AKTENZEICHEN:
M 05/2022
9. Dezember 2022
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Leitzsatz:
Beschluss M 05/2022:
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf Divergenz gemäß § 47 Abs. 2 b KAGO gestützt wird, muss die Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Divergenzfähig sind nur abschließende gerichtliche Entscheidungen, die auch der Rechtskraft zugänglich sind.
Vorläufige Rechtsmeinungen, etwa in einem Hinweisbeschluss, die keine abschließende Bindung bewirken, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 05/2022
ANONYMISIERTE FASSUNG
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
B E S C H L U S S
In dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Mitarbeitervertretung
- Klägerin und Beschwerdeführerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt gegen XX GmbH
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch den Präsidenten Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb sowie die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. – ohne mündliche Verhandlung – am 09.12.2022
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Essen von 16.5.2022 - A 06/2021 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich
der Anwaltskosten zu tragen. Gründe:
I. Die Parteien haben vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht über folgenden Antrag der Klägerin gestritten:
„die Zustimmung der Antragsgegnerin zu ihrem Antrag, welcher Inhalt und welcher Umfang der Informationsanspruch gemäß § 27 a MAVO beträgt. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, wann zu welchem Zeitpunkt der Informationsanspruch erstarkt, welchen Umfang er hat und welchen Inhalt.“ Das Kirchliche Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.5.2022 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die auf eine Divergenz zu einem früheren Hinweisbeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 10.8.2020 sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage für die Beschwerdeführerin gestützt wird.
II. Die nach §
KAGO
statthafte sowie formund fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist jedenfalls unbegründet.
Die Revision ist nach § 47 Absatz 2 KAGO zuzulassen, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder, solange eine
Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
In der Nichtzulassungsbeschwerde muss nach § 48 Abs. 3 S. 2 KAGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde weder eine entscheidungserhebliche Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
1. Soweit sich die Klägerin auf eine etwa abweichende Rechtsansicht im Hinweisbeschluss
des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 10.8.2020 (A 02/2020) beruft, fehlt es bereits an einer divergenzfähigen Entscheidung. Divergenzfähig sind nur abschließende gerichtliche Stellungnahmen, die auch der Rechtskraft zugänglich sind. Vorläufige Rechtsmeinungen, die nicht für die abschließende Entscheidungen binden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. HWK / Klug, 10. Aufl., ArbGG, § 72 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen). Der Hinweisbeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 10.8.2020 war keine abschließende Entscheidung, die eine Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 2 KAGO begründen könnte.
2. Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde liegen nicht vor.
Eine Grundsatzbeschwerde muss auf den Einzelfall bezogen darlegen, welche konkret zu bezeichnende Rechtsfrage die anzufechtende Entscheidung aufwirft und inwiefern sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder jedenfalls eines großen Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG 10.07.2014 – 10 AZN 307/14).
Die Klägerin möchte die Frage klären lassen, auf welchem Weg sie Weigerungen der Dienstgeberin, der Mitarbeitervertretung entstehende Kosten zu übernehmen, überprüfen lassen kann. Wenn sie ausführt, diese Frage habe für sie grundsätzliche Bedeutung, reicht diese individuelle Betroffenheit nicht aus. Eine allgemein notwendige Klärungsbedürftigkeit der abstrakten Rechtsfrage ist nicht erkennbar. Es ist anerkannt, dass eine fehlende Zustimmung des Dienstgebers zur Kostenübernahme für die Hinzuziehung einer sachkundigen Person auf Antrag der Mitarbeitervertretung durch das Kirchliche Arbeitsgericht ersetzt werden kann (vgl. nur Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8. Aufl., § 17 Rdnr. 70). Davon geht erkennbar auch die angefochtene Entscheidung aus, die allerdings im konkreten Fall eine unzureichende Konkretisierung des Rechtschutzbegehrens feststellt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus gerade nicht.
III. Die Entscheidung über die Kostentragung der Beklagten beruht auf entsprechender Anwendung des § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO.
Kalb Wisskirchen Ihli