AKTENZEICHEN:
M 12/2023
29. November 2024
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
LEITSATZ:
M 12/2023:
1. Nach § 3 Abs. 2 MAVO Rottenburg-Stuttgart bedarf die Entscheidung des Dienstgebers über die Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter in leitender Stellung der Beteiligung der MAV gem. § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf ferner der Genehmigung des Ordinarius, wenn der Rechtsträger der Kirchenaufsicht unterliegt.
2. Die weiter als nach der Rahmen-MAVO gehende Genehmigungspflicht kann durch die Satzung des der Kirchenaufsicht unterliegenden Rechtsträgers nicht eingeschränkt werden.
PDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 12/2023
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren Mitarbeitervertretung X
- Klägerin- und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X gegen XX
- Beklagte - und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2024 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz- Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. sowie die Beisitzenden Rolf Cleophas und Matthias Müller für Recht e r k a n n t :
Auf die Revision der Klägerin wird das am 13.11.2023 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts XX teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Bestellung von
Mitarbeiter/innen als Mitarbeiter/innen nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 und 4 MAVO der Genehmigung des Ordinarius nach § 3 Absatz 2 vorletzter Satz MAVO Rottenburg-Stuttgart bedarf.
2. Die weitergehenden Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.
3. Im Übrigen ist das Verfahren erledigt und wird eingestellt.
4. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin
einschließlich der Kosten für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Verfahren bei der Einstellung von leitenden Mitarbeitern/innen nach der MAVO Rottenburg-Stuttgart.
Der beklagte Krankenhausträger des XX ist korporatives Mitglied des Caritasverbandes der Diözese XX. Gemäß der Satzung vom 27.09.2014 in der Fassung vom 09.10.2021 wird in § 2 Absatz 5 die Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse übernommen. Das Krankenhaus verfügt über ca. 750 Betten mit etwa 2.000 Beschäftigten. Die Klägerin ist die gewählte Mitarbeitervertretung (MAV).
In der Satzung des Caritasverbandes ist ferner folgendes geregelt:
„§ 2 Absatz 1: Der Diözesancaritasverband ist die vom Bischof von XX anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Katholischen Caritas in der Diözese XX.
§ 2 Absatz 2: Er ist ein privater Verein von Gläubigen mit kanonischer Rechtspersönlichkeit im Sinne der Canones (cc.) 299, 321 – 326 des Codex Juris Canonici (Kodex des kanonischen Rechts). Er erlangte durch Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht.
§ 2 Absatz 3: Der Diözesancaritasverband steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von XX.“ Mit Schreiben vom 09.08.2023 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass im Rahmen des Projekts „Restrukturierung“ zwei Personen rückwirkend zum 01.05.2023 als leitende Angestellte eingestellt worden seien und deren Tätigkeit zum 30.04.2025 befristet sei. Es wurde darüber hinaus in dem Schreiben mitgeteilt, dass Frau XX und Frau YY als Managerinnen Erlös- und Leistungssteuerung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden tätig seien und diese organisatorisch unter der Geschäftsführung geführt würden.
Auf diese Mitteilung hin bat die Klägerin am 10.08.2023 um die Vorlage der Genehmigung des Ordinarius der Diözese XX. Mit Schreiben vom 14.08.2023 erinnerte die Vorsitzende der MAV unter Fristsetzung an die Erledigung. Auf Einladung des Geschäftsführers der Beklagten fand am 17.08.2023 eine gemeinsame Besprechung statt, die ohne Ergebnis blieb.
Mit Schreiben vom 18.08.2023 teilte die Beklagte mit, dass beim bischöflichen Ordinariat ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden werde.
Die Klägerin hat mit ihrer am 23.08.2023 erhobenen Klage die Verletzung ihres Beteiligungsrechts geltend gemacht und Unterlassung der Maßnahmen bis zur Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens beantragt. Sie hat insbesondere gerügt, dass bislang keine
Genehmigung des Ordinarius zur Bestellung der Mitarbeiter/innen in leitender Stellung eingeholt worden sei. Die in der diözesanen MAVO vorgeschriebene Genehmigungspflicht diene der Sicherung der Einheitlichkeit der Anwendung der MAVO bei der Benennung von leitenden Mitarbeitern/innen.
Die Klägerin hat beantragt:
AS 12/23 1. a. Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau YY als Managerin Erlös- und Leistungssteigerung zu unterlassen, bis die Zustimmung der Klägerin nach § 34 MAVO zur Einstellung von Frau YY eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist. b.
Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau YY als Managerin Erlös- und Leistungssteigerung zu unterlassen, bis die Beteiligung der Klägerin gemäß§ 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO erfolgt und _gegebenenfalls die Genehmigung des Ordinarius vorliegt bzw. die Zustimmung der Klägerin nach § 34 MAVO zur Einstellung von Frau YY eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
2. a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Beschäftigung von Mitarbeiter*innen, die sie als Mitarbeiter*innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO bezeichnet, ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen ein Mitbestimmungsrecht der Klägerin nach § 34 verstößt. b.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Bestellung Mitarbeiter*innen als Mitarbeiter*innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 3 Abs.
2 Nr. 4 der vorherigen Beteiligung der Klägerin nach§ 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO und der Genehmigung des Ordinarius nach§ 3 Abs. 2 vorletzter Satz MAVO bedarf.
AS 14/23 1. a. Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau XX als Managerin Erlös- und Leistungssteigerung zu unterlassen, bis die Zustimmung der Klägerin nach§ 34 MAVO zur Einstellung von Frau XX eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist. b.
Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau XX als Managerin Erlös- und Leistungssteigerung zu unterlassen, bis die Beteiligung der Klägerin gemäß§ 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO erfolgt und gegebenenfalls die Genehmigung des Ordinarius vorliegt bzw. die Zustimmung der Klägerin nach§ 34 MAVO zur Einstellung von Frau XX eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
2. a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Beschäftigung von Mitarbeiter*innen, die sie als Mitarbeiter*innen·nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bzw.§ 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO bezeichnet, ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen ein Mitbestimmungsrecht der Klägerin nach § 34 verstößt. b.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Bestellung Mitarbeiter*innen als Mitarbeiterinnen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 4 der vorherigen Beteiligung der Klägerin nach§ 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO und der Genehmigung des Ordinarius nach§ 3 Abs. 2 vorletzter Satz MAVO bedarf.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die parallelen Verfahren AS 12/23 und AS 14/23 durch Beschluss vom 13.11.2023 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander
verbunden. Mit Urteil vom 13.11.2023 hat es die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Einstellung von Mitarbeiter/innen in Leitungsfunktionen sei die Zustimmung der MAV in der Regel nicht erforderlich (§ 34 Absatz 1 Nr. 3 MAVO). Allerdings bedürfe es eines Exemtionsverfahrens unter Beteiligung der MAV nach § 29 Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 MAVO. Dieses Verfahrens sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung rechtswirksam nachgeholt worden. Einer Genehmigung des Ordinarius habe es darüber hinaus nicht bedurft. Für die unter Ziffer 2 gestellten Feststellungsanträge fehle das notwendige Feststellungsinteresse.
Mit der am 28.12.2023 gegen das am 19.12.2023 zugestellte Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts eingelegten und am 17.01.2024 begründeten Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie hält die Feststellungsanträge für zulässig, weil sich die Streitigkeiten jederzeit wiederholen könnten. Zudem sei der Arbeitnehmerstatus der betroffenen Damen unklar, weil die Dienstverträge nicht vorgelegt worden seien. Schließlich sei die Genehmigung des Ordinarius nach § 3 Absatz 2 Satz 2 MAVO notwendig, weil der Rechtsträger der Kirchenaufsicht unterliege. Die abweichende Interpretation des Kirchlichen Arbeitsgerichts unter Verweis auf die Satzung des Caritasverbandes sei methodisch verfehlt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese XX – AS 12/23 verbunden mit AS 14/23 – vom 13.11.2023 wie folgt abzuändern:
1.
a) Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau YY als Managerin
Erlös- und Leistungssteuerung zu unterlassen, bis die Zustimmung der Klägerin nach § 34 MAVO zur Einstellung von Frau YY eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau YY als Managerin
Erlös- und Leistungssteuerung zu unterlassen, bis die Beteiligung der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO erfolgt und gegebenenfalls die Genehmigung des Ordinarius vorliegt bzw. die Zustimmung der Klägerin
nach § 34 MAVO zur Einstellung von Frau YY eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
2.
a) Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau XX als Managerin
Erlös- und Leistungssteuerung zu unterlassen, bis die Zustimmung der Klägerin nach § 34 MAVO zur Einstellung von Frau XX eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigung von Frau XX als Managerin
Erlös- und Leistungssteuerung zu unterlassen, bis die Beteiligung der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO erfolgt und gegebenenfalls die Genehmigung des Ordinarius vorliegt bzw. die Zustimmung der Klägerin nach § 34 MAVO zur Einstellung von Frau XX eingeholt und die Zustimmung der Klägerin hierzu erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
3.
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Beschäftigung von
Mitarbeiter*innen, die sie als Mitarbeiter*innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO bezeichnet, ohne vorherige Beteiligung der Mitarbeitervertretung gegen ein Mitbestimmungsrecht der Klägerin nach § 34 MAVO verstößt.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Bestellung Mitarbeiter*innen
als Mitarbeiter*innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO der vorherigen Beteiligung der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 18 MAVO und der Genehmigung des Ordinarius nach § 3 Abs. 2, vorletzter Satz MAVO bedarf.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 sei Erledigung eingetreten, weil die streitbefangenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr existierten. Die beiden Damen hätten vielmehr zum 01.04.2024 paritätisch die Leitung des XX übernommen und bildeten nunmehr – unstreitig – die Geschäftsführung. Die Feststellungsanträge seien nach wie vor mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist zulässig, weil sie vom Kirchlichen Arbeitsgericht zugelassen (§ 47 Absatz 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 50 KAGO).
II. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Leistungsanträge zu Ziffer 1 und 2 auf Unterlassung der Beschäftigung der jeweils
betroffenen Mitarbeiterin haben sich nach übereinstimmender Erklärung der Parteien erledigt. Das Verfahren war insoweit gemäß § 41 Absatz 2 KAGO einzustellen.
2. Die Klage ist im Übrigen nur insoweit begründet, als festzustellen ist, dass die Beklagte
bei der Bestellung von Mitarbeitern/innen nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 bzw. 4 MAVO der Genehmigung des Ordinarius nach § 3 Abs. 2, vorletzter Satz MAVO RottenburgStuttgart bedarf.
a. Die weitergehenden Feststellungsanträge zu 3 a) und b) sind unzulässig, weil ein hinreichendes Feststellungsinteresse nach § 256 Absatz 1 ZPO fehlt. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen ist, wenn eine Klage auf Leistung oder – wie hier – auf Unterlassung möglich und zumutbar ist.
Daran hat sich auch durch die inzwischen eingetretene Erledigung durch Zeitablauf nichts geändert. Ein rechtliches Interesse an einstweiliger gerichtlicher Feststellung im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO besteht schon deswegen nicht, weil das grundsätzliche Beteiligungsrecht der Klägerin nach § 29 Absatz 1 Nr. 18 MAVO von der Beklagten anerkannt wird. Sie hat auch im Streitfall das Anhörungs- und Mitberatungsverfahren – wenn auch erst nach Klageerhebung – durchgeführt. Ob es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrekt beendet worden ist, wie das Kirchliche Arbeitsgericht angenommen hat, kann wegen der insoweit eingetretenen Erledigung dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Beklagte das Beteiligungsrecht der Klägerin grundsätzlich respektiert.
Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Beteiligung des Ordinarius im Exemtionsverfahren. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Notwendigkeit einer Genehmigung der Entscheidung des Dienstgebers durch die kirchliche Aufsicht, die zwischen den Parteien streitig ist, verneint.
Die Beklagte hat in der Folge offenbar entgegen ihrer Ankündigung auch keine Genehmigung beantragt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, sie werde unverzüglich beim Ordinarius die Genehmigung beantragen, falls das Gericht seine Rechtsauffassung hierzu ändern würde. Für die erbetene Feststellung der Klägerin ist mit Rücksicht darauf das notwendige rechtliche Interesse gegeben. b. Nach § 3 Absatz 2 MAVO Rottenburg-Stuttgart bedarf die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nummern 3 (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind) und 4 (sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung) der Beteiligung der MAV gem. § 29 Absatz 1 Nr. 18 MAVO. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des
Ordinarius, wenn der Rechtsträger der Kirchenaufsicht unterliegt. Die Entscheidung ist der MAV schriftlich mitzuteilen. Mit der Genehmigungspflicht, die nach der RahmenMAVO nur noch für den verfasst-kirchlichen Bereich gilt, soll die Einheitlichkeit der Anwendung der MAVO bei der Auswahl von leitenden Mitarbeitern gewährleistet werden. Der Ordinarius hat bei seiner Prüfung auch die Beteiligung der MAV und ggf. deren Einwendungen zu berücksichtigen. Eine Entscheidung des Dienstgebers ohne die erforderliche Genehmigung ist unwirksam (vgl. Reichold / Ritter / Gohm, MAVO § 3 Rdnr 30).
Die MAVO Rottenburg-Stuttgart erstreckt die Genehmigungspflicht auf alle Rechtsträger, die der Kirchenaufsicht unterliegen. Das ist bei der Beklagten, die Mitglied des Caritasverbandes der Diözese XX ist, unzweifelhaft der Fall. Denn die Satzung des Verbandes hat in § 2 Absatz 5 die Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen Kirchlicher Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Absatz 2 MAVO verbindlich übernommen. In § 2 Absatz 3 der Satzung heißt es dann ausdrücklich, der Diözesancaritasverband stehe „unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von XX“.
Damit ist die Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Absatz 2 MAVO RottenburgStuttgart erfüllt. Die Entscheidung des Dienstgebers über die Bestellung von leitenden Mitarbeitern im Sinne der Nummern 3 und 4 – wie sie hier stattgefunden hat – bedarf der Genehmigung des Ordinarius.
Die Regelung lässt entgegen der Ansicht des Kirchlichen Arbeitsgerichts keinen Raum für eine einschränkende Interpretation. Sie ist unmissverständlich und ohne weiteres anwendbar. Einer Auslegung, was unter Kirchenaufsicht im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 3 MAVO Rottenburg-Stuttgart zu verstehen ist, bedarf es nicht. Wenn das Kirchliche Arbeitsgericht ausführt, man dürfe die gesetzliche Regelung nicht so verstehen, dass jegliche kirchliche Aufsicht genüge, sondern die Kirchenaufsicht müsse ausdrücklich in der Satzung auch die Fälle nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 und 4 MAVO erfassen, so kann dem schon methodologisch mit Rücksicht auf das Rangprinzip nicht gefolgt werden. Wäre dies richtig, so könnte der Regelungsadressat selbst bestimmen, ob die Regelung auf ihn Anwendung findet. Entscheidend ist vielmehr, was die jeweils geltende MAVO als bischöfliches Gesetz anordnet (Artikel 8 Absatz 5 Grundordnung). Diese sieht hier weitergehend als die Rahmen-MAVO eine Genehmigungspflicht in den bezeichneten
Fällen vor. Daran hat sich die Beklagte als Regelungsadressat zu halten, solange sie nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 MAVO in Verbindung mit der Grundordnung an das kirchliche Gesetz gebunden ist. Soweit in § 22 Absatz 2 der Satzung des Caritasverbandes einige Tatbestände genannt werden, die der Zustimmung des Bischofs bedürfen, kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 MAVO Rottenburg-Stuttgart entfiele. Selbst wenn der Satzungsgeber eine abschließende Aufzählung gewollt hätte – wofür es keinen Anhaltspunkt gibt -, gilt der Vorrang der MAVO als bischöfliches Gesetz, dem der Verband und die Beklagte als Mitglied nach § 1 Absatz 2 MAVO unterworfen sind.
Auch das Kirchliche Arbeitsgericht hat erkannt, dass die diözesane Regelung strenger ist als die der Rahmen-MAVO. Wenn es dann meint, sie beinhalte mit dem Erfordernis der Kirchenaufsicht aber eine Einschränkung, anderenfalls wäre es ausreichend gewesen, im Gesetzestext zu bestimmen, dass die Entscheidung der Genehmigung des Ordinarius bedürfe, so überzeugt das nicht. Gerade vor dem Hintergrund der einschränkenden Regelung der Rahmen-MAVO hat die diözesane Bestimmung einen spezifischen Regelungsgehalt: Bei den Rechtsträgern, die nicht unmittelbar der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nach § 1 Absatz 1 MAVO unterliegen, gilt weitergehend der Genehmigungsvorbehalt jedenfalls dann, wenn sie der Kirchenaufsicht unterfallen. Nach der Interpretation des angefochtenen Urteils liefe die diözesane Regelung ins Leere, sie wäre gleichbedeutend mit der Regelung der Rahmen-MAVO. Dann hätte in der Tat die Anordnung ausgereicht, dass die Entscheidung der Genehmigung des Ordinarius bedarf.
Da § 3 Absatz 2 Satz 3 MAVO Rottenburg-Stuttgart ausdrücklich davon abweicht und eine weitergehende Genehmigungspflicht vorsieht, ist deren Wirksamkeit festzustellen.
III. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Revisionsverfahren war wegen der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig, um die Rechte der Klägerin zu wahren.
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb Dr. Amrei Wisskirchen Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L Rolf Cleophas Matthias Müller