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KAG Mainz M 15/24

AKTENZEICHEN

14. November 2024

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Mainz

Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 15/24 Tr - ewVfg 11.11.2024 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten MAV der Bischöflichen Realschule M.

Verfahrensbevollmächtigte:
Frau H. Antragstellerin, gegen Bistum T. Verfahrensbevollmächtigter:
Herr W. Antragsgegner,

hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz durch den Vorsitzenden, Richter Dr. S., ohne mündliche Verhandlung am 11.11.2024 nach Anerkenntnis

des Antragsgegners beschlossen:

I. Dem Antragsgegner wird bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 16 MAVO-Trier untersagt, weitere Maßnahmen zur Durchführung der Schließung der Bischöflichen Realschule durchzuführen, insbesondere die Vorbereitung, Teilnahme und Vorstellung der Bischöflichen Realschule am Informationsabend aller weiterführenden Schulen in der Stadthalle B. am Donnerstag, 14. November 2024 sowie den Tag der offenen Tür für interessierte Viertklässler und Viertklässlerinnen und deren Eltern im Januar 2025 abzusagen.

II. Gegen diesen Beschluss kann das Bistum Widerspruch einlegen.

Gründe:

Im Falle eines Anerkenntnisses ergeht ohne Prüfung der Begründetheit eines Antrages gem. § 307 Satz 1 ZPO antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil. Im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nach einem Anerkenntnis ein entsprechender „Beschluss“ zu erlassen. Diese Eilentscheidung hat nur Wirkung bis die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der MAV beim Mitbestimmungsvorgang erledigt ist oder als erledigt gilt (vgl. § 29 Abs. 2 bis 4 MAVO-Trier).

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft (§ 47 Abs. 4 KAGO). Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner gem. § 924 ZPO wird hingewiesen (vgl. Schwab in Schwab/Weth, Komm. zum ArbGG, 6. Aufl., Das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten, B Rz. 20).

Dr. S. Vorsitzender

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