AKTENZEICHEN:
M 08/2024
22. August 2025
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
M 08/2024:
1. Nach § 20 Abs. 2a Satz 2 KAVO Trier kann bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der KAVO vergleichbares Regelwerk anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
2. Damit wird dem Dienstgeber bei der Stufenzuordnung ein Ermessen eingeräumt, das er willkürfrei gemäß § 315 BGB unter angemessener Berücksichtigung der konkurrierenden Interessen auszuüben hat. Neben Personalgewinnungs- und Personalbindungsaspekten können insbesondere auch Aspekte der Besitzstandswahrung zugunsten des/der übernommenen Mitarbeiters/in maßgebend sein (hier: Bistumswechsel einer Gemeindereferentin).
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 08/2024
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren Sondervertretung des Bistums
- Beklagte- und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Bistum
- Kläger- und Revisionsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Stabstelle Recht im Generalvikariat
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz- Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. sowie die Beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Andreas Franken für Recht e r k a n n t :
1. Die Revision der Beklagten gegen das am 22.10.2024 verkündete Urteil des
Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und XX
- M 12/24 Tr – wird zurückgewiesen.
2. Das klagende Bistum hat die notwendigen Kosten der Beklagten einschließlich
der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung einer Gemeindereferentin in die Entgeltgruppe 11 der KAVO Trier .
Das klagende Bistum stellte die Mitarbeiterin XX ab dem 1.10.2022 als Gemeindereferentin unter Eingruppierung in die EG 11 der KAVO Trier ein. Die Mitarbeiterin war zuvor als Gemeindereferentin beim Erzbistum YY angestellt, wo sie ab dem 1.9.2017 zunächst als Gemeindeassistentin und ab dem 1.9.2020 als Gemeindereferentin, zuletzt unter Eingruppierung in die KAVO NW EG 10 Stufe 6, eingesetzt war. Die Übernahme durch das Bistum XX erfolgte ohne zeitliche Unterbrechung.
Die beklagte Sondervertretung der MAV (im Folgenden: SV) stimmte auf Antrag des Bistums der Übernahme und der Eingruppierung in die einschlägige EG 11 zu, nicht jedoch der zunächst vorgesehenen Stufe 2 der KAVO Trier , weil nach Auffassung der SV die Stufe 3 richtig sein sollte. Diese Stufenzuordnung wurde dann offenbar auch zugrunde gelegt.
Nachdem Frau XX die Stufenzuordnung durch das Bistum mit Schreiben vom 01.04.2023 gerügt hatte, stellte das Bistum einen weiteren Antrag bei der SV auf eine geänderte Stufenzuordnung, weil es nach nochmaliger Überprüfung nunmehr zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Stufe 4 zutreffend sei. Die SV stimmte diesem neuen Begehren nicht zu, weil sie nach wie vor die Stufe 3 für richtig hält. Ein Einigungsgespräch vom 20.03.2024 blieb erfolglos.
Daraufhin hat das Bistum am 29.05.2024 die vorliegende Klage zum KAG in Mainz erhoben, mit der es die Ersetzung der versagten Zustimmung in die Stufe 4 begehrt.
Das Bistum hat beantragt, die versagte Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Frau XX XX in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 zu ersetzen.
Die SV hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 22.10.2024 hat das KAG für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und XX die versagte Zustimmung ersetzt und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 20 Absatz 2 a Satz 2 KAVO Trier lägen vor, die eine Zuordnung zur Stufe 4 ermöglichten.
Gegen das ihr am 16.11.2024 zugestellte Urteil des KAG hat die SV am 10.12.2024 Revision eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am 17.02.2025 begründet worden ist.
Sie meint, das KAG habe den Zweck der Regelung des § 20 Absatz 2a KAVO verkannt. Die Besitzstandwahrung dürfe nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Besserstellung der Mitarbeiterin mit einer Vorbeschäftigung außerhalb des Anwendungsbereichs der KAVO Trier gegenüber einer vergleichbaren Mitarbeiterin mit einer Vorbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis innerhalb des Anwendungsbereichs der KAVO Trier entstehe. Aufgrund der Tarifautomatik sei die betroffene Mitarbeiterin nach § 20 Absatz 2 Satz 3 KAVO Trier mit Rücksicht auf die einschlägige Berufserfahrung in die Stufe 3 der EG 11 KAVO eingruppiert.
Die SV beantragt,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg,
Mainz, Speyer und Trier in Mainz – KAG Mainz M 12/24 Tr – vom 22.10.2024 aufzuheben und
2. die Klage abzuweisen.
Das Bistum beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und meint zusammenfassend, das ihm nach § 20 Absatz 2a Satz 2 KAVO Trier eingeräumte Ermessen sei willkürfrei ausgeübt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil sie kraft Zulassung durch das KAG statthaft ist sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist (§§ 50 Absatz 1 und 2 KAGO). Die Beklagte ist als Sondervertretung beteiligungsfähig im Sinne des § 8 Absatz 2 a KAGO, auch wenn sie dort nicht ausdrücklich genannt ist. Da sie nach § 23 a MAVO in dem zugewiesenen Umfang wie die MAV zu beteiligen ist, muss sie auch verfahrensrechtlich wie eine MAV behandelt werden.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das KAG hat die versagte Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die EG 11 Stufe 4 KAVO Trier zu Recht ersetzt. Seine Begründung lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Für die streitige Stufenzuordnung kann zunächst nicht auf den Beschluss der Zentral-
KODA vom 23.11.2016 über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zurückgegriffen werden, weil diese Sonderregelung identische Entgeltgruppen für dieselbe Tätigkeit voraussetzt. Die Entgeltgruppen sind im vorliegenden Fall unterschiedlich: eine Gemeindereferentin ist im Erzbistum YY in die EG 10, im Bistum XX in die EG 11 eingruppiert. Das ist vom KAG zutreffend festgestellt und von der Revision nicht mehr angegriffen worden.
2. Die Mitarbeiterin ist nach der zulässigen Ermessensentscheidung des Bistums in Stufe 4
der EG 11 KAVO Trier eingruppiert. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 20, 21 KAVO Trier in der ab dem 01.10.2024 geltenden Fassung.
§ 20 KAVO Trier bestimmt:
„Stufen der Entgelttabelle (1) die Entgeltgruppen 2 bis 15 bzw. S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
(2) Bei Einstellung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Verfügt die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Stufenzuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen
beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn die Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(2a) Erfolgt die Neueinstellung unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der KAVO unterfällt, werden bislang erreichte Stufenaufstiege bei Eingruppierungen in die der bisherigen Entgeltgruppe entsprechende Entgeltgruppe anerkannt. Bei Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der KAVO vergleichbares Regelwerk anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Unterbrechungen von bis zu 6 Monaten bleiben unschädlich.
Soweit mit der Neueinstellung eine Höhergruppierung verbunden ist, gilt § 21 Absatz 4 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“ § 21 Absatz 4 Satz 1 lautet:
„Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2-14 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2“ Zutreffend haben der Dienstgeber und ihm folgend das KAG hier auf § 20 Absatz 2 a Satz 2 KAVO Trier abgestellt, wonach bei Einstellung von Mitarbeitern im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der
KAVO
vergleichbares Regelwerk anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung „ganz oder teilweise berücksichtigt werden“ kann. Damit wird dem Dienstgeber bei der Stufenzuordnung ein Ermessen eingeräumt, das er willkürfrei gemäß § 315 BGB unter angemessener Berücksichtigung der konkurrierenden Interessen auszuüben hat.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme, bei der KAVO NW handele es sich um ein der KAVO Trier „vergleichbares Regelwerk“. Das KAG geht nach dem maßgeblichen Wortlaut zu Recht davon aus, dass die vergleichbaren Regelungen in gleicher Weise strukturiert und inhaltsbezogen, aber eben nicht identisch sein müssen.
Diese Vergleichbarkeit ist für die KAVO NW und die KAVO Trier schon deshalb zu bejahen, weil beide Eingruppierungen und Stufenzuordnungen von kirchlichen Mitarbeitern regeln, ohne in allen Punkten identisch zu sein. Zutreffend weist das KAG
auch darauf hin, dass allein mit der Änderung der Entgeltgruppe für die Gemeindereferentin von der bisherigen EG 10 in die aktuelle EG 11 in der KAVO Trier die Vergleichbarkeit der Regelwerke nicht verloren gegangen ist.
Ob und inwieweit das danach für den Dienstgeber eröffnete Ermessen bei der Stufenzuordnung durch den Verweis auf § 21 Absatz 4 KAVO Trier wieder eingeschränkt wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es spricht viel dafür, im Hinblick auf den hier vorliegenden Sonderfall des Bistumswechsels eine ungewollte Regelungslücke anzunehmen, die sinnvoll nur durch die Anwendung der Ausgangsnorm mit dem eröffneten Ermessensspielraum geschlossen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus § 21 Absatz 4 KAVO Trier nicht die von der Beklagten für richtig gehaltene Stufe 3.
Für die Stufenzuordnung bleibt es damit auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 a Satz 2 KAVO Trier bei dem Ermessen des Dienstgebers, das seitens des Bistums in nachvollziehbarer Weise und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen ausgeübt wurde. Dabei durfte es insbesondere auch Aspekte der Besitzstandswahrung zugunsten der übernommenen Gemeindereferentin beachten und gewichten. Während eine Einstufung in Stufe 6 nach Maßgabe der beim Vorarbeitgeber in EG 10 erreichten Stufe zu einer Besserstellung der Mitarbeiterin gegenüber der Vergleichsgruppe im Bistum XX geführt hätte, ergäbe sich bei der Stufe 3 eine erhebliche Einkommensminderung. Die Wahl der Stufe 4, die für die Mitarbeiterin immer noch eine Vergütungseinbuße von 141,32 € pro Monat mit sich bringt, bedeutet daher im Ergebnis eine Entscheidung mit Augenmaß, die mit der Einräumung eines Ermessens gerade bezweckt wird.
Eine sachgrundlose Besserstellung der betroffenen Mitarbeiterin gegenüber einer vergleichbaren Mitarbeiterin mit einer Vorbeschäftigung beim Dienstgeber innerhalb des Anwendungsbereichs der KAVO Trier ist damit entgegen der Behauptung der Beklagten nicht verbunden. Soweit die Beklagte rügt, das KAG habe fehlerhaft berücksichtigt, dass die Neueinstellung auch zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt sei, wird übersehen, dass es hier nicht um eine Beurteilung nach § 20 Absatz 2 Satz 4 KAVO Trier geht.
Entscheidend ist vielmehr die speziellere Regelung in § 20 Absatz 2 a Satz 2 KAVO Trier , die mit der Ermessensöffnung auch Spielraum für die Berücksichtigung von Personalgewinnungs- und Personalbindungsaspekten lässt. All das ist in die
abschließende Entscheidung eingeflossen, wie das Bistum in seiner Revisionserwiderung dargelegt hat. Ein durchgreifender Ermessensfehler ist nicht erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit §§ 17 Absatz 1, 23 c Absatz 1 MAVO Trier. Die anwaltliche Prozessvertretung war zur Wahrung der Rechte der Beklagten auch im Revisionsverfahren notwendig.