AKTENZEICHEN:
M 05/2021
26. November 2021
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Leitzsatz M 05/2021:
1. Wer „bestellte Leitung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MAVO ist, richtet sich nach dem
Organisations- und Satzungsrecht des Dienstgebers.
2. Die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags amtierende
Geschäftsführung muss über die notwendige Handlungsvollmacht verfügen (im Streitfall bejaht).
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 05/2021
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
U R T E I L
In dem Revisionsverfahren der Mitarbeitervertretung
- Klägerin und Revisionsklägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Caritasverband
- Beklagte und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.
November 2021 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz- Jürgen Kalb, die Richterinnen am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr. Judith Hahn sowie die beisitzenden Richterinnen Gabriele Stark-Angermeier und Dorothea Brust-Etzel für Recht e r k a n n t
1. Die Revision der Klägerin gegen das am 03.12.2020 verkündete Urteil des
Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Fulda – M 04/2020 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der
notwendigen Kosten für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die bei dem Beklagten eingesetzte Geschäftsführerin, Frau [GESCHWÄRZT], Dienstgebervertreterin im Sinne von § 2 Absatz 2 MAVO ist.
Der Beklagte ist der Regional-Caritasverband für die Region Fulda und Geisa im Bistum Fulda.
Klägerin ist die bei ihm gebildete Mitarbeitervertretung (MAV).
In der Diözese Fulda gibt es vier Regional-Caritasverbände und den übergeordneten DiözesanCaritasverband.
Dieser und der Beklagte schlossen am 30.11.2017 einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der am 20.04.20218 durch den stellvertretenden Generalvikar genehmigt wurde. Ziffer 1 des Vertrages sieht vor, dass der Auftragnehmer (hier: DiözesanCaritasverband) durch einen von ihm eingesetzten Geschäftsführer folgende Leistungen erbringt:
„Der vom Auftragnehmer eingesetzte Geschäftsführer übernimmt die jeweils vom Vorstand übertragenen Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des Vereins „Caritasverband für die Regionen Fulda und Geisa e. V.“ mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, eigenverantwortlich und nach allgemein üblichen Verwaltungs- und Geschäftsführungsstandards. Der eingesetzte Geschäftsführer erbringt die in § 11 Absatz 4 der Satzung des Auftraggebers festgelegten Geschäftsführungsangelegenheiten aus dem Bereich der Vorstandsaufgaben, wobei in § 11 Absatz 4 der Satzung nicht aufgeführte Aufgaben und Rechtsgeschäfte weiterhin allein dem Vorstand und den anderen Vereinsgremien (Organe, Unterausschüsse, soweit vorhanden) vorbehalten sind.
Grundsätzlich sind alle weiteren Aufgaben der laufenden Geschäftsführung übertragen, soweit der Vorstand im Einzelfall keine Zuständigkeitsänderung vornimmt. Eine Liste der Aufgaben ist unverzüglich zu Beginn und bei künftigen Veränderungen vom Auftragnehmer zu erstellen und dem Vorstand zur Zustimmung vorzulegen.“ Nach Rechtshängigkeit der Klage hat der Beklagte der Klägerin den Geschäftsbesorgungsvertrag übermittelt und mitgeteilt, dass Dienstgebervertreter nunmehr die seit dem 01.07.2020 vom Diözesan-Caritasverband eingesetzte Geschäftsführerin sowie deren Stellvertreter XX als leitender Mitarbeiter seien.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass Frau [GESCHWÄRZT] nicht wirksam als Dienstgebervertreterin bestellt worden sei.
Sie hat beantragt,
1. festzustellen, dass Frau [GESCHWÄRZT] nicht Dienstgebervertreterin nach § 2 Absatz 2 Bistums-
MAVO ist,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihre außergerichtlichen Auslagen
einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Fulda hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2020 in der Hauptsache abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Geschäftsführerin, Frau [GESCHWÄRZT], handele es sich um eine „bestellte Leitung“ im Sinne von § 2 Absatz 2 MAVO, die auch formal-rechtlich wirksam erfolgt sei.
Gegen das ihr am 16.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.01.2021 Revision eingelegt, die nach Fristverlängerung am 15.03.2021 begründet worden ist. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie ein, die Bestellung zum Dienstgebervertreter müsse sich aus der Satzung selbst ergeben und bedürfe der Zustimmung der Kirchenaufsicht.
Zudem rügt sie eine fehlende Handlungsvollmacht für die amtierende Geschäftsführerin.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass Frau [GESCHWÄRZT]
nicht Dienstgebervertreterin des Beklagten nach § 2 Absatz 2 MAVO ist,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihre außergerichtlichen
Auslagen einschließlich der Kosten ihres Prozessbevollmächtigten zu tragen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist zwar zulässig, weil sie statthaft sowie rechtszeitig eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht angenommen, dass die amtierende Geschäftsführerin Frau [GESCHWÄRZT] die von dem Beklagten
„bestellte Leitung“ im Sinne des § 2 Absatz 2 MAVO ist. In dieser Funktion handelt sie als Dienstgebervertreterin des Beklagten gegenüber der Klägerin.
1. Wer „bestellte Leitung“ ist, wird in der MAVO selbst nicht näher geregelt und richtet sich nach dem Organisations- und Satzungsrecht des Dienstgebers (vgl. Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8. Auflage, § 2 Rdnr. 22; Freiburger Kommentar / Beyer, § 2 Rdnr. 4). In § 11 der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten, die am 29.06.2017 kirchenaufsichtsrechtlich genehmigt wurde, heißt es unter der Überschrift „Geschäftsführung“:
„(1) Der Vorstand kann gemäß Absatz 2 mit Zustimmung der kirchlichen Vereinsaufsicht (Diözesan-Caritasverband / Bischöfliches Generalvikariat) die Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Geschäftsführungsaufgaben einer / einem Geschäftsführer/-in übertragen.
Die / der Geschäftsführer/in erledigt seine / ihre Aufgaben entsprechend Gesetz und Satzung sowie gemäß den Beschlüssen des Vorstands und der übrigen Vereinsgremien.
(2) Die Geschäftsführung kann wahrgenommen werden entweder
1. durch eine / einen vom Vorstand vorgeschlagen(en) Geschäftsführer/-in, mit
dem / der der Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. einen Dienstvertrag abschließt und ihn / sie für eine von ihm festgelegte Dauer für die Geschäftsführung im Verein einsetzt; außerdem kann in gleicher Weise eine / ein stellvertretende(r) Geschäftsführer/in bestellt und eingesetzt werden, der / die im Verhinderungsfall den / die Geschäftsführer/-in mit allen Rechten und Pflichten vertritt oder
2. durch den Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. als Geschäftsbesorger
im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Caritasverband für die Regionen Fulda und Geisa e. V. vertreten durch den Vorstand; Abschluss, Änderung und Beendigung eines solchen Vertrages bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats. In diesem Fall nimmt der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes oder ein vom Diözesan-Caritasverband mit den Geschäftsführeraufgaben betrauter Bevollmächtigter gemäß § 8 Absatz 6 an den Vorstandssitzungen teil.
(4) Die nach Absatz 1 und 2 berufene Geschäftsführung erledigt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und eigenverantwortlich die nachfolgend
genannten Geschäftsführungsangelegenheiten. Angelegenheiten, die nachfolgend nicht genannt sind, bleiben alleine dem Vorstand vorbehalten, soweit der Vorstand über den Diözesan-Caritasverband der Geschäftsführung keine weiteren Aufgaben im Einzelfall zuweist:
1. ……
2. Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht sowie der Weisungsbefugnis
über das Personal sowie Abwicklung der Personalverwaltung;
3. …..
4. ……
5. …….
6. …….
7. …….
8. Weitere, im Einzelfall der Geschäftsführung durch Vorstandsbeschluss
übertragene Geschäftsvorgänge.“ Der Beklagte hat von der Möglichkeit des § 11 Absatz 2 Nr. 2 der Satzung Gebrauch gemacht, indem er durch den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 30.11.2017 den Diözesan-Caritasverband mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt hat.
Die nach der Satzung hierfür erforderliche Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats ist am 20.04.2018 erteilt worden. Auch wenn damit Frau [GESCHWÄRZT] noch nicht unmittelbar zur Geschäftsführerin und Dienstgebervertreterin bestellt wurde, so ist dies jedenfalls in der Folgezeit in rechtlich zulässiger Weise und zweifelsfrei geschehen.
Denn der Geschäftsbesorgungsvertrag sieht in Ziffer 1.1. vor, dass der Auftragnehmer einen Geschäftsführer einsetzt, der die jeweils vom Vorstand übertragenen Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des Beklagten „eigenverantwortlich und nach allgemein üblichen Verwaltungs- und Geschäftsführungsstandards“ übernimmt.
Grundsätzlich sind danach „alle weiteren Aufgaben der laufenden Geschäftsführung übertragen, soweit der Vorstand im Einzelfall keine Zuständigkeitsänderung vornimmt“. Dass diese Delegationsentscheidung auch von der Satzung des Beklagten gedeckt ist, folgt hinreichend deutlich aus der Regelung des § 11 Absatz 2 Nr. 2 letzter Satz, 2. Alt.: Danach nimmt ein vom Diözesan-Caritasverband mit den
Geschäftsführungsaufgaben betrauter Bevollmächtigter gemäß § 8 Absatz 6 an den Vorstandssitzungen des Beklagten teil.
2. Der Satzung des Beklagten als maßgeblicher Organisationsgrundlage lässt sich auch kein weitergehendes Genehmigungserfordernis für die vom Diözesan-Caritasverband getroffene Personalentscheidung entnehmen. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat zutreffend auf die Regelung des § 11 Absatz 2 Nr. 2 der Satzung abgestellt, wonach allein Abschluss, Änderung und Beendigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats bedürfen. Da diese Genehmigung unstreitig am 20.04.2018 erteilt wurde und damit auch die vertraglich vorgesehene Delegation auf einen vom Auftragnehmer angesetzten Geschäftsführer umfasste, ist die vom Diözesan-Caritasverband vertragsgemäß vorgenommene und vom Beklagten akzeptierte Einsetzung einer Geschäftsführerin rechtmäßig erfolgt. Ein personalisiertes Zustimmungserfordernis ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Regelung in § 11 Absatz 1 der Satzung, die dieses nur für die Variante eines auf Vorschlag des Beklagten per Dienstvertrag beschäftigten Geschäftsführers vorsieht. Für die Variante der Geschäftsführung per Geschäftsbesorgungsvertrag enthält § 11 Absatz 2 Nr. 2 der Satzung eine abschließende Spezialregelung.
3. Die seit dem 1.7.2020 amtierende Geschäftsführerin verfügt schließlich auch über die notwendige Handlungsvollmacht, um als „bestellte Leitung“ im Sinne des § 2 Absatz 2 MAVO fungieren zu können. Dies folgt aus § 11 Absatz 4 der Satzung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Vorstands und für die Geschäftsführung des Beklagten.
In § 16 Nr. 3 der Geschäftsordnung ist explizit bestimmt, dass der Geschäftsführer den Dienstgeber gegenüber der MAV vertritt und Dienstvereinbarungen abschließen kann.
Der Beklagte hat die sich daraus ergebende Handlungsvollmacht in diesem Verfahren ausdrücklich klargestellt und durch Vorstandsbeschluss vom 24.07.2020 bekräftigt, dass die Geschäftsordnung aus dem Jahr 2010 weiterhin in vollem Umfang Gültigkeit besitzt. Danach kann an der notwendigen Handlungsvollmacht der Geschäftsführerin kein Zweifel mehr bestehen.
III. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch zur Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.
Kalb Wisskirchen Hahn G. Stark-Angermeier Dorothea Brust-Etzel