KAG Mainz M 02/24
AKTENZEICHEN
25. Juni 2024
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Verkündet laut Protokoll am 25.06.2024 Aktenzeichen: KAG Mainz M 02/24 Tr
U R T E I L
In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
1. MAV H.-Haus N.
Klägerin,
2. H.-Haus N.
Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2024 durch den Richter Dr. S. als Vorsitzenden und die beisitzen-
den Richter D. und H. für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Auslagen durch
Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren freizustellen.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Feststellungs- und Unterlassungsansprüche.
Unstreitig hat die Dienstgeberin für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 Dienstpläne in Kraft gesetzt ohne die Mitbestimmungsrechte ihrer MAV in unterschiedlicher Ausprägung zu beachten. Hintergrund war, dass es bisher keine formelle Dienstvereinbarung zur Erstellung von monatlichen Dienstplänen zwischen den Dienststellenpartnern gegeben hat. Im Januar 2024 haben sich die Parteien auf ein System „DI-Dienstplan“ verständigt. Seitdem werden in der Folgezeit bei Anwendung dieses Systems die monatlichen Dienstpläne entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der MAVO nach dem Vortrag beider Parteien unbeanstandet erstellt.
Mit der am 23.01.2024 eingegangenen Klageschrift hat die MAV die Feststellung der vorgekommenen Verstöße für die einzelnen Monate beantragt und gleichzeitig Unterlassung von weiteren Verstößen bei der Inkraftsetzung von Dienstplänen geltend gemacht.
Die MAV hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass die vorläufige Inkraftsetzung des Dienst-
plans für den Kalendermonat Oktober 2023 für den Bereich KompetenzWerkstattN. die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung aus § 33 Abs. 5 MAVO verletzt.
2. es wird festgestellt, dass die ohne Durchführung des Beteiligungs-
verfahrens nach §§ 33, 36 Abs.1 Nr. 1 MAVO erfolgte Inkraftsetzung des Dienstplans für den Kalendermonat November 2023 für den Bereich KompetenzWerkstattN. die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung aus § 33 Abs. 5 MAVO verletzt.
3. es wird festgestellt, dass die ohne Durchführung des Beteiligungs-
verfahrens nach §§ 33, 36 Abs.1 Nr. 1 MAVO erfolgte Inkraftsetzung des Dienstplans für den Kalendermonat Dezember 2023 für den Bereich KompetenzWerkstattN. die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung aus § 33 Abs. 5 MAVO verletzt.
4. es wird festgestellt, dass die ohne Durchführung des Beteiligungs-
verfahrens nach §§ 33, 36 Abs.1 Nr. 1 MAVO erfolgte Inkraftsetzung des Dienstplans für den Kalendermonat Januar 2024 für den Bereich KompetenzWerkstattN. die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung aus § 33 Abs. 5 MAVO verletzt.
5. die Beklagte wird verurteilt, die Inkraftsetzung von Dienstplänen für
den Bereich KompetenzWerkstattN. zu unterlassen, bis das Beteiligungsverfahren nach den §§ 33 Abs. 2 – 4 MAVO ordnungsgemäß durchgeführt oder in zulässiger Weise eine vorläufige Regelung nach §§ 33 Abs. 5 MAVO getroffen worden ist Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, weil durch die Anwendung der neuen Regelungen zur Dienstplanerstellung die vorigen Verstöße nicht mehr vorkommen. Damit fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einem aktuellen Feststellungsinteresse. Auch ist der Unterlassungsanspruch unbegründet geworden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zur Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war im Termin zur Anhörung der Parteien unzulässig geworden, weil zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellungsanträge kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr besteht. Für den Unterlassungsanspruch besteht zuletzt keine Wiederholungsgefahr.
Eine Partei kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses klagen, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG NZA 2007, 1011). Als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage bestimmt § 256 ZPO, dass der Kläger in jeder Lage des Verfahrens zudem ein rechtliches Interesse an einer „alsbaldigen“ Feststellung des Rechtsverhältnisses haben muss. Das Feststellungsinteresse stellt sicher, dass das Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären muss.
Es ist Aufgabe des Gerichts durch die gerichtliche Entscheidung die streitige Rechtslage mit Rechtskraft zu klären. Das erforderliche „aktuelle“ Feststellungsinteresse stellt sicher, dass das Gericht nicht nur im Sinne einer gutachterlichen Tätigkeit eine bloße frühere Meinungsverschiedenheit der Parteien klären soll (BAG NZA 2018, 607), indem es etwa eine Art Rechtsgutachten erstellen soll, welche der Parteien irgendwann in der Vergangenheit im Recht war und welche nicht. Maßgeblich für die Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ist das Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. Zu diesem Zeitpunkt muss zwischen den Parteien (noch) ein Streit bestehen, der vom Gericht zu klären ist. Hieran fehlt es vorliegend. Zwischen den Parteien ist sowohl vom Tatsächlichen als auch vom Rechtlichen her unstreitig und unzweifelhaft, dass die Dienstgeberin – aus welchen Gründen auch immer – für vier Monate Dienstpläne in Kraft gesetzt hat unter teilweise grober Missachtung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der MAV nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 MAVO. Genauso unzweifelhaft ist aber auch, dass durch die Neuregelung im Januar 2024 ein Modus zwischen den Parteien geschaffen worden ist, der solche Verstöße unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ausschließt, was seitdem auch unzweifelhaft praktiziert worden ist. Beide Dienststellenpartner halten sich an diese Regelungen. Anstatt nunmehr das Verfahren für erledigt zu erklären, beharrt die anwaltlich vertretene MAV jedoch nach wie vor auf ihren ursprünglichen Anträgen. Diese sind jedoch im Laufe des Verfahrens unzulässig geworden.
Auch der zulässige Unterlassungsanspruch ist unbegründet, weil zu seinem Wesen eine Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei Anwendung der Grundsätze von § 286 Abs. 1 ZPO bestehen muss. Auch hieran mangelt es mittlerweile.
Da im Zeitpunkt der Klageerhebung die Feststellungsanträge und der Unterlassungsanspruch mit großer Wahrscheinlichkeit begründet waren, ist die Dienstgeberin verpflichtet, der MAV die entstandenen Auslagen durch die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich MAVO zu erstatten.
Die Revision gegen dieses Urteil konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 47 Abs. 2 KAGO nicht zugelassen werden.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde i. S. v.
§ 48 KAGO wird hingewiesen.