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03/2021

AKTENZEICHEN

15. September 2021

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Verband
MAV
Köln

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Roncalliplatz 2 – 50667 Köln MAVO 03 / 2021

U R T E I L

In dem Rechtsstreit des … e.V., … - Kläger gegen die Mitarbeitervertretung … - Beklagte Prozessbevollmächtigte: … hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2021 durch seinen Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a.D. Jüngst, sowie den beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite, Herrn Jörg Schwarz, und den beisitzenden Richter der Dienstgeberseite, Herrn Gerd Bales entschieden:

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Der Kläger ist unter anderem Träger der Dienststelle … Die Beklagte ist der aufgrund der durch die am 05.05.2021 durchgeführte Wahl zur Mitarbeitervertretung gewählte Betriebsrat.
MAVO 03/2021 Urteil vom 15.09.2021 Das Wahlergebnis wurde am 05.05.2021 bekannt gegeben. Das Schreiben des Beklagten betreffend die Wahlanfechtung vom 11.05.2021 (Anlage K7 der Akten) ist mit dem Zusatz i.V. von Herrn … unterzeichnet und mit der Unterschriftenzeile stellvertretender Bezirksgeschäftsführer des Bezirks … versehen. In dieser Funktion ist Herr … für den Kläger tätig.
Die Vollmachtserteilung des Klägers für Personalleiter, stellvertretende Personalleiter, Bezirksgeschäftsführer und stellvertretende Bezirksgeschäftsführer ist entsprechend den exemplarisch vorgelegten Vollmachtsurkunden der Anlagen K 109 und K 11 geregelt.
Danach gilt für Vollmachten nach der Mitarbeitervertretungsordnung folgendes:
Dem Personalleiter ist als Einzelperson in der Region … die Dienstgeberfunktion nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) übertragen (MAVO- Vollmacht).
Den Bezirksgeschäftsführern ist als Einzelperson in ihrem jeweiligen Bezirk … die Dienstgeberfunktion nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) übertragen (MAVO-Vollmacht).
Der Wahlausschuss hat die Wahlanfechtung unter dem 17.06.2021 zurückgewiesen; die Entscheidung wurde dem Kläger am 21.06.2021 zugestellt.
Hiergegen wendet sich die unter dem 07.02.2021 eingegangen Klage.
Die Klage rügt die Unwirksamkeit der Wahl und trägt hierzu insbesondere vor, dass die den Wahlausschuss bestellende Mitarbeitervertretung für dessen Bestellung nicht (mehr) zuständig gewesen sei und dass das Wählerverzeichnis, das der Vorsitzende des Wahlausschusses nach … geschickt habe, fehlerhaft gewesen sei. Es habe sich nicht um das aktualisierte Wählerverzeichnis gehandelt. Zudem hätten in der Liste in … u.a. alle Auszubildenden, die Mitarbeiter im … und Herr … gefehlt.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses, der die Verlegung des Wahltermins veranlasst habe, sei dafür nicht zuständig. Zudem habe dieser nicht bekannt gegeben, an welchen Orten, für welche Dauer und von welchem Tag an die Listen der wahlberechtigten und wählbaren Personen ausliegen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug genommen.

MAVO 03/2021 Urteil vom 15.09.2021

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig.
II. Die Klage ist nicht begründet. III. Im Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben, § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO.
IV. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Der Rechtstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daher war die Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann vom Kläger durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Roncalliplatz 2, 50667 Köln, schriftlich eingelegt wird.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welchen das erstinstanzliche Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

MAVO 03/2021 Urteil vom 15.09.2021

Schwarz Jüngst Bales

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 03/2021 … ./. MAV … Protokoll der Verhandlung vom 15.09.2021 in den Amtsräumen des Erzbistums Köln – Marzellenstraße 32 – 50668 Köln Anwesend sind: der Vorsitzende des Gerichts Manfred Jüngst, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.D. als Beisitzer der Dienstgeberseite Herr Gerd Bales als Beisitzer der Mitarbeiterseite Herr Jörg Schwarz als Protokollführer das Protokoll wurde auf Band gesprochen Bei Aufruf des Verfahrens erscheinen für den … e.V. als klagende Partei Herr Assessor … und Herr … , stellvertretender Bezirksgeschäftsführer beim klagenden eingetragenen Verein für die beklagte Mitarbeitervertretung erscheinen Herr … , Mitglied der Mitarbeitervertretung, sowie Herr Rechtsanwalt … als Bevollmächtigter der beklagten Partei Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Gericht zur Vorberatung für die heutige mündliche Verhandlung die Akten des Verfahrens MAVO 01/2021 beigezogen hat.

Der Sach- und Streitstand wurde im Einzelnen erörtert.

Gegenstand der Erörterung waren Fragen des Gerichts zum aktuellen Stand bestehender Mitarbeitervertretungen im Zeitpunkt der im Streitfall durchgeführten Wahl zur Mitarbeitervertretung.
MAVO 03/2021 Protokoll vom 15.09.2021 Dazu erklärt der Dienstgebervertreter, dass zu diesem Zeitpunkt zwei Mitarbeitervertretungen im … bestanden haben, von denen es nur in der Einrichtung … zu der hier angegriffenen Wahl einer Mitarbeitervertretung gekommen ist.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren zudem Fragestellungen zur „Zusammenlegung“ der seinerzeitigen Dienststellen … und … . Hierzu konnte der Vertreter der Klägerseite keine Angaben dahingehend machen, dass diesbezüglich ein Verfahren nach § 1 a MAVO alter Fassung bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 oder 20 MAVO alter Fassung durchgeführt worden ist.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sodann Fragestellungen zur ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Herrn … für die streitbefangene Anfechtung. Das Gericht wies unter Berücksichtigung der dazu exemplarisch vorgelegten Vollmachten auf seine Bedenken dahingehend hin, dass diese Vollmachten als nicht ausreichend angesehen werden, um eine Anfechtung rechtfertigen zu können.
Nach Unterbrechung erklärt der Klägervertreter, er sehe sich aus Gründen der Vertretung der Interessen seiner Partei nicht imstande, die vorliegende Klage zurückzunehmen und insoweit der Anregung des Gerichts zu folgen.

Die Parteien verhandeln streitig zur Sache. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

MAVO 03/2021 Protokoll vom 15.09.2021 Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der Parteien das nachfolgende
U r t e i l
verkündet:
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Köln, den 15.09.2021 gez. Manfred Jüngst Vorsitzender des Gerichts f.d.R. i.A.

Ursula Annas Geschäftsstelle

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 01 / 2021

B E S C H L U S S

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des … e.V., … , vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, … - Antragsteller gegen den Wahlausschuss für die Wahl zur Mitarbeitervertretung 2021 für die Dienststelle … , vertreten durch den Vorsitzenden, … - Antragsgegner unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung der Dienststelle … des … e.V. in … , vertreten durch den Vorsitzenden, … weitere Beteiligte Prozessbevollmächtigte: … hat das diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln am 21.04.2021 durch seinen Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a.D. Jüngst, ohne
mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

MAVO 01/2021 Beschluss vom 21.04.2021 Gründe:
I. Der Antragsteller ist unter anderem Träger der Dienststelle … , deren zuletzt gewählte Mitarbeitervertretung die weitere Beteiligte ist.
Der Antragsgegner ist der von der weiteren Beteiligten bestellte Wahlvorstand für die Wahl zur Mitarbeitervertretung 2021 für die Dienststelle … .
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Durchführung der zwischenzeitlich für den 05.05.2021 terminierten Wahl einer Mitarbeitervertretung für diese Dienststelle.
Der Antragsteller rügt, dass für diese Dienststelle keine Mitarbeitervertretung gewählt werden dürfe. Die Bestellung des Antragsgegners für die beabsichtigte Wahl einer Mitarbeitervertretung für die Dienststelle … beruhe auf einer Verkennung des Einrichtungsbegriffs, so dass die Durchführung der Wahl zu untersagen sei.
Hierzu trägt der Antragsteller – glaubhaft gemacht durch Vorlage diverser Schreiben und E-Mails – wie folgt vor:
Der Antragsteller hat bereits im Laufe des Jahres 2016 die Frage der Neuregelung dessen, was als Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretung gilt, auf den Weg gebracht und im Jahr 2017 ein Verfahren unter anderem gegenüber der weiteren Beteiligten nach § 1a Abs.
2 MAVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 20 MAVO a.F. eingeleitet, durch das als Einrichtung des Antragstellers im … die Diözesangliederung als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk bestimmt werden soll.
Die dazu nach § 1a Abs. 2 Satz 2 MAVO a.F. erforderliche Genehmigung des Ordinarius wurde mit Schreiben vom 22.01.2018, gerichtet an die Landes-/Regionalgeschäftsstelle … , erteilt. Dieses Schreiben ist dort am 24.01.2018 eingegangen.
Der Vorstand des Antragstellers hat unter dem 05.04.2021 die vom Ordinarius genehmigte Neuregelung beschlossen.
Die gesetzliche Neuregelung des § 1a MAVO n.F. ist im … zum 01.02.2018 in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom 06.04.2018 teilte der Antragsteller den von der Neuregelung betroffenen Mitarbeitervertretungen u.a. der weiteren Beteiligten mit, dass zu gegebener Zeit zu einer Versammlung der Mitarbeiter der Diözesangliederung … eingeladen werde, auf der ein Wahlausschuss zur Vorbereitung einer außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums stattfindenden Neuwahl einer Mitarbeitervertretung für die Diözesangliederung zu wählen sei und dass die bestehenden Mitarbeitervertretungen bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
In Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen – so der weitere nicht gesondert glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers – sei sodann später vereinbart worden, eine solche Neuwahl nicht vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen, sondern die Neuwahl erst in der turnusmäßigen MAV-Wahl 2021 umzusetzen.
Nach Maßgabe dieser Vorgaben müsse in der MAV-Wahl 2021 eine Wahl für eine Mitarbeitervertretung für die Diözesangliederung als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk des Antragstellers durchgeführt werden.
Die vom Antragsgegner eingeleitete Wahl verkenne offenkundig diesen zu Grunde zu legenden Einrichtungsbegriff. Dies sei ein gravierender Fehler, der bedinge, dass für die vom Wahlausschuss beabsichtigte Wahl nicht einmal der Anschein einer MAVO 01/2021 Beschluss vom 21.04.2021 ordnungsgemäßen Wahl bestehe und sich diese Wahl – wenn durchgeführt – als nichtig erwiese. Die Hinnahme einer nichtigen, offenkundig und gravierend fehlerhaften Wahl sei für den Antragsteller unzumutbar.
Damit seien für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben.

Der Antragsteller beantragt nach Rücknahme weitergehender Anträge, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, jegliche weitere Vorbereitungshandlung zur Durchführung der Wahl einer Mitarbeitervertretung für die Dienststelle … … des … e.V. nach § 9 MAVO zu unterlassen und ihm die Durchführung der Wahl zu untersagen.

Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Antragsgegner und weitere Beteiligte rügen, dass die vom Antragsteller mit den Mitarbeitervertretungen vereinbarte Neuwahl einer Mitarbeitervertretung aus Anlass einer Neuregelung dessen, was als Einrichtung gilt, erst in der turnusmäßigen MAV-Wahl 2021 nicht mit den Festlegungen der MAVO zum Übergangsmandat und zu erforderlichen Neuwahlen außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums im Einklang stehe und damit einen Verstoß gegen die MAVO darstellten, weil es sich bei den Regelungen zum Übergangsmandat und zu erforderlichen Neuwahlen außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums nicht um dispositives Recht handele.
Eine Umsetzung der durch den Ordinarius genehmigten Neuregelung könne daher in der anstehenden turnusmäßigen MAV-Wahl 2021 nicht gesehen werden.
Dies bedinge, das für die vom Antragsteller beabsichtigte Maßnahme, dass als Einrichtung des Antragstellers im … die Diözesangliederung als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk bestimmt werden soll, das Verfahren nach § 1a Abs. 2 MAVO n.F. i.V.m. §§ 36 Abs. 1 Nr. 13, 33 Abs. 1 MAVO durchgeführt werden müsse, da eine Übergangsregelung für vor der Neuregelung eingeleitete Verfahren fehle.
Nach Maßgabe dieser Umstände nehme der Antragsgegner für die Rechtmäßigkeit der eingeleiteten Wahl einer Mitarbeitervertretung für die Dienststelle … … jedenfalls einen vertretbaren Standpunkt ein, so dass von einer offenkundigen Fehlerhaftigkeit der Vorgehensweise des Antragsgegners nicht ausgegangen werden könne.

Auf die in der Antragsschrift vom Antragsteller zusätzlich enthaltene Rüge, dass der Antragsgegner in die Wählerliste für die terminierte Wahl auch Mitarbeiter des … … und … aufgenommen habe, hat der Antragsgegner nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Erwiderungsschrift durch Streichung dieser Personen in der Wählerliste reagiert.
MAVO 01/2021 Beschluss vom 21.04.2021 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt und die dazu vorgelegten Unterlagen sowie die eingereichte eidesstattliche Versicherung Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet:
1. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 2
KAGO. Örtlich ist das angerufenen Gericht zuständig, der Antragsteller ist ein mehr-/ überdiözesaner Rechtsträger und hat seinen Sitz in Köln.
Gemäß § 12 MAVO ist der Wahlausschuss im Zusammenhang mit Fragestellungen um die Anfechtung einer Wahl in Anspruch zu nehmen und in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts passivlegitimiert, § 8 Abs. 2 b) KAGO.
Die Mitarbeitervertretung ist weitere notwendige Beteiligte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAGO.

2. Der Antrag ist nicht begründet.
a) Gemäß § 52 KAGO kann auf Antrag auch schon vor Erhebung einer Klage eine
einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend nötig erscheint.

b) Von diesen Voraussetzungen kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

aa) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung würde im Streitfall voraussetzen, dass wegen Verkennung des Einrichtungsbegriffs durch den Antragsgegner die Wahl einer Mitarbeitervertretung für eine andere Einrichtung als die, für die die Wahl zu erfolgen hat, eingeleitet ist, und dass diese Verkennung des Einrichtungsbegriffs – worauf der Antragsteller selbst zutreffend verweist – sich als offenkundig fehlerhaft in dem Sinne darstellt, dass eine nach den Festlegungen des Antragsgegners durchgeführte Wahl nicht einmal den Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl erwecken könnte, weil sie sich als nichtig darstellen würde.
Mit anderen Worten hat zu gelten, dass der Antragsteller im Sinne des grundsätzlichen Gebots der Kontinuität des Fortbestandes einer Mitarbeitervertretung auf eine mögliche Wahlanfechtung zu verweisen ist, wenn sich die beabsichtigte Wahl nicht als offenkundig fehlerhaft im Sinne von Nichtigkeit der Wahl ansehen lässt. bb) Die vom Antragsgegner eingeleitete beabsichtigte Wahl lässt eine offenkundige gravierende Fehlerhaftigkeit im vorgenannten Sinne nicht erkennen.
Dies leitet bereits daraus ab, dass zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses des Antragstellers vom 06.04.2018 seit dem 01.02.2018 zur Regelung dessen, was als (neue) MAVO 01/2021 Beschluss vom 21.04.2021 Einrichtung gilt, die Neufassung des § 1a MAVO im … bereits in Kraft getreten war.
Da es für diese Neufassung der MAVO im … mit Wirkung keine Übergangsregelung gibt, war ab diesem Zeitpunkt für Änderungen des Einrichtungszuschnitts allein das neue Recht maßgeblich (KAGH vom 22.11.2019 – M 04/2019).
Daraus könnte abzuleiten haben, dass der Vorstand des Antragstellers unter dem 06.04.2021 einen Beschluss zur Neuregelung dessen, was als Einrichtung zu gelten hat, gar nicht mehr rechtsverbindlich fassen konnte, weil es dazu ein ordnungsgemäß durchgeführtes Mitbestimmungsverfahren nach § 1a MAVO nicht gegeben hat.
Dies wiederum bedingte sodann, dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers eine wirksam mitbestimmte (neue) Einrichtung „Diözesangliederung als territorial abgegrenzter Verwaltungsbezirk“ gar nicht gibt, so dass – wie durch den Antragsgegner geschehen – eine turnusmäßige Wahl zur Mitarbeitervertretung für die nach wie vor als Einrichtung geltende Dienststelle … einzuleiten ist.

c) Aus den vorgenannten Gründen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen. III. Die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 52 KAGO.

IV. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde wird hingewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO – Bereich Köln c/o Erzbischöfliches Offizialat Roncalliplatz 2 50667 Köln einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Jüngst

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