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KAG Mainz M 18/24

AKTENZEICHEN

23. Dezember 2024

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Mainz

Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 18/24 Tr - ewVfg 23.12.2024 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten M. Kliniken GmbH als Rechtsträgerin des S. Teams Antragstellerin gegen MAV des S. Teams Antragsgegnerin hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz durch den Vorsitzenden, Richter
Dr. N. S., ohne mündliche Verhandlung am 23.12.2024 beschlossen:

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird zurückgewiesen.

2. Eine Revision gegen diese Entscheidung findet nicht statt. Gegen diesen
Beschluss kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen.

Gründe I. Die antragstellende Dienstgeberin begehrt im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren - ein in der Sache gleichlautendes Hauptsacheverfahren hat die Dienstgeberin beim KAG parallel eingeleitet - die gerichtliche Bewilligung der Einstellung einer externen Bewerberin für eine von der Antragstellerin ausgeschriebene Stelle als Teamleitung mit der Zusatzqualifikation Palliative Care und leitungsbezogener Weiterbildung.

In der von der der Antragstellerin betriebenen Einrichtung St. J. Hospiz gGmbH, wird zum 01.01. 2025 die vorgenannte Leitungsstelle neu besetzt. Auf eine Ausschreibung haben sich darauf die interne Mitarbeiterin Frau M. W. und die externe Bewerberin Frau P. S. beworben.
Die in der Einrichtung gebildete Mitarbeitervertretung (im Folgenden: MAV) besteht aus einer Person, der internen Bewerberin Frau W. Weitere MAV- Mitglieder oder Ersatzmitglieder gibt es nicht. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Stelle der externen Bewerberin zu übertragen.

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt die Antragstellerin, dass das angerufene KAG die Einstellung der externen Bewerberin bewilligt, weil die Einstellung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 MAVO der Zustimmung der MAV bedürfe. Da das einzige Mitglied der MAV jedoch wegen deren eigenen Bewerbung in der Sache betroffen sei, solle das KAG wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Stelle Teamleitung die Einstellung bewilligen.

Die Antragstellerin beantragt, die Einstellung von Frau P. S. ab dem 01.01.2025 vorläufig im Wege der einstweiligen Verfügung zu bewilligen.

Die MAV hat im Rahmen der ihr gewährten Frist zur Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben.

Zur näheren Begründung wird hiermit auf den Inhalt der Antragsschrift nebst Anlagen vom 19. Dez. 2024 Bezug genommen.

II. Der Antrag der MAV auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls mangels Vorliegens eines Verfügungsanspruches in der Sache unbegründet, weil es für das Anrufen des KAG im Streitfalle keine Anspruchsgrundlage gibt

1. Die Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben. Es liegt eine
Streitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung des Bistums Trier vor (im Folgenden: MAVO) vor, in der es um die Wahrung von Mitbestimmungsrechten der MAV aus § 34 Abs. 1 Satz 1 MAVO geht. Danach hat die MAV einer beabsichtigten Einstellung einer Mitarbeiterin durch die Dienstgeberin nach Maßgabe von §§ 34, 33 MAVO zuzustimmen. Hat die MAV ihre Zustimmung endgültig verweigert, kann die Dienstgeberin gem. § 33 Abs. 4 MAVO das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen mit dem Ziel, dass das Gericht eine zu Unrecht versagte Zustimmung der MAV ersetzt, falls die Dienstgeberin an der Einstellung festhalten will. Für die in der MAVO vorliegend nicht geregelte Rechtsstreitigkeit ist das KAG zuständig, weil das Begehren der Dienstgeberin in § 34 Abs. 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 MAVO wurzelt.

2. Beim Kirchlichen Arbeitsgericht kann gem. § 52 Abs. 1 KAGO eine einst-
weilige Verfügung beantragt werden. Über diese entscheidet nach dem Wortlaut der lex specialis von § 52 Abs. 2 KAGO der Vorsitzende des Gerichts allein und stets ohne mündliche Verhandlung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes (§ 52 Abs. 1 KAGO).

3. Im Eilverfahren ist die MAV als Organ beteiligt, obwohl mangels Schweigens
der Antragsschrift eher davon auszugehen ist, dass die Dienstgeberin ohne vorherige Involvierung der MAV sofort das Gericht angerufen hat. Die MAV hat innerhalb der ihr eingeräumten Schriftsatzfrist keine Stellungnahme abgegeben.

4. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein Verfügungsgrund für eine
Eilmaßnahme besteht, weil die Antragstellerin außer Schlagworte hierzu keinen substantiierten Sachvortrag geliefert hat. Jedenfalls bestehen für einen Anspruchsgrund im Wege einer Eilmaßnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte, weil das KAG keine allumfassende Ersatz-MAV ist.
In der Sache geht es um kein Verfahren im Sinne von §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 4 MAVO, siehe vorstehende Nr. 1. Vielmehr ist nach der Antragsschrift davon auszugehen, dass die Dienstgeberin wegen der Selbstbetroffenheit des einzigen MAV-Mitglieds, Frau M. W., das Organ MAV nicht beteiligt hat, da Frau W. gleichzeitig Mitbewerberin auf die fragliche Stelle einer Teamleitung ist.

Die MAVO enthält keine gesetzliche Regelung für die vorliegende Fallkonstellation. Die MAV besteht nur aus einer Person, Frau M. W. Ein Ersatzmitglied gibt es nicht. Geht es um ein Mitbestimmungsverfahren, in dem das einzige MAV-Mitglied selbst unmittelbar betroffen ist, dann kann es weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen würde. In einem solchen Fall rückt das nächstberufene Ersatzmitglied gem. § 13b Abs. 2 MAVO nach und tritt für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung des betroffenen Mitglieds in die MAV ein. (vgl. BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98, BAG v. 26.8.1981 – 7 AZR 550/79 und seitdem ständige Rechtsprechung). Gibt es weder ein Ersatzmitglied noch ein verbleibendes ordentliches MAV-Mitglied, dann stellt sich die Frage nach einer angemessenen gesetzlichen Problemlösung. Ein trotzdem Entscheiden des verhinderten MAV-Mitglieds scheidet aus, weil niemand Richter in eigener Sache sein darf und auch objektiv aus der maßgeblichen Sicht von Außenstehenden nicht sein kann. Aber auch der von der Antragstellerin eingeschlagene Weg erscheint nicht gangbar. Das KAG ist eine neutrale außerhalb der Dienststelle eingerichtete Instanz. Das KAG hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die rechtlichen Handlungen der Dienststellenpartner zu überwachen und notfalls korrigierend einzugreifen, aber nicht eigenständig als Vertreter eines der beiden Dienststellenpartner an deren Stelle die originäre Erstentscheidung zu treffen. Das zeigen insbesondere die §§ 13 bis 13 e MAVO. Ansonsten müsste das Gericht in einem sich anschließenden Klageverfahren seine eigene Entscheidung auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Zwar hat im Rahmen von § 33 Abs. 4 MAVO das Gericht z. B. eine versagte Willenserklärung zu ersetzen und letztlich die Zustimmung zu erteilen.
Dies geschieht aber im Rahmen einer Rechtskontrolle von fremdem Handeln.

Verbleibt für eine Entscheidung kein berufenes MAV-Mitglied mehr, so findet eine Neuwahl nur statt im Falle einer dauernden Verhinderung des alleinigen MAV-Mitglieds. Hier ist Frau W. aber nicht dauernd verhindert, sondern nur zeitweilig im eigenen Fall als Mitbewerberin um die ausgeschriebene Stelle einer Teamleitung.

Somit besteht im Eilverfahren eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass wegen der rechtlichen Verhinderung des MAV-Mitglieds die Dienstgeberin die Einstellung auch ohne die kollektivrechtliche Beteiligung der MAV vornehmen kann.
Tiefgreifende rechtsstaatliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, weil unrechtmäßiges oder sogar willkürliches Handeln der Dienstgeberin von der Mitbewerberin W. individualrechtlich vor dem staatlichen Arbeitsgericht angreifbar ist. Nur die kollektivrechtliche Absicherung scheidet aus. Auch ist die Existenz einer MAV in einer Einrichtung kein zwingendes Muss.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft (§ 47 Abs. 4 KAGO). Auf die Möglichkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch die antragstellende Dienstgeberin, über die der Vorsitzende allein und abschließend nach §§ 55, 27 KAGO i. V. m. § 78 ArbGG, § 567 ZPO zu entscheiden hat, wird nach der Rechtsprechung des KAGH hingewiesen (vgl.
Schwab, in Schwab/Weth, Komm. zum ArbGG, 6. Aufl., Das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten, B, Rz 20). gez.
Dr. S. Vorsitzender f. d. R.

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