AKTENZEICHEN:
11/23
16. September 2022
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Krankenhaus
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 12.01.2024, I MAVO 11/23
L e i t s ä t z e
Einzelfallentscheidung zum Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO (hier: Veränderung der Mitarbeiterpreise in der Cafeteria eines Krankenhauses).
Soziale Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO setzen ein zweckgebundenes Sondervermögen mit einer abgrenzbaren, auf Dauer angelegten Organisation voraus, die der Verwaltung bedarf.
T e n o r
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Klä-
gerin, einschließlich der Kosten des von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten zu tragen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Beteiligungsrechte der Klägerin im Zusammenhang mit der Veränderung vergünstigter Mitarbeiterpreise in der Cafeteria.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in Hamburg. Dieses hat eine Cafeteria, die von einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft des Krankenhauses geführt wird. Rechtsträgerin des Krankenhauses ist die Beklagte. Die Klägerin ist die dort gebildete Mitarbeitervertretung. Bis Mitte / Ende der 90er Jahre war die Cafeteria ausschließlich dem Personal vorbehalten. Seither steht die Cafeteria Mitarbeitern des Krankenhauses und der Tochtergesellschaft sowie Patienten und deren Angehörigen, anderen Besuchern und sonstigen dritten Personen offen. Es gibt weder Zugangsbeschränkungen noch Legitimationsanforderungen oder andere Anweisungen, die Besucher nach dem Grund ihres Aufenthaltes zu fragen. Die Beklagte möchte ihr Café nicht nur den Mitarbeitern zur Verfügung stellen, sondern allen Patienten, deren Angehörigen und Besuchern des Krankenhauses. Die Mitarbeiter können einen Preisrabatt geltend machen. Eine mögliche räumliche Trennung in einen offenen und einen den Mitarbeitern vorbehaltenen Bereich wurde Ende August 2023 aufgehoben.
Am 14. Juni 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, in der Cafeteria ab
1. Juli 2022 neue Preise einführen zu wollen und bat um Zustimmung zu
dieser Maßnahme. Zum Teil sollten Artikel, die bislang vergünstigten Mitarbeiterpreisen unterlagen, keinen Preisnachlass mehr erhalten; zum Teil wurden Preise für die Besucher gesenkt oder Preise für die Mitarbeiter erhöht.
Immer jedoch lagen die Besucherpreise oberhalb derer der Mitarbeiter.
Die Klägerin begehrte weitere Informationen und formulierte Fragen. Mit Schreiben vom 16. September 2022 teilte die Beklagte mit, die Preise der Cafeteria zum 1. Oktober 2022 umzugestalten. Sie meinte, die Klägerin dabei nicht beteiligen zu müssen. Es fehle an einer sozialen Einrichtung, weil die Nutzung der Cafeteria nicht nur Mitarbeitern des Krankenhauses zur Verfügung stehe.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO zu. Der Dienstgeber gewähre den Mitarbeitern in der Cafeteria Leistungen oder Vorteile, die keine unmittelbare Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung seien. Es liege eine abgrenzbare und auf Dauer gerichtete Organisation vor, die für die Mitarbeiter als soziale Einrichtung geschaffen worden sei. Daran ändere es nichts, dass die Cafeteria nicht nur Mitarbeitern, sondern einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe. § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG, nach dem die soziale Einrichtung für die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernangehörigen vorgesehen sein müsse, unterscheide sich im Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO, der diese Beschränkung nicht enthalte. Jedenfalls aber lasse allein die Zulassung anderer Personen als „Gäste“ die Wertung der Cafeteria als soziale Einrichtung nicht entfallen. Stehe diese im Grundsatz nur Mitarbeitern offen und dürften „Gäste“ sie nur zu schlechteren Konditionen nutzen, sei vom Vorliegen einer sozialen Einrichtung auszugehen. Nur wenn die Einrichtung grundsätzlich allen offenstehe, liege keine soziale Einrichtung mehr vor. Das sei hier nicht der Fall. Die Cafeteria sei nicht generell für die breite Öffentlichkeit geöffnet.
Die Nutzung hänge maßgeblich von einem bestehenden Bezug zum Krankenhaus ab.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Veränderung von vergünstigten Mitarbeiter-
preisen sowie der Wegfall vergünstigter Mitarbeiterpreise in der Cafeteria im Marienkrankenhaus der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO bedürfe,
2. die Beklagte zu verpflichten, die notwenigen Auslagen der Klägerin
einschließlich der Kosten des von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigen zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es handele sich bei der Cafeteria des Krankenhauses nicht um eine soziale Einrichtung, weil diese nicht nur den Mitarbeitern zur Verfügung stehe. Die geplanten Preisanpassungen seien somit nicht mitbestimmungspflichtig.
Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat lediglich im Kostenpunkt Erfolg.
1. Ein Mitbestimmungsrecht wegen einer Umwidmung der Cafeteria nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4. Alt. 3 MAVO (Auflösung sozialer Einrichtungen) hat die Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht.
2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO wegen der geänderten Mitarbeiterpreise steht der Klägerin nicht zu. Die Cafeteria ist keine soziale Einrichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO. a) Soziale Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO setzen ein zweckgebundenes Sondervermögen mit einer abgrenzbaren, auf Dauer angelegten Organisation voraus, die der Verwaltung bedarf (so zu § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG in st.Rspr. zuletzt BAG vom 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 juris Rn. 29, 32). Sie sind institutionalisiert, allein oder aber mit den Mitarbeitern errichtet, um diesen in ihrer Gesamtheit oder auch einzelnen Gruppen soziale Vorteile zukommen zu lassen (KAGH vom 27. April 2012 - M 12/11 - www.dbk.de/der-kirchliche-arbeitsgerichtshof/entscheidungen; KAG Münster vom 6. Oktober 2011 - 42 / 11-KAG-MS; vgl. auch BAG vom 15.
September 1987 - 1 ABR 31/86 - juris Rn. 25; EichstätterKommentar-Schmitz,
2. Aufl. § 36 Rn. 39 ff.; T/F/J-Jüngst, 8. Aufl., § 36 Rn. 53;
FreiburgerKommentar-Sroka, § 36 Rn. 46. 47; Reichold/Ritter/Gohm/Ritter,
1. Aufl. 2023, § 36 Rn. 58 ff.). Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber mit der
Zusammenfassung von sachlichen und personellen Mitteln gerade die sozialen Verhältnisse seiner Mitarbeiter fördern will (KAGH vom 27. April 2012
- M 12/11 - aaO). Die soziale Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 4
MAVO muss in ihrem Aufgabenbereich grundsätzlich auf die Mitarbeiter der daran beteiligten Dienststelle beschränkt sein (KAGH vom 27. April 2012 - M 12/11 - aaO; ebenso zu § 40 lit. c MVG. EKD: Kirchengerichtshof der EKD vom 24. Mai 2011 - I-0124/S32-10, juris Rn. 44). Das ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Dienstgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist (vgl. BAG vom 10. Februar 2009 1 ABR 94/07 - juris Rn. 32; EichstätterKommentar-Schmitz, 2. Aufl. § 36 Rn.
42; T/F/J-Jüngst, 8. Aufl., § 36 Rn. 53; FreiburgerKommentar-Sroka, § 36 Rn.
46. 47; Reichold/Ritter/Gohm/Ritter, 1. Aufl. 2023, § 36 Rn. 58 ff.).
Unschädlich ist es allerdings, wenn Außenstehende als Gäste zugelassen werden (vgl. BAG vom 21. Juni 1979 - 3 ABR 3/78 - juris Rn. 12; vom 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 - juris Rn. 25). b) Ein solches Verständnis entspricht dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Schon der Einleitungssatz und die Überschrift von § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO beschränkt das Zustimmungserfordernis auf „Angelegenheiten der Einrichtung“ und stellt damit einen Bezug auf die Mitarbeiter der beteiligten Einrichtung her. Aber auch der systematische Zusammenhang und der Zweck des Mitbestimmungsrechtes sprechen dafür.
Die Klägerin ist nicht gewählt, um auch die Interessen anderer Gruppen zu wahren, die mit der Einrichtung in Berührung kommen. c) Danach ist die Cafeteria der Beklagten keine soziale Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO. Sie steht nicht im Wesentlichen nur den Mitarbeitern zur Verfügung, sondern gleichermaßen Patienten, Angehörigen und allen anderen Besuchern des Krankenhauses.
Auch Personen, die das Krankenhaus allein betreten, um die Angebote der Cafeteria zu nutzen, sind zugelassen. Zugangsbeschränkungen, Legitimationsanforderungen oder auch nur die Möglichkeit, Besucher nach dem Grund ihres Aufenthaltes in der Cafeteria des Krankenhauses zu fragen, gibt es nicht. Das ist von der Beklagten auch nicht anders gewollt. Sie möchte das Angebot der Cafeteria allen zur Verfügung stellen. Es gibt keine für die Mitarbeiter abgetrennten Bereiche. aa) Die Patienten, Angehörigen und anderen Besucher des Krankenhauses sind nach der Zweckbestimmung der Beklagten auch nicht nur ausnahmsweise zugelassene Gäste der Cafeteria. Sie bilden sowohl nach der Widmung der Beklagten als auch tatsächlich eine wesentliche Gruppe der Nutzer. Das zeigt sich u.a. darin, dass die Beklagte die in der Vergangenheit für ihre Mitarbeiter abgetrennten Teilbereiche inzwischen aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass zwar die Grundversorgung der Patienten anderweitig gewährleistet wird, die Angehörigen und die anderen Besucher aber über eine solche Versorgung nicht verfügen. Sie sind auf das Angebot der Cafeteria angewiesen. bb) Unerheblich ist, dass in der Vergangenheit zeitweise einzelne Sitzbereiche für das Personal der Beklagten in der Cafeteria abgetrennt waren, denn es fehlt an der dauerhaften Institutionalisierung des „zweckgebundenen Sondervermögens“; die Trennung wurde nicht durch eine dauerhafte Gestaltung der Räumlichkeiten realisiert (vgl. KAGH vom 27. April 2012 - M 12/11, juris aaO; vgl. zum Personalverkauf: BAG vom 8. November 2011 - 1 ABR 37/10, juris Rn. 18 ff.).
Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern vergünstigte Preise anbietet. Dies führt nämlich für sich genommen nicht zur Errichtung einer sozialen Einrichtung (vgl. KAG Münster vom 20. Januar 2011 - 38/10 aaO; vgl. auch BAG vom 8. November 2011 - 1 ABR 37/10, juris aaO). Denn auch der Verkauf der Speisen, das Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie die Abrechnung sind nicht von dem allgemeinen Betrieb der Cafeteria abgetrennt.
Nur wenn der Wirkungsbereich der sozialen Einrichtung auf die Mitarbeiter der Einrichtung beschränkt wäre, unterlägen die Änderungen der Beklagten dem Mitbestimmungsrecht der Klägerin. Mithin fehlt es an einem abtrennbaren Sondervermögen, welches nach der Zweckbestimmung der Beklagten allein den Mitarbeitern zu Gute kommen soll. d) Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch sind nicht ersichtlich. Insbesondere deuten keine Tatsachen darauf hin, dass der Kreis des die Cafeteria nutzenden Publikums nur Ausnahmefälle darstellen, in denen nur scheinbar eine rechtliche Öffnung der sozialen Einrichtung besteht, in Wirklichkeit aber faktische Zugangshindernisse bestehen, die eine Beschränkung des Wirkungskreises zur Folge haben. Auch Umstände, die darauf hindeuten, die Beklagte trage falsch vor, oder die behauptete Widmung sei nur vorgeschoben, sind nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 12 Abs. 1 KAGO i.V.m. § 17 MAVO. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten war zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig. Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit.
II. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich war, zugelassen worden (§ 47 Abs. 2a KAGO).