AKTENZEICHEN:
M03/2022
3. Dezember 2021
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
GMAV
Diözese
Freiburg
[Hinweis: 7 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Erzbischöfliches Offizialat | Herrenstraße 14 | 79098 Freiburg | Tel. 0761 38 92 76 11 | Fax 0761 38 92 76 29 | www.ebfr.de Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Aktenzeichen: M03/2022 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Erlassen durch den Vorsitzenden Richter Dr. Christian Gohm am 09.02.2023 (H. Balle) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Sachen Gesamt-MAV der Bistumseinrichtungen im Erzbistum Freiburg, vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Johannes Deubel, Bussardstraße 4, 68782 Brühl -KlägerinProzessbevollmächtigte: Kanzlei für Arbeitsrecht Gnann, Thauer & Kollegen, Rechtsanwalt Dr. Frank Riepl, Bertoldstraße 48, 79098 Freiburg gegen Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzb. Ordinariat, dieses vertreten durch Generalvikar Christoph Neubrand, dieser wiederum vertreten durch Rechtsreferent Thomas Bludau – HA 7, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg -Beklagtewegen:
Einrichtung eines einrichtungsübergreifenden Hinweisgebersystems Anerkenntnisurteil
1. Es wird festgestellt, dass die Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zum
Hinweisgebersystem im Amtsblatt der Beklagten vom 03.12.2021 rechtswidrig war.
2. Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, ein einrichtungsübergreifen-
des elektronisches Hinweisgebersystem einzuführen und/oder zu betreiben, ohne die Gesamt-MAV nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO angehört oder im Falle der Erhebung von Einwendungen das Verfahren nach § 29 Abs. 3 und 4 MAVO durchlaufen zu haben.
3. Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, ein einrichtungsübergreifen-
des elektronisches Hinweisgebersystem einzuführen und/oder zu betreiben, sofern nicht die Zustimmung der Gesamt-MAV erteilt oder die fehlende Zustimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin zur Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren notwendig im Sinne von § 17 Abs. 1 MAVO ist.
5. Etwaige weitere Auslagen der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe Die Beklagte hat die Klageanträge (Ziffern 1 bis 4 des Urteilstenors) mit Schreiben vom 8.2.2023 anerkannt. Gemäß §§ 27 KAGO, 46 Abs. 2 ArbGG, 307 ZPO ist sie deshalb dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe hierzu bedarf es nach § 313 b Abs. 1 S. 1 ZPO nicht.
Der Ausspruch über die Erstattung von Auslagen (Ziffer 5 des Urteilstenors) basiert auf § 12 Absatz 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Bei den Auslagen der klägerischen Partei einschließlich der Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgericht (siehe bereits die auf das Anerkenntnis hin ergangene Ziffer 4 des Tenors) handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne der genannten Norm.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Zulassungsgründe gemäß § 47 Absatz 2 KAGO liegen nicht vor.
Nach §§ 34 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 KAGO erging die Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine ohne mündliche Verhandlung.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiser-straße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Kirchlichen Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg – Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg, Herrenstraße 14, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 38927629 – schriftlich eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Dr. Christian Gohm Vorsitzender Richter