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AKTENZEICHEN:

M 05/2025

12. Dezember 2025

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Dienstgeber

MAV

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Leitsätze zum Urteil vom 12.12.2025:
M 05/2025:

1. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 MAVO beruft die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Die Ladung der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis für Beschlüsse der Mitarbeitervertretung.
2. Eine mangels Mitteilung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Mitarbeitervertretung beschlussfähig im Sinne des § 14 Absatz 5 MAVO ist und die (auch virtuell) Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
3. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung davor, über Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat.

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 05/2025
ABSCHRIFT

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

URTEIL

In dem Revisionsverfahren

Mitarbeitervertretung

- Beklagte - und Revisionsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

gegen Dienstgeber

- Kläger- und Revisionsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz- Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. sowie die Beisitzenden Richter Renate Wulf und Matthias Müller für Recht erkannt:


Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Diözesanen Arbeitsgerichts für den MAVO Bereich Köln vom 08.05.2025 (MAVO 09/2024) teilweise abgeändert:

1. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn
XX XX in der Funktion als Leitung Rettungsdienst und Fahrdienst für die Dienststelle XX XX ab dem 1.1.2025 in die Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 52, Stufe 6, der Anlage 2 AVR wird ersetzt.
2. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Frau XX
XX in der Funktion als stellvertretende Leitung Rettungsdienst und Fahrdienst für die Dienststelle XX XX ab dem 1.1.2025 in die Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 71, Stufe 5, der Anlage 2 AVR wird ersetzt.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
5. Der Kläger hat die notwendigen Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten
für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Leiters Rettungsdienst und Fahrdienst sowie seiner Stellvertreterin.
Der Kläger wendet als Mehrdiözesanrechtsträger und Dienstgeber die für seinen Hauptsitz gültige MAVO Köln an. Die Beklagte ist die in der Diözese X gewählte Mitarbeitervertretung.
Zu den Tätigkeitsfeldern des Klägers gehören insbesondere der Rettungsdienst und der Fahrdienst. Ersterer umfasst die Notfallrettung sowie den Krankentransport. Die Fahrdienste beinhalten eine dem Krankentransport artverwandte Tätigkeit.
Für den Bereich der Erzdiözese X gibt es ein ausdifferenziertes Organigramm (Anlage K 1 zur Klageschrift). Der Leiter Rettungsdienst und Fahrdienst fungiert im Wesentlichen als Bindeglied zwischen den Wachleitern der verschiedenen Rettungswachen und der Leitung des Bezirks. Wegen der Aufgaben im Einzelnen wird auf die vom Kläger vorgelegten Funktionsbeschreibungen (Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Die Leitung des Fahrdienstes nahm bislang der Fachverantwortliche für den Rettungsdienst, Herr YY YY, der zugleich als Vorgesetzter des Leiters Rettungsdienst und Fahrdienst fungiert, mit wahr. Nach entsprechender Ausschreibung entschied sich der Kläger für Herrn XX XX als neuen Leiter Rettungsdienst und Fahrdienst für die Dienststelle XX XX . Herr XX XX ist seit dem 01.05.2011 beim Kläger beschäftigt. Seit dem 01.11.2023 nimmt er die Aufgaben als Leiter Rettungsdienst der Dienststelle XX XX wahr. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er mit Zustimmung der Beklagten derzeit in die Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 71 der Anlage 2 AVR eingruppiert. Frau XX XX ist seit dem 01.10.2023 beim Kläger beschäftigt. Seit dem 01.02.2024 nimmt sie Sonderaufgaben einer stellvertretenden Wachleitung der Rettungswache XX wahr und ist in dieser Funktion mit Zustimmung der Beklagten in die Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 4 der Anlage 2 e AVR eingruppiert.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 04.11.2024 bei der Beklagten die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung des Herrn XX XX ab dem 01.01.2025 in der Funktion als Leitung Rettungsdienst und Fahrdienst sowie dessen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b, Stufe 6, Ziffer 52 der Anlage 2 AVR. Gleichzeitig beantragte er weiterhin die Zustimmung zu der Einstellung von Frau XX XX ab dem 01.01.2025 in der Funktion als stellvertretende Leitung Rettungsdienst und Fahrdienst sowie deren Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 b, Stufe , Ziffer 71 der Anlage 2 AVR. Beide Anträge wurden der Beklagten am 04.11.2024 um 14.28 Uhr übermittelt.
Etwa drei Stunden später, um 17.24 Uhr, teilte der Vorsitzende der Beklagten dem Kläger per E-Mail mit, dass beide Eingruppierungsanträge abgelehnt würden und man für beide Personen eher eine verwaltungsmäßige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 33 (später korrigiert in 4 b Ziffer 33) und 5 b Ziffer 56 sehe.

Am 11.11.2024 wies der Kläger die Beklagte ergänzend darauf hin, dass beide Bewerber als ausgebildete Notfallsanitäter nicht die Voraussetzungen der Ziffern 33 und 56 erfüllten.
Gleichwohl hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest. Am 09.12.2024 fand daraufhin um 15:00 Uhr ein einstündiges Einigungsgespräch statt, an dem für die Beklagte deren Vorsitzender teilnahm. In diesem Gespräch legte der Kläger erstmals die maßgeblichen Stellenbeschreibungen vor. Im Anschluss an das Gespräch teilte der Vorsitzende der Beklagten dem Kläger per E-Mail um 18.09 Uhr mit, dass die Beklagte die geplante Eingruppierung der beiden Mitarbeiter weiterhin ablehne. Auch der Kläger hielt in der Folge an seiner Auffassung fest und beschäftigt die beiden Mitarbeiter seit dem 01.01.2025 zu den genannten Konditionen. Zuvor hatte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 16.12.2024 über die beabsichtigte vorläufige Maßnahme nach § 33 Abs. 5 MAVO informiert und mit der Klageschrift vom 27.12.2024, beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen am 28.12.2024, die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu den geplanten Eingruppierungen begehrt.

Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen; dass die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Herrn
XX XX in der Funktion a1s Leitung Rettungsdienst und Fahrdienst für die Dienststelle XX XX ab dem 01.01.2025 in die Vergütungsgruppe 4 b, Stufe 6, Ziffer 52 Anlage 2 AVR als erteilt gilt;
2. festzustellen, dass die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der
Mitarbeiterin XX XX in der Funktion als stellvertretende Leitung Rettungsdienst und stellvertretende Leitung Fahrdienst der Dienststelle XX XX ab dem 01.01.2025 in der Vergütungsgruppe 5 b, Stufe 5, Ziffer 71 Anlage 2 AVR als erteilt gilt; hilfsweise
3. die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn XX
XX in der Funktion als Leitung Rettungsdienst und Fahrdienst für die Dienststelle XX XX ab dem 01.01.2025 in die Vergütungsgruppe 4 b, Stufe 6, Ziffer 52 der Anlage 2 AVR zu ersetzen;
4. die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Frau XX
XX in der Funktion als stellvertretende Leitung Rettungsdienst und

stellvertretende Leitung Fahrdienst für die Dienststelle XX XX ab dem 01.01.2025 in die Vergütungsgruppe 4 b, Stufe 6, Ziffer 52 (richtig wohl Vergütungsgruppe 5 b, Stufe 5, Ziffer 71) Anlage 2 AVR zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die K1age abzuweisen.

Mit Urteil vom 20.05.2025 hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO Bereich Köln nach den Hauptanträgen erkannt und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zustimmung der Beklagten zu den Eingruppierungen der Mitarbeiter gelte als erteilt, weil sie nicht fristgemäß Einwendungen erhoben habe. Die gefassten Beschlüsse der Beklagten seien rechtsunwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Einladung nebst Tagesordnung der MAV-Mitglieder zu der jeweiligen Sitzung fehle. Auch die einstimmige Sachentscheidung könne diesen Verfahrensfehler nicht heilen.

Mit ihrer Revision gegen das am 22.07.2025 zugestellte Urteil, die am 18.08.2025 eingegangen und am 21.10.2025 begründet worden ist, macht die Beklagte geltend, eine Heilung des Verfahrensfehlers sei auch möglich, wenn die Mitarbeitervertretung beschlussfähig sei und die Anwesenden einstimmig beschlössen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Die Notwendigkeit, einen Vorabbeschluss über die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu fassen, wäre ein Formalismus, für den es keinen sachlichen Grund gebe.

Die Klage sei auch hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3) und 4) nicht begründet, weil Zustimmungsverweigerungsgründe bestünden, die mit der Klageerwiderung vom 07.03.2025 vorgetragen worden seien.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln vom 08.05.2025 (MAVO 09/2024) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision ist zulässig, weil sie kraft Zulassung durch das Diözesane Arbeitsgericht statthaft ist (§ 47 Absatz 1 KAGO) sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist (§ 50 Absatz 1 und 2 KAGO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Zustimmungen der Beklagten zu den streitbefangenen Eingruppierungen gelten nicht
nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bzw. Absatz 3 Satz 4 MAVO als erteilt, weil sie ihre Einwendungen rechtzeitig erhoben hat. a. Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 MAVO von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Nach Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung (MAV) nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. Die MAV kann die Zustimmung nach § 35 Absatz 2 Nr. 1 MAVO nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt. Zu Recht weist das Kirchliche Arbeitsgericht darauf hin, dass der Lauf der Wochenfrist erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die geplante Maßnahme beginnt. Die Unterrichtung des Dienstgebers muss sich auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes ermöglichen. Dazu gehört bei einer beabsichtigten Eingruppierung in aller Regel eine dezidierte Tätigkeits- oder Stellenbeschreibung. Derartige Funktionsbeschreibungen sind hier erstmals im Einigungsgespräch am 09.12.2024 vorgelegt worden, sodass die Wochenfrist des §§ 33 Absatz 2 MAVO bis zum 16.12.2024 lief.

b. Nicht gefolgt werden kann dem Kirchlichen Arbeitsgericht dagegen bei der Feststellung, dass die Beklagte innerhalb dieser Frist ihre Einwendungen nicht ordnungsgemäß erhoben habe, weil es an einem wirksamen MAV-Beschluss gefehlt habe. Richtig ist, dass nach § 14 Absatz 3 MAVO die oder der Vorsitzende die MAV „unter Angabe der Tagesordnung“ zu den Sitzungen einlädt und sie leitet. Die Einladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mitglieder ausreichend Gelegenheit haben, sich auf die anstehenden Themen vorzubereiten. Da eine bestimmte Frist nicht vorgesehen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei komplexen Themen kann eine längere Ladungsfrist geboten sein (vgl. Reichold / Ritter / Gohm / Vogel, MAVO, § 14 Rdnr. 26).

Es mag dahinstehen, ob nach dieser Maßgabe eine rechtzeitige Ladung zur Sitzung der MAV am 04.11.2024 angenommen werden kann. Das ist jedenfalls für die turnusmäßige Sitzung vom 09.12.2024 zu bejahen, weil dieser Sitzungstermin einer der für das gesamte Jahr festgelegten Termine war. Allerdings ist den Mitgliedern – auch – für diesen Regeltermin keine Tagesordnung mitgeteilt worden. Dieser Mangel führt indes nicht zu Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem die Beklagte nach dem fruchtlosen Einigungsgespräch an ihren Einwendungen gegen die beabsichtigten Eingruppierungen festgehalten hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vergleichbaren Problematik des §§ 29 Absatz 2 BetrVG kann eine mangels Mitteilung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich soll sein, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 B; vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16). Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsratsmitglied davor, über Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Um diesen Schutz zu erreichen, muss es lediglich der Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung verweigern. Bereits dadurch wird der Betriebsrat an einer abschließenden Behandlung der betroffenen Angelegenheit gehindert. Dagegen genügt es – wie das Bundesarbeitsgericht weiter ausführt – nicht, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder

Aufstellung einer Tagesordnung stimmen (weitergehend Joussen, NZA 2014, 505, 508).
Das würde die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend schützen, was mit der Verfahrensvorschrift des §§ 29 Absatz 2 Satz 3 BetrVG gerade bezweckt wird. Die Vorschrift verlangt aber keine Einschränkung der allgemeinen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung in der laufenden Betriebsratssitzung zu entscheiden hat. Der einstimmige Beschluss kann daher von dem nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsrat gefasst werden (BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 B; vom 22.11.2017 – 7 ABR 47/16; zum Ganzen ferner Joussen, NZA 2014, 505 ff). c. Diese an der betrieblichen Wirklichkeit und an praktischen Bedürfnissen der Betriebsratsarbeit orientierte Rechtsprechung des BAG kann auch auf die Beschlussfassung der MAV nach der MAVO übertragen werden (vgl. Eichstätter Kommentar / Richartz, MAVO, § 14 Rdnr 47; Freiburger Kommentar / Gescher, § 14 Rdnr. 9; wohl auch Thiel / Fuhrmann / Jüngst / Thiel, MAVO, § 14 Rdnr. 39 mit FN 35; a.A. Reichold / Ritter / Gohm / Vogel, MAVO § 14 Rdnr. 25). § 14 Absatz 3 MAVO enthält eine dem § 29 Absatz 2 Satz BetrVG entsprechende Regelung, mit der die Eigenständigkeit der Willensbildung des einzelnen MAV-Mitglieds geschützt werden soll. Wenn die nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 MAVO beschlussfähige Mitarbeitervertretung durch ihre rechtzeitig geladenen Mitglieder einstimmig über die bislang nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheit entscheidet, so ist der formelle Ladungsfehler geheilt Danach ist der Beschluss der Beklagten über die abschließende Verweigerung der Zustimmung zu den Eingruppierungen als rechtswirksam zu behandeln. Zwar gab es für die turnusmäßige Sitzung am 09.12.2024 keine vorher übermittelte Tagesordnung. Die Entscheidung über die Ablehnung der vom Kläger beabsichtigten Eingruppierungen wurde jedoch von allen geladenen MAV-Mitgliedern einstimmig getroffen.

Dabei ist entgegen der Auffassung des KAG unerheblich, dass es keinen Vorabbeschluss über eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung gegeben hat. Die einstimmige Sachentscheidung beinhaltete ohne Weiteres eine konkludent ergänzte Tagesordnung (vgl. BAG vom 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 B, Rdnr. 37; Thüringer LAG vom 14.04.2021
– 6 TABV 35/18, Rdnr. 49; wohl auch Freiburger Kommentar / Gescher, MAVO, § 14
Rdnr. 9). Mehr zu verlangen, würde unnötigen Formalismus bedeuten und zu einer

sachlich nicht gebotenen Erschwerung der Gremienarbeit führen. Dem Schutz der Willensbildungsautonomie des einzelnen MAV-Mitglieds wird durch das Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Rechnung getragen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Entscheidung des 7. Senats des BAG vom 22.11.2017 (7 ABR 46/16) entnehmen, mit der die im Jahr 2014 geänderte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt wird. So reicht es aus, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
Genau das ist in der Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 09.12.2024 geschehen, wie die vorliegende Sitzungsniederschrift dokumentiert. Der Niederschrift kommt auch ein hoher Beweiswert zu, weil sie den Anforderungen des § 14 Abs. 6 MAVO entspricht (vgl. zu § 34 BetrVG näher BAG v. 22.11.2017 - 7 ABR 46/16 Rdnr. 20 ff.). Die Vorbehalte des Klägers, dass die anwesenden MAV-Mitglieder eine ihnen ad-hoc präsentierte Tagesordnung beschlossen, damit lediglich die von dem Vorsitzenden getroffene Entscheidung akzeptiert und faktisch auf ihr Recht zur Vorbereitung verzichtet hätten, sind demgegenüber spekulativ. Der Schutz des einzelnen MAV-Mitglieds im Hinblick auf eine hinreichende Information und Vorbereitung ist durch das Einstimmigkeitserfordernis gewährleistet.

2. Können die Zustimmungen der Beklagten nach alledem nicht als erteilt gelten, so fallen
die Hilfsanträge des Klägers zur Entscheidung an. Sie haben auch Erfolg. Die verweigerten Zustimmungen zu den Eingruppierungen der beiden Mitarbeitenden sind zu ersetzen. Das kann der Gerichtshof abschließend selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist. a. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Herrn XX XX in die Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 52 der Anlage 2 AVR anhand des vorgelegten Organigramms und der Stellenbeschreibung schlüssig dargelegt.
In diese Vergütungsgruppe sind vor allem Leitungskräfte ohne akademischen Abschluss einzugruppieren, wie etwa die Ziffern 14, 14 a der Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR zeigen. Da die Leitung des Rettungs- und Fahrdienstes jedoch in der Anlage 2 nicht explizit vorgesehen ist, kann und muss auf die Auffangziffer 52 zurückgegriffen werden.
Sie erfasst Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist. Insoweit vergleichbar fallen bei dem Leiter des Rettungs- und Fahrdienstes koordinierende Aufgaben sowie die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen insbesondere beim Arbeitsschutz an.

Bemerkenswert ist, dass die Beklagte die entsprechende Eingruppierung bei dem Vorgänger von Herrn XX XX akzeptiert hat. Er wurde mit ihrer Zustimmung in die Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 52 der Anlage 2 AVR eingruppiert.

Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die von der Beklagten für richtig gehaltene Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 33 der Anlage 2 AVR nicht substantiiert dargetan. Sie erfasst Mitarbeiter in der Verwaltung und Buchhaltung, deren Tätigkeit sich aus der Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die in Bezug genommene Vergütungsgruppe verlangt gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite, also der Qualität und dem Umfang nach (Anmerkung 124 zu den Vergütungsgruppen der Anlage 2). Selbständige Leistungen erfordern insgesamt eine eigene Initiative sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses, ohne dass eine Letztverantwortung erforderlich ist (vgl. Anmerkung 123 zu den Vergütungsgruppen der Anlage 2). Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Erfordernisse der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen eines Mitarbeiters in der allgemeinen Verwaltung erfüllt sind.

Entscheidende Bedeutung gewinnt vielmehr die vom Kläger im Einzelnen dargestellte Organisation und Abgrenzung der Fachverantwortlichkeiten im Rettungswesen, wie sie auch im Organigramm zum Ausdruck kommen. Danach obliegt dem Leiter Rettungsdienst eine im Wesentlichen koordinierende Rolle, während die inhaltlichen Entscheidungen und Tätigkeiten beim Fachverantwortlichen für den Rettungsdienst, Herrn YY YY, und der Leitung des Referats Notfallvorsorge, Herrn AA AA , liegen. Sie sind in allen wesentlichen den Rettungsdienst betreffenden Angelegenheiten Ansprechpartner der MAV. Mit Rücksicht auf diese abgestuften Zuständigkeiten gehen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten des Leiters Rettungsdienst und Fahrdienst in Tiefe und Breite sowie hinsichtlich der mit der Funktion verbundenen Verantwortung nicht über das Maß hinaus, das vergleichbare Leitungskräfte der Vergütungsgruppe 4 b Anlage 2 AVR haben. Der Stelleninhaber wird in disziplinarischer Hinsicht durch den Fachverantwortlichen des Rettungsdienstes und in fachlicher Hinsicht durch den Referatsleiter Notfallvorsorge geführt. Er hat die von dort erteilten Anweisungen und Vorgaben letztlich umzusetzen und zu beachten. Eigene Gestaltungs- und

Entscheidungsspielräume hat der Leiter Rettungsdienst insoweit nicht. Diese Organisation bringt es mit sich, dass auf ihn – bis auf eine „Mitwirkung Arbeitsschutz“ auch keine Arbeitgeberpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes delegiert sind. Eine Beauftragung nach § 13 Absatz 2 ArbSchG erfolgt an den Fachverantwortlichen des Rettungsdienstes, nicht jedoch an die nachgeordneten Leitungsmitarbeiter. Auch wenn dem Leiter Rettungsdienst disziplinarisch die Leitungen der Rettungswachen unterstellt sind und er fachlich Verantwortung für die Qualität des Rettungsdienstes trägt, so geschieht dies doch im Rahmen der aufgezeigten Vorgaben. Der Stelleninhaber hat sicherzustellen, dass die von dem Fachverantwortlichen entwickelten Standards eingehalten und umgesetzt werden. Er hat die ihm erteilten Vorgaben auch den nachgeordneten Wachleitungen zu vermitteln und zu überwachen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
Dabei gibt es keine erheblichen Ermessensoder Entscheidungsspielräume. Die Fachaufsicht für den Rettungsdienst in der Dienststelle ist damit auf eine Überwachungsfunktion ohne eigene Entscheidungsbefugnis beschränkt.
Mit Rücksicht darauf fehlt es bereits an der in der Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 56 geforderten „Selbständigkeit“.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Funktionsbeschreibungen „Leiter Rettungsdienst“ (Anlage K 3) und „Leiter Fahrdienst“ (Anlage K 4), in denen vor allem eine koordinierende Funktion dieser Leitungsfunktionen beschrieben wird. Dies hat der Kläger in seiner Erwiderung auf die aus den Funktionsbeschreibungen abgeleiteten Einwände der Beklagten näher ausgeführt. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. b. Die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der stellvertretenden Leiterin Rettungsdienst und Fahrdienst in Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 71 der Anlage 2 AVR ist ebenfalls zu ersetzen.

Der Kläger geht bei dieser Eingruppierung im Anschluss an Überlegungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zu Recht davon aus, dass stellvertretende Leitungen regelmäßig eine Vergütungsgruppe unterhalb der jeweiligen Führungskraft, die Leitung ständig wahrnimmt, einzugruppieren sind (vgl. etwa Anlage 32 AVR, Entgeltgruppen P 9 ff.). Die Ziffer 71 der Vergütungsgruppe 5 b der Anlage 2 AVR ist daher als Auffangziffer wiederum zutreffend und entspricht der identischen Eingruppierung der Funktionsvorgänger.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die anwaltliche Prozessvertretung war zur Wahrung der Rechte der Beklagten auch im Revisionsverfahren notwendig.

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb Dr. Amrei Wisskirchen Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L Renate Wulf Matthias Müller

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