M 03/2023
AKTENZEICHEN
24. November 2023
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
M 03/2023 Leitsatz:
Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Nichtigkeit" der Wahl einer Mitarbeitervertretung steht dem Kirchlichen Arbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zu.
Die Würdigung durch das Kirchliche Arbeitsgericht unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 03/2023
ABSCHRIFT
U R T E I L
In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung
- Revisionsklägerin zu 1) und Beteiligte zu 1) -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wahlausschuss
- Revisionskläger zu 2) und Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen XXX
- Revisionsbeklagte und Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Weiterer Beteiligter:
Dienstgeber der Einrichtung
- Beteiligter zu 2) -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.
November 2023 durch den Vizepräsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Ernst Fischermeier, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Stefan Ihli sowie die beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Andreas Franken für Recht e r k a n n t:
1. Die Revisionen werden zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 2) trägt die Auslagen der Beteiligten und Revisionsklägerin zu 1)
einschließlich der Auslagen für die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten.
3. Der Antrag der Klägerin, ihre Auslagen einschließlich der Auslagen für die
Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung und um die Wirksamkeit von deren konstituierender Sitzung.
Am 30. Mai 2022 fand in der Einrichtung des Beteiligten zu 2) die Wahl zur Mitarbeitervertretung statt. In dem Wahlausschreiben wies der Beklagte auf die für eine Briefwahl nach § 11 Absatz 4 MAVO geltende Regelung hin: Briefwahlunterlagen könnten in der Servicestelle abgeholt werden; die Mitarbeiter müssten nicht persönlich erscheinen; im Falle der Verhinderung dürfe jemand anderes geschickt werden. Die Servicestelle war angewiesen, den Mitarbeitern Briefwahlunterlagen mitzugeben. Die Mitarbeiter, welche Briefwahlunterlagen aushändigten, gehörten dem Wahlausschuss nicht an. Sie vermerkten nicht, an wen, in welcher Anzahl und für wen Briefwahlunterlagen ausgehändigt wurden.
Eine vorherige schriftliche und/oder persönliche Anforderung wurde nicht verlangt. Es war auch möglich, eine Mehrzahl von Briefwahlunterlagen zu erbitten. So erhielt die Klägerin die Briefwahlunterlagen vierfach. Diese enthielten zwei Briefumschläge. Der weiße Umschlag sollte nach Einlegung des Stimmzettels verschlossen und in den größeren, voradressierten Umschlag gesteckt werden. Hinzugefügt werden sollte der von der Anleitung zur Briefwahl abzutrennende, nicht personalisierte Wahlschein, nachdem er mit Namen, Vornamen, Einrichtung und Abteilung sowie eigenhändiger Unterschrift des Wählers ausgefüllt war. Die Briefwahlunterlagen konnten an ein in beiden Standorten dafür eingerichtetes Postfach geschickt oder persönlich einem Mitglied des Wahlausschusses überreicht werden.
Gewählt wurde an zwei Standorten, nämlich im Haus X im Café Y von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am Standort St. X von 7.00 bis 11.30 Uhr im Foyer und anschließend von 11.45 bis 14.00 Uhr im 5. Obergeschoss (Neubau).
Mit Schreiben vom 03. Juni 2022 focht die Klägerin die Wahl zur Mitarbeitervertretung beim Wahlausschuss an. Dieser wies den Einspruch der Klägerin mit Schreiben vom 07.
Juni 2022, das der Klägerin am 08. Juni 2022 zuging, zurück.
Mit dem auf der Homepage des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugänglichen Kontaktformular hat die Klägerin am 20. Juni 2022 eine Klage eingereicht. Eine inhaltlich gleichlautende unterschriebene Klageschrift hat sie am Morgen des 21. Juni 2022 auf den Postweg gegeben.
Wann dieses Schreiben beim Gericht in X eingegangen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Der von den Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle aufgebrachte, nicht abgezeichnete Eingangsstempel nennt als Eingangsdatum den 23. Juni 2023. Auf die Hinweise des Gerichts im Beschluss vom 13. September 2022 wird ebenso wie auf die dienstlichen Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle vom 20. und vom 22. September 2022 Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Wahl sei nichtig. Es sei nicht ausgeschlossen worden, dass Wähler bereits durch Briefwahl gewählt hatten. Die Briefwahlunterlagen hätten bei ungeprüfter Personenidentität und ohne Eintragung von Vermerken im Wählerverzeichnis von jeder beliebigen Person in der Servicestelle, die zudem nicht unter Aufsicht des Wahlausschusses gestanden habe, abgeholt werden können. Auch eine geheime Wahl sei nicht sichergestellt worden. Die Klägerin habe auf dem stark frequentierten Flur im 5. Obergeschoss gewählt. Weil alle Tische besetzt gewesen seien, habe sie Mühe gehabt, ihren Stimmzettel an der Laibung eines der Aufzüge auszufüllen. Sie habe dabei versucht, eine Beobachtung auszuschließen; ob ihr das gelungen sei, wisse sie nicht. Zur Sicherstellung einer geheimen Wahl hätten die zur Verfügung stehenden Tische mindestens mit Sichtblenden versehen werden müssen, wie es bei vorhergehenden Wahlen auch der Fall gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur
Mitarbeitervertretung der Einrichtung Krankenhaus XX nichtig ist,
2. festzustellen, dass die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur
Mitarbeitervertretung der Einrichtung Krankenhaus XX ungültig ist,
3. festzustellen, dass die am 02. Juni 2022 durchgeführte konstituierende Sitzung
der Mitarbeitervertretung der Einrichtung Krankenhaus XX keine Wirksamkeit entfaltet hat,
4. festzustellen, dass die in der konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretung
der Einrichtung Krankenhaus XX am 02. Juni 2022 durchgeführten Wahlen nichtig und ungültig sind.
Höchst vorsorglich hat die Klägerin wegen der gerügten angeblichen Nichteinhaltung der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Beklagte und die Beteiligte zu 1) haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden.
Zwar sei – so der Beklagte zunächst – die Wahl beim Wahlausschuss fristgerecht angefochten worden; dieser habe den Einspruch aber rechtmäßig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2022 hat der Beklagte bestritten, dass das von der Klägerin unterzeichneten Originalschreiben bei ihm eingegangen ist. Er hat behauptet, das Schreiben nur als Anlage der E-Mail vom 03. Juni 2022 erhalten zu haben, und gemeint, es lägen jedenfalls keine Gründe für eine Wahlanfechtung vor. Dazu hat er vorgetragen: Die beiden Wahlausschussmitglieder, die jeweils vor Ort gewesen seien, hätten sich ständig telefonisch abgeglichen, sodass an beiden Standorten aktuell die gleichen Wählerlisten vorgelegen hätten. Auf diesen sei laufend vermerkt worden, wer bereits an der Briefwahl teilgenommen habe. Ein späterer Abgleich der Listen habe ergeben, dass kein Mitarbeiter doppelt gewählt habe. Gleichzeitig hätten nie mehr als 4 bis 5 Mitarbeiter gewählt. Um das Wahlgeheimnis zu wahren, seien Wahlkabinen oder gesonderte Räume nicht erforderlich. Es sei sogar ausreichend, wenn alle Wähler gemeinsam an Tischen säßen und jeder die Möglichkeit habe, seinen Stimmzettel mit der Hand zu verdecken, sodass auch kein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vorliege. Es sei kein einziger Briefwahlumschlag zur Auszählung genommen worden, wenn kein persönlich unterzeichneter Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag vorhanden gewesen sei. Selbst wenn die Stehtische besetzt gewesen sein sollten, habe bei der Wahl im Foyer die Möglichkeit bestanden, andere Tische zu nutzen. In jedem Fall sei es möglich gewesen, in einer Schlange zu warten, bis einer der Tische frei werde. Einen Stau, der eine unbeobachtete Wahl verhindert hätte, habe es bei der Wahl im 5. Obergeschoss zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Die Beteiligte zu 1) hat sich auf Verfristung berufen. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlausschusses, der Anfechtung werde nicht stattgegeben, sei eine wirksame Klageschrift an das Gericht in X nicht übermittelt worden.
Die Klage sei ausweislich des Eingangsstempels erst am 23. Juni 2022 bei Gericht eingegangen. Die Übermittlung durch E-Mail sei für eine fristwahrende Klage nicht ausreichend.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen zu 1. und 4. erkannt und die Erstattung der Auslagen der Beteiligten zu 1) einschließlich der Auslagen für die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Es hat zudem die Revision zugelassen.
Mit ihren gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen begehren die Beteiligte zu 1) und der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen, und hält hilfsweise an ihren Klageanträgen zu 2., 3. und 4. fest.
Entscheidungsgründe:
Beide gemäß § 50 KAGO form- und fristgereicht eingelegten Revisionen sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch die Beteiligte zu 1) gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 KAGO revisionsbefugt (vgl. KAGH 2.2.2007 – M 03/06 –). Die Revisionen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1. Die Beteiligte zu 1) und Revisionsführerin zu 1) rügt, das Kirchliche Arbeitsgericht
habe im angegriffenen Urteil den Vortrag nicht berücksichtigt, dass bei den Briefwahlstimmen die Rückläufer zur Absicherung von Doppelstimmabgaben durch den Beklagten kontrolliert und abgegebene Stimmen in einer fortlaufend geführten tabellarischen Übersicht der Wählerliste vermerkt worden seien. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten, diesbezüglich sei eine ständige telefonische Abgleichung zwischen den beiden Wahlstandorten erfolgt, habe das Kirchliche Arbeitsgericht vermutet, eine solche habe nicht erfolgreich durchgeführt werden können, ohne darüber Beweis zu erheben. Das Gericht habe insoweit den Rechtsbegriff der Offenkundigkeit des Wahlfehlers verkannt, denn die internen Listen zur Kontrolle der Wahlberechtigten und das intern eingerichtet System des Beklagten zur gegenseitigen Abstimmung über Telefon sei für Dritte weder einsehbar noch bewertbar gewesen.
Auch soweit das Kirchliche Arbeitsgericht zum Wahlvorgang im 5. Obergeschoss einen gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl mit der Begründung angenommen habe, es habe „offensichtlich“ an „jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl“ gefehlt, habe das Gericht nicht Beweis erhoben und keinen vorherigen Hinweis auf diese Einschätzung erteilt. Für das Gericht sei allein der Umstand, dass auf den Flur des 5. Obergeschosses mehrere Aufzüge münden, ausreichend gewesen, von einem Verstoß gegen die geheime Wahl auszugehen, ohne dass auch nur ein substantiierter Vortrag dazu vorgelegen habe, ob und in welcher Weise der Flur im maßgeblichen Wahlzeitraum frequentiert wurde und die Aufzüge genutzt wurden. Das Gericht hätte unter Berücksichtigung des detaillierten Vortrags des Beklagten, der von diesem vorgelegten Lichtbilder und der beantragten Durchführung eines Ortstermins zwingend eine Beweisaufnahme durchführen müssen, bevor es die von dem Beklagten getroffenen organisatorischen und räumlichen Vorkehrungen für nicht ausreichend erachtete. Diesbezüglich habe es zudem an einem Hinweis des Gerichts gefehlt und es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 1 GG) vor.
Der Beklagte und Revisionsführer zu 2) moniert, das Kirchliche Arbeitsgericht hätte im Rahmen der Amtsermittlung gerade auf die Aspekte, die es nunmehr hinsichtlich des Wahlvorgangs im 5. Obergeschoss seine Entscheidung zugrunde gelegt habe, ein deutlich höheres Augenmerk legen müssen und die näheren Umstände ermitteln müssen. Insoweit erläutert der Revisionsführer zu 2) diese Umstände unter Beweisangeboten mit umfangreichem Sachvortrag und unter Beifügung eines Lageplans. Zur Briefwahl wiederholt der Revisionsführer zu 2) sein Vorbringen, es
seien Vorkehrungen getroffen worden, die dazu geführt hätten, dass kein Briefwähler mehrfach wählte.
In Ergänzung hierzu trägt auch die Beteiligte zu 1) und Revisionsführerin zu 1) weitere Einzelheiten zu den Umständen des Wahlvorgangs im 5. Obergeschoss vor.
2. Die Nichtigkeit der Wahl einer Mitarbeitervertretung ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Kirchlichen Arbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Würdigung durch das Kirchliche Arbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung daraufhin, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetzte oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Gesichtspunkte übersehen worden sind (vgl. BAG 21.07.2007 – 7 ABR 57/03 – AP Nr. 15 zu § 4 BetrVG 1972, B. II. 1.b)aa)).
3. Das
Kirchliche Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, eine Wahl zur Mitarbeitervertretung sei nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Wahl könne die jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung dafür sei, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen sei. Maßgeblich seien dabei die Umstände des Einzelfalls. Auch wenn mehrere Verstöße jeweils für sich betrachtet eine Anfechtung der Wahl begründen würden, führe die Häufung von Verstößen nicht automatisch zur Nichtigkeit.
Damit hat das Kirchliche Arbeitsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff der Nichtigkeit einer Mitarbeitervertretungswahl zugrunde gelegt (vgl. KAGH 2.2.2007 – M 03/06 – ; BAG 13.3.2013 – 7 ABR 70/11 – AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG 1972 Rdnr.
15; 21.9.2011 – 7 ABR 54/10 – AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG 1972 Rdnr. 26; 21.7.2004 – 7 ABR 57/03 – a.a.O., B.II.1.b)bb) (1); 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG 1972, B.III.1., 3.).
4. Insbesondere die Revisionsführerin zu 1) rügt allerdings mit Recht, dass das Kirchliche
Arbeitsgericht bei seiner Subsumtion hinsichtlich der Briefwahl und der Verhinderung einer weiteren persönlichen Stimmabgabe eines Briefwählers bzw. einer Briefwählerin am Wahltag nicht von der Offenkundigkeit eines Wahlfehlers hätte ausgehen dürfen.
Ob ein Verstoß offensichtlich ist, beurteilt sich danach, ob dies jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist (vgl.
BAG 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 – a.a.O., B.III.3.b)). Es kommt also nicht auf den Standpunkt eines Außenstehenden an, dem lediglich das Wahlergebnis als solches zugänglich gemacht wurde, sondern für die Frage der Nichtigkeit ist entscheidend, inwiefern Verstöße des Wahlvorstands für die Wahlberechtigten selbst, für den Dienstgeber wie auch für an der Wahl interessierte dritte Stellen evident waren (vgl.
BAG 24.1.1964 – 1 ABR 14/63 – AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG, II.2.d)). Das Kirchliche
Arbeitsgericht hat zwar den Vortrag des Beklagten, die an den unterschiedlichen Wahlorten jeweils anwesenden Wahlausschussmitglieder hätten sich ständig telefonisch abgeglichen, für unbehelflich erachtet und angenommen, es erschließe sich nicht, wie ein solcher Abgleich hätte gewährleisten können, dass niemand doppelt wählte. Zur näheren Begründung hat das Kirchliche Arbeitsgericht darauf verwiesen, die Mitglieder des Wahlausschusses hätten noch weitere Aufgaben zu erledigen gehabt, etwa die Beaufsichtigung des Wahlvorgangs oder die Eintragung der Wähler in das jeweilige Wählerverzeichnis; hinzu komme, dass am Standort X zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr der Wahlraum vom Foyer in das 5. Obergeschoss habe verlegt werden müssen, weshalb ein „ständiger telefonischer Austausch“ während dieser Zeit nicht vorstellbar sei. Dazu weist die Revisionsführerin zu 1) jedoch mit Recht darauf hin, die internen Listen zur Kontrolle der Wahlberechtigten und das intern eingerichtete System des Beklagten zur gegenseitigen Abstimmung über Telefon sei für Dritte weder einsehbar noch bewertbar gewesen. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat auch nicht näher begründet, weshalb die für unzureichend erachteten Vorkehrungen des Beklagten gegen eine doppelte Stimmabgabe für die Wahlberechtigten und den Beteiligten zu 2) sofort ohne weiteres erkennbar, d. h. evident gewesen sein sollen.
Eine derartige Offensichtlichkeit der angenommenen Verstöße lässt der vom Kirchlichen Arbeitsgericht festgestellte Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der näheren Begründung im angefochtenen Urteil nicht erkennen.
5. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Nichtigkeit der Wahl jedoch in erster Linie und
selbständig tragend mit Verstößen des Beklagten gegen den Grundsatz der geheimen Wahl (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MAVO) begründet. Insoweit hält sich das angefochtene Urteil innerhalb des dem Kirchlichen Arbeitsgericht zustehenden Beurteilungsspielraums.
a) Das Kirchliche Arbeitsgericht hat zum Wahlvorgang im 5. Obergeschoss
des Standorts X festgestellt, es sei im Verkehrsbereich auf dem Flur gewählt worden. Dort gebe es mehrere Personen- und Bettenaufzüge. Der Flur liege vor dem in der Mittagszeit stark frequentierten Café X . Dort hätten vier Stehtische gestanden; Sichtblenden oder Wahlkabinen habe es nicht gegeben. Der Tisch mit der Wahlurne habe sich im Türbereich befunden. Die Klägerin habe mittags im 5. Obergeschoss gewählt. Als sie zur Wahl erschienen sei, seien alle Stehtische besetzt gewesen. Sie habe ihren Stimmzettel deshalb an der Laibung eines der Aufzüge ausgefüllt.
Überwiegend hätten die Wähler zum Ausfüllen des Stimmzettels die Fensterbank genutzt.
b) Diese Feststellungen sind weder von der Revisionsführerin zu 1) noch
vom Revisionsführer zu 2) mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen und daher für den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof bindend. aa) Die Rügen, das Kirchliche Arbeitsgericht habe seiner Hinweispflicht nicht genügt und gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs.
1 GG) verstoßen, sind unbegründet. Bereits mit Beschluss vom 13.09.2022 hat das Kirchliche Arbeitsgericht unter I.1. der Begründung darauf hingewiesen, die von der Klägerin behauptete Verletzung der geheimen Wahl am Wahltag könnte als schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Wahl gewertet werden, der auch die Nichtigkeit der Wahl begründen könnte. Schon zuvor war dem Beklagten mit Beschluss vom 08.07.2022 unter Fristsetzung aufgegeben worden, auf die Klage zu erwidern, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zur Klageschrift Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass bereits der Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zugleich die Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl umfasste (vgl. BAG 24.1.1964
– 1 ABR 14/63 – AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Richardi-Thüsing, BetrVG,
17. Auflage, § 19 Rdnr. 92), hatte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2022 ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beantragt und dies mit den näher geschilderten Umständen der Wahl im 5. Obergeschoss des Hauses X begründet.
Dazu hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2022 lediglich eine Fotografie vorgelegt und vorgetragen, der Tisch mit der Wahlurne habe sich im Türbereich befunden, sodass der hintere Raum für die Wahl habe genutzt werden können; insbesondere hätten die Mitarbeiter dabei die Fensterbank genutzt; zu keinem Zeitpunkt habe es dort einen Stau gegeben, dass Mitarbeiter nicht unbeobachtet ihre Wahl hätten durchführen können. Dieses Vorbringen steht nicht im Widerspruch zu den Schilderungen der Klägerin. Es wurde vom Kirchlichen Arbeitsgericht sowohl bei den von ihm getroffenen Feststellungen als auch bei seiner anschließenden Würdigung berücksichtigt. bb) Auch die Rüge, das Kirchliche Arbeitsgericht hätte im Rahmen der Amtsermittlung (§ 7 Absatz 3 KAGO) den Sachverhalt weiter erforschen und die näheren Umstände ermitteln müssen, ist nicht begründet. Nur wenn die Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 7 Absatz 3 Satz 2 KAGO) dem Gericht durch ihren Sachvortrag Anhaltspunkte geben, damit dieses weitere Nachforschungen vornehmen kann, ist das Gericht zu solchen Nachforschungen verpflichtet (vgl. Eichstätter Kommentar-Gohm, 2. Auflage, § 7 KAGO Rdnr. 23). Ohne erkennbare Anhaltspunkte kann und braucht das Gericht den Sachverhalt nicht weiter zu erforschen (vgl. BAG 10.12.1992 – 2 ABR 32/92 – AP Nr. 4 zu § 87 ArbGG 1979, II.5.c)aa); Eichstätter Kommentar-Gohm a.a.O.). Der beidseitige Sachvortrag in erster Instanz zu den Umständen der Wahl im
5. Obergeschoss des Hauses X lässt solche Anhaltspunkte nicht erkennen,
auch nicht dafür, dass die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 06.10.2022 zum Beweis beantragte Durchführung einer Ortsbesichtigung dem Gericht zusätzliche Erkenntnisse hätte bringen können. Soweit die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend
vortragen oder das detaillierte Vorbringen eines Beteiligten von anderen nicht bestritten wird oder sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen, bedarf es in der Regel keiner Beweisaufnahme (vgl. BAG 17.6.1998 – 7 ABR 25/97 – AP Nr. 63 zu § 40 BetrVG 1972, B.5.a)cc); 10.12.1992 – 2 ABR 32/92 – a.a.O.). cc) Mit neuem Sachvortrag in der Revisionsinstanz lassen sich die Revisionen nicht begründen. Neues tatsächliches Vorbringen, d.h.
Vorbringen, das sich nicht aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts ergibt, ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – AP Nr. 41 zu § 91 ZPO Rdnr. 12).
c) Das Kirchliche Arbeitsgericht hat den von ihm getroffenen Feststellungen
und dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Beteiligten im ersten Rechtszug entnommen, der Beklagte habe bei der Durchführung der Wahl im 5. Obergeschoss des Hauses St. X , zumal angesichts der dortigen örtlichen Gegebenheiten, nicht ausreichend Sorge dafür getragen, dass jederzeit eine unbeobachtete Wahl ermöglicht werde; es habe an jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl der einzelnen Wähler gefehlt. Dies lässt keine logischen Fehler erkennen und hält sich innerhalb des Spielraums tatrichterliche Sachverhaltswürdigung.
Dasselbe gilt für die unterstreichenden Schlussfolgerungen, da sich der Wahlraum vor dem in Betrieb befindlichen Café befunden habe, könne davon ausgegangen werden, dass der Wahlbereich in der Mittagszeit noch stärker frequentiert gewesen sei; wenn es zu keinem Zeitpunkt zu einem Stau gekommen sei, dann liege dies daran, dass der Beklagte es zugelassen habe, dass alle Wahlwilligen gleichzeitig wählten, und da sich im Wahlraum nur ein Mitglied des Wahlausschusses befunden habe, das zudem damit beschäftigt gewesen sei, sich während der Wahl telefonisch mit dem anderen Mitglied am Standort St. X laufend auszutauschen, sei eine ausreichende Wahlaufsicht nicht sichergestellt gewesen. Es mag sein, dass der Beklagte seinen Sachvortrag zum Fehlen eines Staus anders bewertet wissen wollte. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 1 GG) schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht Sachvortrag anders würdigt, als die Partei selbst (vgl. BVerfG 20.2.2008 – 1 BvR 2722/06 – BVerfGK 13,303 Rdnr. 25; 4.8.2004 – 1 BvR 1557/01 – BVerfGK 4,12 Rdnr. 17).
Insgesamt ist die Würdigung des Kirchlichen Arbeitsgerichts, der Beklagte habe bei der Wahl, jedenfalls soweit es die Wahl im 5.
Obergeschoss des Hauses X angeht, gegen den Grundsatz der geheimen Wahl und damit gegen einen wesentlichen Wahlgrundsatz in so gewichtiger Weise verstoßen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einer Personalratswahl VG München 5.6.2018 – M
20 P 16.4255 – BeckRS 2018, 54134; dem im Grundsatz wohl zustimmend auch OVG Berlin-Brandenburg 19.12.2022 – OVG 60 PV 7/22 – öAT 2023, 85, wenngleich die Nichtigkeit der Personalratswahl in diesem Fall aufgrund der Unterschiede im Sachverhalt verneint wurde).
Dies gilt auch für die Bewertung des Kirchlichen Arbeitsgerichts, der Verstoß des Beklagten sei offensichtlich. Die Örtlichkeit und die weiteren Umstände des Wahlvorgangs waren dort für die Wahlberechtigten selbst und im Fall ihrer Anwesenheit auch für Vertreter des Dienstgebers ohne weiteres ersichtlich, d. h. evident. Damit hält sich die Würdigung des Kirchlichen Arbeitsgerichts noch innerhalb seines Beurteilungsspielraums bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Nichtigkeit der Wahl. Es ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass das Kirchliche Arbeitsgericht bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den zugrunde gelegten zutreffenden Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte.
6. Die Entscheidung zur Tragung der Auslagen der Beteiligten zu 1) und
Revisionsführerin zu 1) beruht auf § 12 Absatz 1 Satz 2 KAGO i.V.m. § 17 Absatz 1 MAVO (vgl. KAGH 10.2.2012 – M 11/11 – ZMV 2012, 328; Eichstätter KommentarMenges § 12 KAGO Rdnr. 21). Die Klägerin hat ihre Auslagen selbst zu tragen (vgl.
Eichstätter Kommentar-Weber § 12 MAVO Rdnr. 21; MAVO/Thiel, 8. Auflage, § 12 Rdnr. 57). Ihr Antrag, die Tragung der Auslagen dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Amrei Wisskirchen Dr. Ernst Fischermeier Prof. Dr. Stefan Ihli
Dorothea Brust-Etzel Andreas Franken