10/22
AKTENZEICHEN
14. November 2022
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Krankenhaus
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 10/22
L e i t s ä t z e
1 . Trägt der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl nicht ausreichend Sorge dafür, dass jederzeit eine unbeobachtete Wahl ermöglicht wird und fehlt es an jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl, liegt ein grober und offensichtlicher Wahlrechtsverstoß vor, der zur Nichtigkeit führt.
2. Gewährleisten die vom Wahlausschuss getroffenen Vorkehrungen zur
Briefwahl nicht, dass kein Briefwähler noch einmal mit Direktwahl wählt, führt auch das für sich genommen zur Nichtigkeit einer Wahl.
T e n o r
1. Die Beteiligte zu 2. trägt die Auslagen der Mitarbeitervertretung ein-
schließlich der Auslagen für die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten.
2. Es wird festgestellt, dass die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur
Mitarbeitervertretung der Einrichtung Krankenhaus Elisabeth und St.
Barbara Halle (Saale) nichtig ist.
3. Es wird festgestellt, dass die in der konstituierenden Sitzung der Mitar-
beitervertretung der Einrichtung Krankenhaus St. Elisabeth und St.
Barbara Halle (Saale) am 2. Juni 2022 durchgeführten Wahlen nichtig und ungültig sind.
4. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung und um die Wirksamkeit von deren konstituierender Sitzung.
Am 30. Mai 2022 fand in der Einrichtung der Beteiligten zu 2. die Wahl zur Mitarbeitervertretung statt. In dem Wahlausschreiben wies der Beklagte auf die für eine Briefwahl nach § 11 Abs. 4 MAVO geltende Regelung hin (Anlage K1 zur Klageschrift): Briefwahlunterlagen könnten in der Servicestelle abgeholt werden; die Mitarbeiter müssten nicht persönlich erscheinen; im Falle der Verhinderung dürfe jemand anderes geschickt werden. Die Servicestelle war angewiesen, den Mitarbeitern Briefwahlunterlagen mitzugeben. Die Mitarbeiter, welche die Briefwahlunterlagen aushändigten, gehörten dem Wahlausschuss nicht an. Sie vermerkten nicht, an wen, in welcher Anzahl und für wen Briefwahlunterlagen ausgehändigt wurden.
Eine vorherige schriftliche und/oder persönliche Anforderung wurde nicht verlangt. Es war auch möglich, eine Mehrzahl von Briefwahlunterlagen zu erbitten. So erhielt die Klägerin, ohne dass sie dies begründet hätte, die Briefwahlunterlagen vierfach. Auf die Wahlbekanntmachung (Anlage K2 zur Klageschrift) und die Mitteilung zur Briefwahl (Anlage K1 zur Klageschrift) wird ebenso wie auf das Formular eines Wahlscheins (Anlage K3) und eines Stimmzettels (Anlage 3d zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Briefwahlunterlagen enthielten zwei Briefumschläge. Der weiße Umschlag sollte nach Einlegen des Stimmzettels verschlossen und in den größeren, voradressierten Umschlag gesteckt werden.
Hinzugefügt werden sollte der von der Anleitung zur Briefwahl abzutrennende, nicht personalisierte Wahlschein, nachdem er mit Namen, Vornamen, Einrichtung und Abteilung sowie eigenhändiger Unterschrift des Wählers ausgefüllt war. Die Briefwahlunterlagen konnten an ein in beiden Standorten dafür eingerichtetes Postfach geschickt oder persönlich einem Mitglied des Wahlausschusses überreicht werden.
Gewählt wurde an zwei Standorten, nämlich im Haus B im Café E von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr und am Standort S von 7:00 Uhr bis 11:30 Uhr im Foyer und anschließend von 11:45 Uhr bis 14:00 Uhr im fünften Obergeschoss (Neubau) im Verkehrsbereich. Im Foyer des Standortes S befindet sich das ehemalige, nicht mehr betriebene Café. Im fünften Obergeschoss wurde auf dem Flur gewählt. Dort gibt es mehrere Personen- und Bettenaufzüge. Er liegt vor dem Café E, welches in der Mittagszeit stark frequentiert ist. Dort standen vier Stehtische; Sichtblenden oder Wahlkabinen gab es nicht. Der Tisch mit der Wahlurne befand sich im Türbereich. Die Klägerin wählte mittags im fünften Obergeschoss. Als sie zur Wahl erschien, waren alle Stehtische besetzt.
Sie füllte ihren Stimmzettel deshalb an der Laibung eines der Aufzüge aus.
Überwiegend nutzten die Wähler zum Ausfüllen des Stimmzettels die Fensterbank.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 focht die Klägerin die Wahl zur Mitarbeitervertretung beim Wahlausschuss an. Dieser wies den Einspruch der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juni 2022, das der Klägerin am 8. Juni 2022 zuging, zurück.
Streitig ist, ob das von der Klägerin unterzeichnete Einspruchsschreiben vom
3. Juni 2022, welches sie an den Wahlausschuss vorab per E-Mail übersandt
hatte, diesem auch im Original zugegangen ist.
Mit dem auf der Homepage des Gerichts unter https://www.gkag-hamburg.de/ zugänglichen Kontaktformular hat die Klägerin am 21. Juni 2022 Klage erhoben. Eine gleichlautende Klage hat sie am Morgen des 21. Juni 2022 auf den Postweg gegeben. Wann dieses Schreiben beim Gericht in Hamburg eingegangen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Der von den Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle aufgebrachte Eingangstempel weist ein Eingangsdatum nicht aus. Auf die Hinweise des Gerichts im Beschluss vom 13. September 2022 wird ebenso wie auf die dienstlichen Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle vom 20. und vom 22. September 2022 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Wahl sei nichtig. Es sei nicht ausgeschlossen worden, dass Wähler bereits durch Briefwahl gewählt hatten. Die Briefwahlunterlagen hätten bei ungeprüfter Personenidentität und ohne Eintragung von Vermerken im Wählerverzeichnis von jeder beliebigen Person in der Servicestelle, die zudem nicht unter Aufsicht des Wahlausschusses gestanden habe, abgeholt werden können. Briefwahlunterlagen hätten von jedermann ohne Prüfung der Personenidentität und ohne Eintragung von Vermerken im Wählerverzeichnis abgeholt werden können. Auch eine geheime Wahl sei nicht sichergestellt worden. Die Klägerin habe auf dem stark frequentierten Flur im fünften Obergeschoss gewählt, weil alle Tische besetzt gewesen seien. Sie habe Mühe gehabt, ihren Stimmzettel an der Laibung eines der Aufzüge auszufüllen. Sie habe dabei versucht, eine Beobachtung auszuschließen; ob ihr das gelungen sei, wisse sie nicht. Zur Sicherstellung einer geheimen Wahl hätten die zur Verfügung stehenden Tische mindestens mit Sichtblenden versehen werden müssen, wie es bei vorhergehenden Wahlen auch der Fall gewesen sei.
Die Klägerin bestreitet, in der vorhergehenden Amtsperiode Vorsitzende der Mitarbeitervertretung gewesen zu sein und versucht zu haben, die neugewählten Mitglieder beim Vorsitzenden des Beklagten oder an anderer Stelle „unerträglich zu deskreditieren“.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Mitar-
beitervertretung der Einrichtung nichtig ist,
2. festzustellen, dass die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Mitar-
beitervertretung der Einrichtung ungültig ist,
3. festzustellen, dass die am 2. Juni 2022 durchgeführte konstituierende
Sitzung der Mitarbeitervertretung der Einrichtung keine Wirksamkeit entfaltet hat,
4. festzustellen, dass die in der konstituierenden Sitzung der Mitarbeiter-
vertretung der Einrichtung am 2. Juni 2022 durchgeführten Wahlen nichtig und ungültig sind.
Höchstvorsorglich beantragt die Klägerin wegen der gerügten angeblichen Nichteinhaltung der Klagfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beklagte beantragt, den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung am Krankenhaus vom 30. Mai 2022 und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden. Zwar sei - so der Beklagte zunächst - die Wahl beim Wahlausschuss fristgerecht angefochten worden; dieser habe den Einspruch aber rechtmäßig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 hat der Beklagte bestritten, dass das von der Klägerin unterzeichnete Originalschreiben bei ihm eingegangen ist. Er behauptet, das Schreiben nur als Anlage der E-Mail vom 3.
Juni 2022 erhalten zu haben. Er meint, es lägen jedenfalls keine Gründe für eine Wahlanfechtung vor, und trägt vor: Die beiden Wahlausschussmitglieder, die jeweils vor Ort gewesen seien, hätten sich ständig telefonisch abgeglichen, so dass an beiden Standorten aktuell die gleichen Wählerlisten vorgelegen hätten. Auf diesen sei laufend vermerkt worden, wer bereits an der Briefwahl teilgenommen habe. Ein späterer Abgleich der Listen habe ergeben, dass kein Mitarbeiter doppelt gewählt habe. Gleichzeitig hätten nie mehr als vier bis fünf Mitarbeiter gewählt. Um das Wahlgeheimnis zu wahren, seien Wahlkabinen oder gesonderte Räume nicht erforderlich. Es sei sogar ausreichend, wenn alle Wähler gemeinsam an Tischen säßen und jeder die Möglichkeit habe, seinen Stimmzettel mit der Hand zu verdecken, so dass auch kein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vorliege. Es sei kein einziger Briefwahlumschlag zur Auszählung genommen worden, wenn kein persönlich unterzeichneter Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag vorhanden gewesen sei. Selbst wenn alle Stehtische besetzt gewesen sein sollten, hätte die Klägerin andere Tische nutzen können. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, in einer Schlange zu warten, bis einer der Tische frei werde. Einen Stau, der eine unbeobachtete Wahl verhindert hätte, habe es nicht gegeben.
Die Beteiligte zu 1. beruft sich auf Verfristung. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlausschusses, der Anfechtung werde nicht stattgegeben, sei eine wirksame Klageschrift an das Gericht in Hamburg nicht übermittelt worden. Die Klage sei ausweislich des Eingangsstempels erst am 23. Juni 2022 bei Gericht eingegangen. Die Übermittlung durch E-Mail sei für eine fristwahrende Klage nicht ausreichend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl ist nach § 12 MAVO unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung (Form, Frist, Begründung) nach § 12 MAVO erfüllt hat, denn die Wahl ist bereits nichtig.
1. Von der Ungültigkeit der Wahl ist ihre Nichtigkeit zu unterscheiden. Die Nichtigkeit einer Wahl hat rückwirkende Kraft. Ihre Geltendmachung ist an keine Frist gebunden. a) Eine Wahl zur Mitarbeitervertretung ist nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Wahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (vgl.
BAG vom 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/82 - juris Rn. 9). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist (KAGH vom 2. Februar 2007 - M 03/06; KAG Rottenburg-Stuttgart vom 15. Mai 2009 - AS 08/09; KAG Köln vom 28. Mai 2009 - 07/2009; KAG Fulda vom 2. März 2006 - 1/06; BAG vom 21. Juli 2004 7 ABR 57/03 - juris Rn. 30, 35; vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - juris Rn. 12, 15; vom 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - juris Rn. 18; vom 10.
Juni 1983 - 6 ABR 50/82 - juris Rn. 9; vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 juris Rn. 17). Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Häufung von Verstößen führt nicht automatisch zur Nichtigkeit, auch wenn jeder Verstoß für sich betrachtet eine Anfechtung der Wahl begründen würde (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Juli 2017 - 10 TaBV 3/17 - juris Rn. 37). Ein grober Wahlrechtsverstoß liegt bei einem gewichtigen Verstoß gegen den Grundsatz der freien und geheimen Wahl vor (vgl. Freiburger Kommentar MAVO § 12 Rn. 45). b) So liegt der Fall hier. Der Wahlausschuss hat gegen den Grundsatz der geheimen Wahl und damit gegen einen wesentlichen Wahlgrundsatz in so gewichtiger Weise verstoßen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Er hat bei der Durchführung der Wahl nicht ausreichend Sorge getragen, dass jederzeit eine unbeobachtete Wahl ermöglicht wurde. Es fehlte an jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl. Dieser Verstoß ist offensichtlich. aa) Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlausschuss geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum trifft. Dabei sind an die Anforderungen einer geheimen Wahl strenge Anforderungen zu stellen. Während der Wahl sollten daher stets mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlausschusses oder zumindest ein Mitglied und ein Wahlhelfer anwesend sein, um für geregelte Abläufe zu sorgen. In aller Regel ist es erforderlich, Wahlkabinen oder einen anderen wirksamen Sichtschutz aufzustellen. Anderenfalls muss der Wahlausschuss sonstige geeignete Regeln aufstellen, um eine geheime Wahl zu gewährleisten, und darf dies nicht den Wählern überlassen. Dieses Erfordernis ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt worden.
(1) Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden, um den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Die geheime Wahl soll die freie, von unmittelbaren Einwirkungen Dritter während der Wahlhandlung unbeeinflusste Entscheidung des Wählers gewährleisten. Es müssen deswegen solche Vorkehrungen getroffen sein, die es ausschließen, die jeweilige Entscheidung des Wählers während des Wahlakts zu überprüfen; entscheidend ist, dass die Wähler den Wahlzettel unbeob-achtet kennzeichnen können (vgl. LAG Düsseldorf vom 3. August 2007 - 9 TABV 41/07 - juris). Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung sowie nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Wähler die für das Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl erforderliche subjektive Überzeugung haben, unbeobachtet und nicht auf ihn zurückführbar seine Stimme abgeben zu können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.
September 2000 - 1 A 1541/99.PVB. - juris).
(2) Die geheime Wahl ist nach dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Wahlfreiheit des Bürgers in besonderer Weise zugeordnet und insofern ein unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal gegenüber Wahlen im Einflussbereich totalitärer Herrschaftsformen. Das gilt unabhängig davon, ob die Wahl der Konstituierung der Staatsgewalt oder eines anderen zu wählenden Vertretungsgremiums geht. Nur die geheime Wahl ist frei, weil nur der geheim Wählende nicht besorgt sein muss, wegen seines Wahlverhaltens Sanktionen ausgesetzt zu werden (vgl. LAG Düsseldorf vom 12. Dezember 2016 - 9 TABV 85/16 - juris Rn. 51). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Dritter wirklich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis ist schon verletzt, wenn der Wähler sich aufgrund konkreter Umstände objektiv nachvollziehbar nicht unbeobachtet fühlen konnte und es möglich war, zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob das konkrete Ausfüllen des Wahlzettels tatsächlich beobachtet wurde. Entscheidend ist, dass der Wähler die für das Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl erforderliche subjektive Überzeugung haben kann, unbeobachtet zu sein (vgl. BAG vom 14.
Januar 1969 - 1 ABR 14/68 - juris aaO). bb) Diesen Anforderungen wird die Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 30. Mai 2022 nicht gerecht. Denn die Wähler konnten angesichts der Ausgestaltung des Wahlraumes im fünften Obergeschoss (Neubau) und fehlender Regeln nicht sicher sein, unbeobachtet wählen zu können. Vorkehrungen, die es ausschließen, den eigentlichen Wahlvorgang gegen die Wahrnehmung anderer zu schützen und die jeweilige Entscheidung des Wählers während des Wahlakts zu beeinflussen, hatte der Wahlausschuss nicht getroffen.
(1) Von 11.45 Uhr bis 14.00 Uhr wurde auf dem Flur im fünften Obergeschoss gewählt. Dieser Wahlraum lag im sogenannten Verkehrsbereich. Auch am Wahltag wurde er nicht nur von Wahlwilligen benutzt. Anordnungen zum Bilden einer Schlange, zum Warten oder zum Abstandhalten gab es nicht. Auch wurde weder ein Sichtschutz noch eine Wahlkabine zur Verfügung gestellt.
Das unbeobachtete Wählen wurde auch nicht durch andere Vorkehrungen sichergestellt. Im Gegenteil: Mehrere Personen- und Bettenaufzüge ermöglichten den Zugang zum Flur. Schon dies offenbart, dass im Wahlbereich des fünften Obergeschosses keine unbeobachtete Stimmabgabe gewährleistet wurde und die Sicht auf den Wahlzettel durch andere Wahlberechtigte nicht ausgeschlossen war. Das gilt insbesondere, weil nicht vorherzusehen war, ob und wie viele Personen während eines Wahlvorgangs den Wahlraum betreten und das Risiko einer Einsichtnahme auf den Wahlzettel eines Wählenden erhöhten.
(2) Hinzu kommt, dass sich der Wahlraum vor dem in Betrieb befindlichen Café befand. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wahlbereich dadurch in der Mittagszeit noch stärker frequentiert war.
(3) Der Einwand des Beklagten, das Café sei nicht mehr in Betrieb, geht fehl. Das ehemalige Café liegt im Foyer. Die Klägerin füllte den Stimmzettel indes auf dem Flur im fünften Obergeschoss aus, der als Wahlbereich zur Verfügung stand. Das dortige Café ist nach wie vor in Betrieb.
(4) Der Wahlausschuss hatte zwar einige wenige Stehtische aufgestellt: Diese aber waren weder durch Wahlkabinen noch durch einen anderen Sichtschutz oder andere Vorkehrungen vor der Einsichtnahme anderer geschützt. Es gab zudem keine Abstandregelungen, welche die Wähler beim Ausfüllen vor unbefugten Einblicken hätten schützen können. Es war nicht einmal ausgeschlossen, dass sich eine andere Person an den Tisch eines Wählenden hinzustellte. Außerdem war das Wählen an den Tischen nicht vorgeschrieben; so füllte die Klägerin ihren Stimmzettel notgedrungen an der Laibung eines der Aufzüge aus, während viele andere Wähler hierfür die Fensterbank nutzten.
(5) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, man hätte eine Schlange bilden und warten können, bis ein Tisch zum ungestörten Wählen freiwerde.
Nicht der Wähler, sondern der Wahlausschuss trägt die Verantwortung für einen ungestörten Ablauf zur geheimen Wahl.
(6) Dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem Stau kam, unterstreicht das Ergebnis.
Denn der Wahlausschuss ließ es zu, dass alle Wahlwilligen gleichzeitig wählten. Es erschließt sich von selbst, dass diese folglich nicht davon ausgehen konnten, eine geheime Wahl sei gewährleistet. Das gilt umso mehr, als sich im Wahlraum nur ein Mitglied des Wahlausschusses befand, das zudem damit beschäftigt war, sich während der Wahl laufend telefonisch mit dem anderen Mitglied des Wahlausschusses am anderen Standort auszutauschen. Eine ausreichende Wahlaufsicht war damit offensichtlich gleichfalls nicht sichergestellt. c) Aber auch der zur Briefwahl dargestellte Sachverhalt führt für sich genommen zur Nichtigkeit der Wahl. Er lässt erhebliche, schwerwiegende Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erkennen. Es ist offensichtlich, dass die vom Wahlausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Briefwahl nicht gewährleisten konnten, dass kein Briefwähler noch einmal mit Direktwahl wählt. aa) Eine Briefwahl war bis zum Abschluss der Wahl am Wahltag möglich. Ausweislich der Bekanntmachung fand die Wahl im Krankenhaus St. Elisabeth in der Zeit von 11:00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 11.45 Uhr bis 14:00 Uhr an zwei Standorten gleichzeitig statt. Briefwahlunterlagen konnten bei ungeprüfter Personenidentität, ohne Personalisierung des Wahlscheins und ohne Eintragung von Vermerken im Wählerverzeichnis von jedem beliebigen Mitarbeiter in der Servicestelle abgeholt werden. Die dort Tätigen standen nicht unter der Aufsicht des Wahlausschusses. Eine Übersicht darüber, wer für wen und in welcher Anzahl Briefwahlunterlagen abholte, gab es nicht. Im Wahlraum war jeweils nur ein Mitglied des Wahlausschusses anwesend. Die Möglichkeit, mehrfach zu wählen, wurde auch durch anderweitige geeignete Vorkehrungen nicht verhindert. bb) Zwar führt nicht bereits der Umstand, dass einem Mitarbeiter mehrere Briefwahlunterlagen herausgegeben wurden, zur Nichtigkeit der Wahl. Bei einem solchen Vorgehen hätte aber sichergestellt werden müssen, dass nicht einzelne Mitarbeiter mehrfach per Urnenwahl oder aber neben dieser noch einmal per Briefwahl wählten. Schon wegen der sich überschneidenden Wahlzeiten in zwei Wahlräumen war nicht ausgeschlossen, dass ein Wähler in beiden Wahllokalen nacheinander wählte. Der Wahlschein für die Briefwahl war nicht personalisiert. Er musste noch vollständig mit Namen, Einrichtung und Unterschrift versehen werden. Das lässt offensichtlich Manipulationen zu. cc) Der Vortrag des Beklagten, die beiden jeweils anwesenden Wahlausschussmitglieder hätten sich ständig telefonisch abgeglichen, ist unbehelflich. Wie ein solcher Abgleich hätte gewährleisten können, dass niemand doppelt wählte, erschließt sich nicht. Als sicheres Verfahren ist die Maßnahme nicht geeignet.
Die Mitglieder des Wahlausschusses hatten noch weitere Aufgaben zu erledigen, etwa die Beaufsichtigung des Wahlvorgangs oder die Eintragung der Wähler in das jeweilige Wählerverzeichnis. Hinzu kommt, dass zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr der Wahlraum vom Foyer in das fünfte Obergeschoss verlegt werden musste. Ein „ständiger telefonischer Austausch“ während dieser Zeit ist nicht vorstellbar. d) Damit war die Nichtigkeit der Wahl festzustellen. Im Falle der Wahlnichtigkeit kommt es jedenfalls in Fällen der Verletzung elementarer Wahlgrundsätze wie vorliegend - nicht darauf an, ob ohne den die Nichtigkeit begründenden Mangel das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre (vgl. BAG vom 24 Januar 1964 - 1 ABR 14/63 - juris Rn. 26). Eine Kausalität zwischen Verfahrensverstoß und Wahlergebnis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
2. Darüber hinaus sind die in der mündlichen Verhandlung überreichten Wählerlisten nicht verständlich, denn sie sind nicht kompatibel. Die Liste der Wahlberechtigten, die für die Wahl im Haus B vorgesehen war, ist lediglich eine Kopie der für das Haus S vorgesehenen Wählerliste. Die Listen lassen nicht erkennen, wer in welchem Wahlraum gewählt hat. Ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, ob es sich um eine Urnen- oder eine Briefwahl handelte. Zudem erschließen sich die gesetzten Häkchen nicht. Zum Beispiel sind die Wähler A und B auf beiden Listen (Seite 5) als Wähler eingetragen, einmal mit schwarzen und einmal mit roten Haken. Die Listen sind aber auch nicht identisch.
Im Ergebnis kann die Entscheidung der Frage, ob auch dieser Umstand oder die Erklärung des Beklagten, es habe Manipulationen an den aufzubewahrenden Unterlagen gegeben, zur Nichtigkeit der Wahl führt, dahingestellt bleiben.
Die Wahl ist bereits aus den oben dargestellten Gründen nichtig. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
3. Die konstituierende Sitzung der Mitarbeitervertretung ist ebenfalls unwirksam.
Das ergibt sich bereits aus der Nichtigkeit der Wahl (s.o.).
4. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2., die Kosten zu übernehmen, war festzustellen. Die Begründetheit des Anspruchs folgt aus § 17 Abs. 1, vierter Spiegelstrich MAVO. Danach trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. Das gilt gleichermaßen für die Kosten des Mitglieds der Mitarbeitervertretung (Eichstätter Kommentar-Eder, 2.
Aufl. § 17 Rn. 24). Zu den erforderlichen Kosten gehören auch diejenigen der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
5. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen, § 47 KAGO.