beklagten zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin XXX in die Entgeltgruppe S 12, Ziffer 1, Stufe 1, Anhang B, Anlage 33 AVR wird ersetzt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält eine Einstufung in Stufe 2 für zutreffend und verweist insoweit insbesondere auf die Anmerkung zu Abs. 2 S. 3 Anlage 33 AVR. Nach den alten Regelungen der AVR habe das sogenannte „Anerkennungsjahr“ als einschlägige Berufserfahrung gegolten. Durch die Reform des Studiengangs „Soziale Arbeit“ sei das Anerkennungsjahr nicht mehr zwingend. Ein Berufspraktikum sei nicht mehr vorgesehen.

Durch das siebenmonatige Praktikum bei INDRO e. V. habe sich die Dienstnehmerin zeitlich als auch inhaltlich umfassende Berufskenntnisse aneignen können.

Sie verfüge aber selbst dann über einschlägige Berufserfahrung, wenn das Praxissemester nicht mit der Berufserfahrung eines Anerkennungsjahres gleichgesetzt werden könne.
Einschlägige Berufserfahrung setzte eine gleichartige Tätigkeit und die Verwertbarkeit der erworbenen Berufserfahrung für die neue Stelle voraus. Diese Voraussetzungen seien durch die von der Klägerin während ihres Studiums geleistete Tätigkeit erfüllt. Insoweit sei insbesondere ihre einschlägige Berufserfahrung in Bezug auf Menschen mit einer Drogenproblematik hervorzuheben. Die fachlichen Anforderungen der bisherigen seien mit den jetzt übertragenen Tätigkeiten vergleichbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II. A. Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung ist zu ersetzen. Die Dienstnehmerin ist zutreffender Weise in die Stufe 1 der Vergütungsgruppe S 12 der Anlage 33 zu den AVR Caritas eingestuft.

1. Ausweislich § 11 Abs. 2 S. 2, 3 HS 1 Anlage 33 werden die Mitarbeiter bei Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2.

Das Vorliegen „einschlägiger Berufserfahrung“ setzt nicht kumulativ voraus, dass der Beschäftigte vor seiner erneuten Einstellung in derselben Entgeltgruppe eingruppiert war und wegen seiner Berufserfahrung keine Einarbeitungszeit benötigt. Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist vielmehr allein maßgeblich, ob die frühere Tätigkeit fachliche Anforderungen gestellt hat, welche den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen. Das ist regelmäßig nicht nur dann der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird, sondern auch dann, wenn sie gleichartig war und zwischen früherer und nunmehriger Tätigkeit eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit besteht.
In beiden Konstellationen ist jedoch keine Identität der Eingruppierung erforderlich.
Entscheidend ist, dass der Beschäftigte unmittelbar nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. Das Vorhandensein einschlägiger Berufserfahrung indiziert nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei typisierter Betrachtung, dass eine Einarbeitungszeit entfallen wird. Ob sich diese Erwartung tatsächlich erfüllt oder ob trotz der Berufserfahrung im Einzelfall tatsächlich eine (längere) Einarbeitung erforderlich ist, ist für die Stufenzuordnung ohne Belang (KAGH, Urteil vom 09.12.2022 – M 04/2022, Rn. 21 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer Einstufung der Dienstnehmerin XXX in die Stufe 2 der Vergütungsgruppe S 12 nach Anlage 33 AVR Caritas im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Dienstnehmerin jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang von mindestens einem Jahr Berufserfahrung erworben hat.

Dabei kann dahinstehen, ob das nach der Studienordnung vorgesehene Praktikum der Dienstnehmerin bei INDRO e. V. „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 3 darstellt oder zumindest entsprechend der Anmerkung zu § 11 Abs. 2 S. 3 als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gilt. Auch in diesem Fall hätte die Dienstnehmerin allenfalls einschlägige Berufserfahrung im Umfang von sieben Monaten erworben. Denn jedenfalls erfüllt die im Übrigen von der Klägerin erworbene Berufsausbildung nicht das Merkmal der „einschlägigen“ Berufserfahrung.

Es fehlt bereits an der tariflichen Gleichwertigkeit der bisherigen Tätigkeit und den bei der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben.
Die im Rahmen der studienbegleitenden Nebentätigkeiten der Klägerin übertragenen Aufgaben setzen insbesondere keinerlei formalen Berufsbildungs- oder Studienabschluss voraus.

Inhaltlich decken diese Tätigkeiten im Übrigen nur jeweils Bruchteile der nach der Stellenbeschreibung von der Dienstnehmerin im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wahrzunehmenden Tätigkeit ab. Beispielsweise war die Tätigkeit der Dienstnehmerin in der Praxis für Suchtmedizin im Umfang von insgesamt 720 Stunden auf die Betreuung von Substitutionspatienten beschränkt. Diese Personengruppe stellt nur eine Teilmenge von Menschen in besonderen Lebenslagen gem. § 67 SGB XII dar. Ferner handelte es sich um einen Umgang mit ambulanten Patienten im geschützten Umfeld einer Praxis. Diese Tätigkeit stellt geringere Anforderungen an Mitarbeiter dar als die Betreuung von Obdachlosen in einem betreuten Wohnkonzept. Die im Umfang von insgesamt 1023 Stunden geleistete Arbeit im Haus kurzfristiger Hilfen stellen sich im Wesentlichen als Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft sowie als organisationsbezogene Aufgaben dar. Dass die Dienstnehmerin daneben auch Bewohnerkontakt z. B. in Eskalationssituationen hatte, führt nicht dazu, dass diese Tätigkeit insgesamt als gleichwertig in Bezug auf die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten der Dienstnehmerin im Arbeitsverhältnis bei der Klägerin anzusehen sein könnte. Gleiches gilt für die im Anschluss an ihr Studienpraktikum durchgeführte geringfügige Beschäftigung bei INDRO e. V. Zwar gleicht die von der Dienstnehmerin in diesem Rahmen durchgeführte Arbeit ihrer jetzigen Tätigkeit insoweit, als es sich in beiden Fällen um eine Tätigkeit im Bereich des ambulanten betreuten Wohnens handelt. Jedoch war die Klägerin bei INDRO e. V. einem Bezugsbetreuer zur Unterstützung zugewiesen. Die Anforderungen an die bei der Klägerin durchzuführenden Arbeiten unterscheiden sich insoweit deutlich, da sie eigenverantwortlich durchzuführen sind und sich nicht auf unterstützende Tätigkeit eines verantwortlichen Bezugsbetreuers beschränken.

Insgesamt ergibt sich aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien nicht, dass die früheren Tätigkeiten der Dienstnehmerin fachliche Anforderungen gestellt haben, welche den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen haben. Dass eine derartige Prognose bei Einstellung der Dienstnehmerin aufgestellt worden ist, haben die Parteien im Übrigen nicht vorgetragen.

B. Zu den Nebenentscheidungen ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Ein Revisionszulassungsgrund nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 KAGO liegt nicht vor.

Die notwendigen Auslagen und Kosten der Beklagten trägt die Klägerin (§ 17 Abs. 1 MAVO für den Bereich des Bistums Münster).

Rechtsmittelbelehrung:
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu Begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

XXX

Stellv. Vorsitzender

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