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AKTENZEICHEN:

B 01/2023

28. Februar 2023

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof


DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF

B 01/2023
(1. Instanz I MAVO 10/22 – 2. Instanz M 03/2023)

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren Wahlausschuss XX
- Beklagter und Beschwerdeführer-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XX gegen XX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin XX Unter Beteiligung:
Mitarbeitervertretung
- Beteiligte zu 1) -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XX und Dienstgeber der Einrichtung
- Beteiligter zu 2) -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte XX

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch den Präsidenten Professor Dr. Heinz-Jürgen Kalb - ohne mündliche Verhandlung am
02. August 2023

b e s c h l o s s e n:

Die Verfahrensbeschwerde des Beklagten bzw. seiner Prozessbevollmächtigten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 28.02.2023 – I MAVO 10/22 – wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien stritten im Hauptsacheverfahren über die Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung und die Unwirksamkeit einer konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretung mit folgenden Anträgen:

1. festzustellen,
dass die am 30. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung XX nichtig ist
2. festzustellen,
dass die am 03. Mai 2022 durchgeführte Wahl zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung XX ungültig ist,
3. festzustellen, dass die am 02. Juni 2022 durchgeführt konstituierende Sitzung der
Mitarbeitervertretung der Einrichtung XX keine Wirksamkeit entfaltet hat,
4. festzustellen, dass die in der konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretung der
Einrichtung XX am 2. Juni 2022 durchgeführten Wahlen nichtig und ungültig sind.

Mit Urteil vom 14.11.2022 hat das Kirchliche Arbeitsgericht entschieden, dass die Wahl nichtig ist und daher auch die in der konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretung durchgeführten Wahlen nichtig und ungültig sind. Die zugelassene Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof unter dem Aktenzeichen M 03/2023 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 beantragte der Vertreter der Beteiligten zu 1) die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz wie folgt:

Antrag zu 1): 25.000,00 € Antrag zu 2): 25.000,00 € Antrag zu 3): 5.000,00 € Antrag zu 4): 5.000,00 € Daraufhin teilte das Kirchliche Arbeitsgericht den Beteiligten mit, es sei beabsichtigt, den Gegenstandswert für die Anträge zu 1) und 2) auf 27.500,00 € und die Anträge zu 3) und 4) auf 5.000,00 € festzusetzen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16.01.2023 meinte der Vertreter der Beteiligten zu 1), selbst wenn für die Anträge zu 1) und 2) eine einheitliche Festsetzung erfolge, müsse zumindest vom dreifachen Regelwert und einer entsprechenden Steigerung für jede Stufe der Staffel des § 6 Absatz 2 MAVO ausgegangen werden.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2023 den Gegenstandwert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß seiner Ankündigung festgesetzt.

Dagegen haben die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 21.03.2023 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die Schriftsätze der Vertreter der Beteiligten zu 1) vom 28.11.2022 und 16.01.2023 verwiesen.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Verfahrensbeschwerde der Beklagtenvertreter ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§§ 55 KAGO, 33 Abs. 3 RVG) sowie frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Dabei kann zu Gunsten der Beklagtenvertreter davon ausgegangen werden, dass sie die Beschwerde auch im eigenen Namen eingelegt haben. Auf ein mangelndes Rechtschutzbedürfnis des Beklagten selbst kommt es daher nicht an.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg Das Kirchliche Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren ermessensfehlerfrei auf 32.500,00 € festgesetzt. Es hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise an die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.02.2018 (NZA 2018, 498) gehalten. Nach Ziffer II.2.3 ist bei einer Wahlanfechtung (inklusive Prüfung der Nichtigkeit der Wahl) vom doppelten Hilfswert nach § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG auszugehen und eine Steigerung nach der Staffel des § 9 BetrVG mit jeweils dem halben Hilfswert vorzunehmen. Eben dies hat das Kirchliche Arbeitsgericht hier nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren Staffel des § 6 Absatz 2 MAVO getan und den Wert für die Anträge zu 1) und zu 2) mit 27.500,00 € angenommen (10.000 € + 17.500 € für 7 weitere Stufen mit jeweils 2.500 €).

Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung vom 17.10.2001 (7 ABR 42/99) ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten hat, bei einem besonderen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl sei vom dreifachen des Ausgangsstreitwerts auszugehen, vermag das nicht zu überzeugen. Ist im Wahlanfechtungsverfahren beantragt worden, die Wahl für unwirksam zu erklären – wie hier mit dem Antrag zu 2) -, so ist der Antrag in der Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, also auch dem der Nichtigkeit, überprüft werden soll. Daher ist es nicht gerechtfertigt, für den ausdrücklich gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einen höheren Wert als für das normale Anfechtungsverfahren festzusetzen (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.02.2023 – 4 Ta 27/23 mit weiteren Nachweisen).

Aus demselben Grund hat das Kirchliche Arbeitsgericht auch völlig zu Recht eine wirtschaftliche Identität der Anträge zu 1) und 2) im Sinne des §§ 45 Absatz 1 Satz 3 GKG angenommen. Darin ist der Grundgedanke des Streitwertrechts enthalten, dass derselbe Gegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf. Mehrere Anträge in objektiver Klagehäufung, die denselben Gegenstand betreffen, dürfen weder für den Zuständigkeits- noch für den Gebührenwert addiert werden (vgl. LAG Nürnberg vom 20.02.2023 – 2 Ta 10/23 mit weiteren Nachweisen).

Gleiches gilt für die Anträge zu 3) und 4). Auch insoweit besteht eine wirtschaftliche Identität, weil die klagende Partei mit den Anträgen letztlich dasselbe Ziel verfolgt, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit aller Regelungen der konstituierenden Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 02.06.2022.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb

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