top of page

AKTENZEICHEN:

M 14/2021

24. August 2021

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[1] Leitsatz

M 14/2021

1. Im Prozess vor den kirchlichen Arbeitsgerichten gibt es ebenso wie im Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kein Versäumnisverfahren.
2. Die „säumige“ Partei hat aber nur dann ihr Recht auf rechtliches Gehör verwirkt, wenn sie trotz Ladung unentschuldigt ausbleibt (im Streitfall verneint).

[2]

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 14/2021

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls

B E S C H L U S S

In dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Caritasverband

- Kläger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Mitarbeitervertretung

- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [3] hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb sowie die Richterinnen am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof.
Dr. Judith Hahn– ohne mündliche Verhandlung – am 26.11.2021
beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Gemeinsamen
Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 24.08.2021 – I MAVO 4/21 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1 Die Parteien streiten um eine Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin.
Wegen des angekündigten Bahnstreiks beantragte der Klägervertreter am 20.08.2021 eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 24.08.2021. Da auch am 23.08.2021 beim Kirchlichen Arbeitsgericht niemand telefonisch erreichbar war, verständigte sich der Klägervertreter mit dem Beklagtenvertreter, der ebenfalls nicht mit der Bahn anreisen konnte, darauf, dass der Termin beidseitig nicht wahrgenommen werde. Das Kirchliche Arbeitsgericht wurde darüber noch am 23.08.2021 per Fax informiert.

2 Der Verlegungsantrag wurde laut Sitzungsprotokoll am 24.08.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Sodann wurde die Klage in Abwesenheit der Parteien abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er eine gravierende Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren geltend macht.

[4] II.

4 Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Kirchliche Arbeitsgericht nach den §§ 46, 27 KAGO in Verbindung mit § 72 a Absatz 7 ArbGG.

5 Mit der Entscheidung in Abwesenheit der Parteien hat das Kirchliche Arbeitsgericht das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Artikel 103 Absatz 1 GG, § 49 Absatz 2 c KAGO verletzt. Zwar ist nach § 32 Satz 3 KAGO der Pflicht zur Anhörung genügt, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausbleibt und in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Die inhaltlich dem § 83 Absatz 4 Satz 2 ArbGG entsprechende Vorschrift macht deutlich, dass es im Prozess vor den kirchlichen Arbeitsgerichten ebenso wie im staatlichen Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kein Versäumnisverfahren gibt (vgl. Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, 1995, S. 258 f.). Die säumige Partei hat aber nur dann ihr Recht auf rechtliches Gehör verwirkt, wenn sie trotz Ladung „unentschuldigt“ ausbleibt (vgl. Schwab / Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rdnr. 111). Auch wenn das Wort „unentschuldigt“ in § 32 Satz 3 KAGO fehlt, kann mit Rücksicht auf die Parallelwertung zu § 83 Absatz 4 S. 2 ArbGG kein Zweifel daran bestehen, dass erst ein unentschuldigtes Fehlen den Verlust des Anhörungsrechts zur Folge hat. So hat das Kirchliche Arbeitsgericht in der Ladung vom 29.6.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Pflicht zur Anhörung genügt ist, wenn ein Beteiligter „unentschuldigt“ ausbleibt.

6 Das Ausbleiben ist entschuldigt, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Äußerung vorliegt und daneben auch tatsächlich ein hinreichender Entschuldigungsgrund gegeben ist (vgl. Schwab / Weth, § 83 Rdnr. 113). Hier hatte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.08.2021 und erneut mit Schriftsatz vom 23.08.2021 auf sein Anreiseproblem hingewiesen und um Terminverlegung gebeten. Tatsächlich war der Entschuldigungsgrund auch in Gestalt des Bahnstreiks und der Zugausfälle gegeben. Damit lag entgegen der Ansicht des Kirchlichen Arbeitsgerichts eine ausreichende Entschuldigung vor.
Zwar ist bei Terminverlegungsanträgen grundsätzlich eine strenge Handhabung nötig, um eine Prozessverschleppung zu vermeiden. Eine Verlegung ist jedoch gerechtfertigt, wenn trotz aller nach der Prozesslage gebotenen und zumutbaren Anstrengungen die Wahrnehmung eines Termins seitens eines – oder wie hier beider – Beteiligten nicht möglich ist (vgl. BFH vom 29.12.2020 – VII B 92/20).
[5] 7 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Kirchliche Arbeitsgericht unter den gegebenen Umständen im konkreten Streitfall den Termin verlegen müssen. Da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht bestand und es sich um einen erstmaligen Verlegungsantrag handelte, musste er mit angemessener Großzügigkeit beschieden werden. Jedenfalls konnte der Klägervertreter darauf vertrauen, dass das Gericht nicht ohne weiteren Hinweis von einer nicht ausreichenden Darlegung eines erheblichen Verlegungsgrundes ausgehen würde (vgl. zu Fristverlängerungsanträgen BAG vom 27.09.1994 – 2 AZB 18/94).

8 Indem das Kirchliche Arbeitsgericht den Verlegungsantrag in der Sitzung als unbegründet zurückgewiesen und abschließend durch Urteil entschieden hat, wurde der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Artikel 103 Abs. 1 GG, § 38 KAGO). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Nichtanhörung für die ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BSG vom 07.12.2017 – B 5 R 378/16 B mit weiteren Nachweisen).

9 Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof macht zur Beschleunigung des Verfahrens von seiner Zurückverweisungsmöglichkeit nach §§ 46, 27 KAGO in Verbindung mit § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch. Diese Regelung ist auch im kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar, weil § 48 KAGO nichts Abweichendes bestimmt (vgl. grundsätzlich bereits KAGH vom 18.6.2019 – K 06/2019).

Kalb Wisskirchen Hahn

bottom of page