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KAG Mainz M 04/25

AKTENZEICHEN

17. Juni 2025

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Mainz


Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz

Verkündet am 17.06.2025 Aktenzeichen: KAG Mainz M 04/25 Sp

U R T E I L

In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten Mitarbeitervertretung der Einrichtung CFZ, L., Klägerin, gegen die CBS Caritas Betriebsträgergesellschaft mbH, S.

Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2025 durch den Richter Dr. N. S. als Vorsitzenden und die beisitzende Richterin E. H.
und den beisitzenden Richter T. E. für Recht erkannt:

Urteil

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

3) Eine Auslagenerstattung im Sinne von § 12 Abs. 1 KAGO findet nicht statt.

Tatbestand Die Parteien streiten überwiegend um Feststellungsanträge im Zusammenhang mit von der örtlichen MAV behaupteten Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte.
Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist die MAV der Einrichtung CFZ. Träger der Einrichtung ist die Caritas Betriebsträgergesellschaft mbh, S., die überörtlich im Bereich des Caritasverbandes Speyer die Trägerschaft über zahlreiche weitere Einrichtungen innehat.
Der Caritasverband für die Diözese Speyer und die Betriebsträgergesellschaft haben sich mit Schreiben vom 07.03.2025 (Bl. 6 d. Akte) an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gesamten bistumsweiten Verbandes gewendet und darin über die wirtschaftliche Situation des Caritasverbandes informiert. Das Schreiben, auf dessen weiteren Inhalt hiermit Bezug genommen wird, hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„… Wir möchten Sie heute offen und transparent über die wirtschaftliche Lage des Caritasverbandes für die Diözese Speyer und der Caritas Betriebsträgergesellschaft mbh Speyer (CBS) informieren. Die Wirtschaftsprüfer der Prüfungsgesellschaft S. haben im Rahmen des Jahresabschlusses für 2024 festgestellt, dass sich unsere wirtschaftliche Situation kritisch entwickelt hat. Das Jahresergebnis liegt unter den ursprünglichen Erwartungen, und unsere Liquidität hat sich verschlechtert.
Um eine fundierte Analyse und nachhaltige Lösungen zu erarbeiten, führen wir derzeit eine umfassende Bestandsaufnahme durch und überarbeiten den Wirtschaftsplan für 2025.
Zusätzlich haben der Caritasrat und das das Bischöfliche Ordinariat externe Sachverständige hinzugezogen, die bis Anfang April erste Ergebnisse und Handlungsempfehlungen vorlegen werden.
Trotz dieser Herausforderungen sind wir zuversichtlich, dass wir mit einer strukturierten und durchdachten Vorgehensweise eine solide Basis für die Zukunft unseres Verbandes und der CBS schaffen können. Gemeinsam mit unseren Beraterinnen und Beratern erarbeiten wir derzeit konkrete Maßnahmen, die wir Ihnen in wenigen Wochen vorstellen werden.
Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Arbeit und ihr Vertrauen in diesen herausfordernden Zeiten. Gemeinsam werden wir diese Situation meistern. …“.
Die Klägerin meint, mit diesem Scheiben werden ihre Mitbestimmungsrechte verletzt. Sie hat in ihrer Sitzung vom 20.03.2025 beschlossen, eine Rechtsanwaltskanzlei als Sachverständige zu beauftragen, um ihre Informationsrechte bzw. ihr Recht auf Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO geltend zu machen.

Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, hat sich die eingeschaltete Rechtsanwältin für die Klägerin gemeldet und unter Hinweis auf das Schreiben vom 07.03.2025 die Verletzung derer Rechte gerügt.
Der Caritasverband hat mit E-Mail vom 01.04.2025 gegenüber der Rechtsanwältin bekundet, es gebe derzeit keine konkret geplante Umstrukturierung der Einrichtung CFZ in L. Man befinde sich in der Prüfungsphase allgemeiner Maßnahmen, die alle Mitarbeitenden des gesamten Verbandes beträfen. Dies liege im Bereich der Gesamtmitarbeitervertretung (im Folgenden: GMAV).
Mit Klageschrift vom 11.04.2025 macht die Klägerin vorliegend geltend, der Caritasverband und die Betriebsträgergesellschaft hätten ihr Recht auf rechtzeitige Information über Betriebsänderungen verletzt, weil sie nicht bereit wären, angekündigte Maßnahmen mit ihr zu erörtern.
Die Klägerin hat die Klage im Verhandlungstermin auf den Träger der Einrichtung, die Betriebsträger GmbH, umgestellt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Dienstgeberin in der mit Schreiben vom 07.03.2025
angekündigten etwaigen Betriebsänderung die Anhörungs- und Mitberatungsrechte der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verletzt hat und dass ohne ein rechtzeitig eingeleitetes Anhörungs- und Mitberatungsverfahren die Rechte der Antragstellerin verletzt werden,

2. festzustellen, dass die Klägerin in der Angelegenheit der Betriebsänderung,
welche mit Schreiben vom 07.03.2025 in Aussicht gestellt wurde, zuständig ist und damit die Rechte aus §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. MAVO 17 hat,

3. die Beklagte zu verpflichten, sie, die Klägerin, umfassend zu informieren und ihr
alle relevanten Unterlagen im Hinblick auf die mit Schreiben vom 07.03.2025 in Aussicht gestellte Betriebsänderung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet, weil in dem Schreiben des Caritasverbandes vom 07.03.2025 keinerlei Mitbestimmungsrechte der MAV angesprochen seien. In diesem Schreiben werde eine allgemeine Situation des gesamten Caritasverbandes beschrieben und in keiner Weise irgendeine bestimmte Maßnahme, die in diesem Zusammenhang in der Zukunft ergriffen werden soll. Dies sei auch in der Folgezeit nicht der Fall gewesen und beziehe sich schon gar nicht auf die klagende örtliche MAV. Sollten einmal Maßnahmen ergriffen werden, dann werde selbstverständlich das zuständige Mitarbeitergremium im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen involviert. Dies sei dann aber die GMAV und nicht -eine von vielen- gerade die örtliche MAV der Einrichtung in L.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht waren sowie auf die zur Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1. unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist unzulässig.
Eine Feststellungsklage muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmende Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis muss klar umrissen sein. Ein Feststellungsantrag muss sich auf ein „streitiges Rechtsverhältnis“ im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO beziehen. Zwischen den Parteien muss ein Streit über ein Rechtsverhältnis bestehen, der einer alsbaldigen Feststellung durch das Gericht bedarf, um in diesem Rahmen Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen. Darüber hinaus muss ein Klageantrag „hinreichend bestimmt“ sein im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dazu muss er den erhobenen Anspruch gegenständlich genau bezeichnen, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (vgl. § 308 ZPO) erkennbar abgrenzen, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lassen und den tatsächlichen Konflikt der Parteien erfassen. Eine gerichtliche Verurteilung muss so konkret bezeichnet sein, dass der Verpflichtete daraus genau erkennen kann, was man ihm seitens des Gerichts auferlegt hat, um der Verurteilung entsprechend nachzukommen (BAG NZA 2017, 342; BAG NZA 2021, 1731). Dies ist im Streitfalle zumindest bezüglich des Antrags zu 1. in seinem ersten Teil nicht der Fall. Die Feststellung, die Dienstgeberin habe in der im Schreiben vom 07.03.2025 angekündigten „etwaigen Betriebsänderung“ die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verletzt, ist nicht bestimmt genug im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung. Daraus kann die Beklagte nicht erkennen, welche konkrete Pflichtverletzung sie gegenüber der MAV begangen haben soll. Eine „etwaige“ Betriebsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO lässt die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nicht erkennen. Dabei ist nicht ersichtlich, welche konkrete Maßnahme einer „Betriebsänderung“ in einer der vier Varianten von § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO vorliegen soll. Eine solche Feststellung ist nicht bestimmt genug.
Der zweite Teil des Antrages zu 1., dass durch ein ohne ein rechtzeitig eingeleitetes Anhörungs- und Mitberatungsverfahren die Rechte der im MAV verletzt seien, ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 29 Abs. 2 Satz 2 MAVO) und ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dass die Beklagte dies anders sehen könnte, ergibt sich in keiner Weise aus dem Schreiben des Caritasverbandes vom 07.03.2025. Damit fehlt hierfür auch ein aktuelles Feststellungsinteresse für ein streitiges Rechtsverhältnis.
Die Anträge zu 2. und 3. sind jedenfalls unbegründet.
Mit dem Antrag zu 2. begehrt die örtliche MAV die Feststellung, sie sei in der Angelegenheit der Betriebsänderung, welche mit Schreiben vom 07.03.2025 in Aussicht gestellt wurde, zuständig und sie habe damit die Rechte aus §§ 26 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO.
Selbst wenn man diesen Antrag für „bestimmt“ genug im Sinne von § 253 ZPO hält, ist er unbegründet, weil in dem Schreiben vom 07.03.2025 keine Betriebsänderung im genannten Sinne angesprochen ist. Dieses Schreiben enthält nur allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage des bistumsweiten Caritasverbandes. Irgendeine konkrete „Maßnahme“, die einer näheren gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre, ist darin noch nicht einmal ansatzweise genannt. Sie sind lediglich in allgemeiner Form als noch zu ergreifende potentielle Maßnahmen zukünftig in Aussicht gestellt. Solche müssen aber erst in der Zukunft erarbeitet werden. Dieses Schreiben verletzt keine Mitbestimmungsrechte der Klägerin, weil weder durch seine Versendung noch durch seinen Inhalt ein Mitbestimmungsrecht der Klägerin begründet wird. Die Klägerin beruft sich als Mitbestimmungstatbestand auf § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO. Danach bedarf die „Schließung“, „Einschränkung“, „Verlegung“ oder „Zusammenlegung“ von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von Ihnen der Mitberatung durch die MAVO. Ob und gegebenenfalls welche dieser vier Varianten bei der Einrichtung der Klägerin infrage kommen könnte, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung reine Spekulation, völlig unbestimmt und bloß als allgemeine Behauptung in den Raum gestellt. Nach § 29 Abs. 2 MAVO wird die MAV zu einer vom Dienstgeber „beabsichtigten“ Maßnahme oder Entscheidung angehört. Eine solche Vorgehensweise ist der MAV vom Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen. Das bezieht sich auf konkrete Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Man muss wissen, worüber man redet. Eine solche Maßnahme ist weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch der gerichtlichen Entscheidung erkennbar.

Darüber hinaus ist unklar, wieso gerade die örtliche MAV der Einrichtung in L. vorliegend als zuständiges Gremium für die Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen soll. Der Caritasverband ist in zahlreichen Einrichtungen im gesamten Bistum vertreten. Nach dem Inhalt des Schreibens des Caritasverbandes vom 07.03.2025 liegt es nahe, dass eine ganze Reihe von einzelnen Einrichtungen als mögliches Einsparungsziel in Betracht kommen können. Anhaltspunkte, wonach allein und ausschließlich die örtliche MAV in L. betroffen sein könnte, bestehen überhaupt nicht. Wegen des offensichtlich bistumsweiten Bezugs bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass auch die GMAV als potentieller Inhaber von Mitbestimmungsrechten einmal in Betracht kommt und zwar selbst dann, wenn sich Maßnahmen bei einer anzustellenden Gesamtbetrachtung auf mehrere einzelne Einrichtungen beziehen. Der im Schreiben vom 07.03.2025 angesprochene Sachverhalt ist prima vista geradezu ein Musterbeispiel für einen überörtlichen Regelungsbereich. Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 07.02.2023 – M 32 / 22 Sp – im Einzelnen die Abgrenzung vorgenommen für die Frage, ob und wann eine einzelne örtliche MAV oder aber die GMAV zuständig ist. Auf den Inhalt dieser Entscheidung, die von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens initiiert und betrieben wurde und ihr somit genau bekannt sein muss, wird hiermit Bezug genommen. Damit ist es auch in keiner Weise erkennbar, dass ausschließlich die klagende örtliche MAV für mögliche Mitbestimmungstatbestände zuständig sein könnte. Die vorliegende Klage, die eine solche ausschließliche Feststellung begehrt, ist offensichtlich unbegründet.
Fehlt es aber an der Zuständigkeit der örtlichen MAV, dann ist auch der Antrag zu 3. unbegründet. Mögliche Unterlagen hat die beklagte Betriebsträgergesellschaft ggf. der GMAV aber nicht der örtlichen MAV in L. vorzulegen. Ob dies für einzelne potentielle Mitbestimmungstatbestände ausnahmsweise einmal anders ist, kann vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise beurteilt werden. Für eine mögliche Ausnahme für eine Zuständigkeit der örtlichen MAV bietet der Sachvortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte.
Vorliegend war es nicht angezeigt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden örtlichen MAV nach § 12 Abs. 1 KAGO die Auslagen insbesondere für die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich MAVO gegeben sind. Danach trägt der Dienstgeber die Kosten der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten in einem gerichtlichen Verfahren, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte der klagenden MAV „notwendig“ sind. Eine Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts in diesem Sinne besteht, wenn eine vernünftige und kostenorientierte Partei die anfallenden Kosten als sachdienlich ansehen darf. Die MAV hat nicht nur die Rechte der Mitarbeitenden, sondern auch das Kosteninteresse des Dienstgebers bei ihrer Entscheidung über die Einschaltung eines Rechtsanwalts gegeneinander abzuwägen. Zu dieser Beurteilung ist auf die Umstände des Einzelfalls im konkreten Verfahren abzustellen. Insoweit steht der MAV ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur auf Grenzüberschreitung zu überprüfen ist. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss aber zumindest eine gewisse, wenn auch nur geringe, Erfolgsaussicht bestehen. Auch wenn hier kein kleinlicher Maßstab angebracht ist, muss es doch tatsächlich um eine Rechts- oder Tatsachenproblematik gehen, die einen anwaltlichen Beistand zur effektiven Rechtswahrnehmung zumindest hilfreich erscheinen lassen. Ohne nähere Prüfung für die MAV schnell erkennbar unzulässiges oder unbegründetes Prozessieren ist nicht „notwendig“. Solches Prozessieren muss der Dienstgeber angesichts des Gesetzeswortlauts von § 17 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich MAVO nicht finanzieren (vgl.
Schwab, in Schwab/Weth, Komm. zum ArbGG, 6. Aufl., Das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten, A, Rz 25; KHG.EKD, Beschl. v. 12.06.2024 – I-0124/33-2023, ZMV 2025, 166). Die Entscheidung der klagenden MAV im Streitfalle ihre Prozessbevollmächtigte mit einem offensichtlich erfolglosen Prozessverfahren zu beauftragen, war nicht „notwendig“.
Dies konnte die MAV aus eigenen Rechtskenntnissen selbst ohne weiteres feststellen.
Gerade die klagende MAV hat durch ein Musterverfahren die Zuständigkeit der örtlichen MAV in Abgrenzung zur GMAV durch gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen. Bei einem nochmaligen Studium dieser gerichtlichen Entscheidung konnte die MAV problemlos erkennen, dass vorliegend angesichts des in allgemeiner Form gehaltenen Informationsschreibens des Caritasverbandes vom 07.03.2025 ausgerechnet die angestrebte Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der klagenden MAV offensichtlich nicht erfolgversprechend sein kann. Das drängte sich geradezu auf. Darüber hinaus ist gerade die Klägerin so rechtskundig um festzustellen, dass Mitbestimmungsrechte nur für „konkrete“ Maßnahmen der Dienstgeberin bestehen. Eine völlig verfrühte Klageerhebung ohne jegliche rechtliche Eigenprüfung von potentiellen Mitbestimmungstatbeständen erfüllt das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2, 4.Spiegelstrich MAVO nicht. Die Mitbestimmungsrechte nach der MAVO sind der MAV verliehen. Das demokratisch gewählte Gremium kann diese nicht in einer Weise ausüben, dass sie ohne jegliche Eigenüberprüfung und eigene Tätigkeit sorglos auf einen externen Rechtsanwalt übertragen werden können.
Bei der Einrichtung der Klägerin handelt es sich um einen Betrieb mit schulischen Charakter.
Deren MAV-Vorsitzender ist schon jahrelang von seinen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
Darüber hinaus ist der stellvertretende Vorsitzende Mitglied der GMAV. In diesem Fall kann von dem vielköpfigen Gesamtgremium erwartet werden, dass es aufgrund des vorhandenen Intellekts zunächst einmal in eigener Regie sich um die Mitbestimmungsrechte der örtlichen MAV kümmert. Dann musste die MAV sofort erkennen, dass in dem Schreiben vom 07.03.2025 keinerlei Mitbestimmungsrechte für sie substantiell generiert werden. Dass zudem gerade die MAV nicht sachunkundig ist, erschließt sich auch aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Sitzungsprotokoll vom 20.03.2025 (Bl. 9, 10 d. Akte). Dort hat die MAV unter TOP 10 der einzuschaltenden Rechtsanwältin unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus der MAVO präzise auf vorhandene Sachkunde schließende Vorgaben gemacht, über den Inhalt und Umfang des einzuschlagenden Wegs.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 47 Abs. 2 KAGO nicht zugelassen werden.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 48 KAGO wird hingewiesen.

Dr. S. H. E.

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