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AKTENZEICHEN:

M 01/2025

22. August 2025

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Dienstgeber

MAV

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

M 01/2025:
1. Bei der Beurteilung, ob besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gemäß dem Qualifikationsmerkmal der EG S 8b AVR Caritas anfallen, sind die Maßstäbe der Beispielsfälle in der Anmerkung Nr. 6 zu dieser Entgeltgruppe zu berücksichtigen.
Erforderlich ist eine gegenüber der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin oder eines Erziehers gesteigerte besondere fachliche Schwierigkeit.
2. Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Anmerkung Nr. 6 g zu Entgeltgruppe S 8b im Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn er durch eine zuständige externe Stelle fachkundig festgestellt wurde.
3. Die pauschale Annahme eines erhöhten Förderbedarfs bei Kindern mit Migrationshintergrund oder bei Kindern unter drei Jahren ist nicht gerechtfertigt. Sie kann insbesondere nicht auf den sog. Gewichtungsfaktor nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG gestützt werden.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 01/2025
ABSCHRIFT
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren gGmbH,
- Klägerin- und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Mitarbeitervertretung
- Beklagte- und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Heinz- Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli J. C. L. sowie die Beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Andreas Franken für Recht e r k a n n t :

Auf die Revision der Klägerin wird das am 25.09.2024 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-) Diözesen teilweise abgeändert:

1. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der
Mitarbeiterinnen Frau A. A. , Frau B. B. und Frau C. C. in die EG S 8a des Anhangs B der Anlage 33 AVR Caritas wird ersetzt.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Auslagen der Beklagten einschließlich der
Kosten für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zustimmungsersetzungsverfahren über die Eingruppierung mehrerer Mitarbeiterinnen nach Maßgabe der Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas).

Die Klägerin betreibt Einrichtungen für die Bildung und Lebensbegleitung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit und ohne Behinderung. Zu diesen Einrichtungen gehören das Kinderhaus XX sowie der YY – Kindergarten / Kinderkrippe R. Die Beklagte ist die bei der Klägerin bestehende Mitarbeitervertretung (MAV). Bei der Klägerin finden die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO MuFS) sowie die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) Anwendung.

Im Zusammenhang mit verschiedenen Personalmaßnahmen beantragte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von 17 Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 3 bzw. in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR Caritas. Die Beklagte lehnte eine Zustimmung ab. Auch das am 07.11.2023 durchgeführte Einigungsgespräch der Parteien blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage vom 30.11./19.12.2023 hat die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung zu den Eingruppierungen durch das Kirchliche Arbeitsgericht begehrt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung folgender Mitarbeiterinnen zu ersetzen:
• H.H. in Entgeltgruppe S З; • R. S. in Entgeltgruppe S З; • E. M. in Entgeltgruppe S З; •
V. V. in Entgeltgruppe S З;

I. D. in Entgeltgruppe S З;
• J. R. in Entgeltgruppe S З; • L. U. in Entgeltgruppe S З; • T. H. in Entgeltgruppe S 8а; • A. A. in Entgeltgruppe S 8а; • B. B. in Entgeltgruppe S 8а; • C. C. in Entgeltgruppe S 8а.

Die Beklagte hat beantragt, die verbliebene Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 25.09.2024 hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-
)Diözesen für Recht erkannt:

1. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der
Mitarbeiterinnen H.H., E. M. , V. V., I. D., J. R. und L. U. in Entgeltgruppe S 3 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR Caritas wird ersetzt.
2. Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der
Mitarbeiterin T. H. in Entgeltgruppe S 8a des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR Caritas wird ersetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin hat die notwendigen Auslagen der Beklagten zu tragen, auch für die
Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten.
5. Die Revision wird zugelassen.

Gegen das ihr am 09.12.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.01.2025 Revision eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am 07.03.2025 begründet worden ist. Die Klägerin führt zum Prozessverlauf zunächst folgendes aus:

„Zwischen den Parteien bestand anfänglich Uneinigkeit darüber, ob acht Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 3 oder S 4 einzugruppieren sind und ob weitere neun Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 8 a oder S 8 b einzugruppieren sind. Die Klägerin hatte jeweils Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung in S 3 bzw. S 8 a gestellt.

Im Hinblick auf die von der Fragestellung S 3 / S 4 betroffenen acht Mitarbeiterinnen hat in einem Fall die Beklagte und Revisionsbeklagte doch noch die Zustimmung erteilt. In weiteren sechs Fällen hat das erstinstanzliche Gericht die Zustimmung ersetzt, was von der Revisionsbeklagten nicht angegriffen wurde. In einem weiteren Fall hat das erstinstanzliche Gericht die Zustimmung nicht ersetzt, was von der Revisionsklägerin nicht angefochten wird. In allen erstinstanzlich entschiedenen Fällen hat das Gericht klargestellt, dass – anders als die Beklagte meinte – für die Frage der Eingruppierung und somit für die Frage, ob „schwierige fachliche Tätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe S 4 vorliegen, nicht auf die Kriterien der

Anmerkung 6 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR Caritas zurückgegriffen werden kann. Diese Einschätzung wurde von der Beklagten nicht durch Revision angegriffen. Der Streit um die Eingruppierung S 3 / S 4 ist damit rechtskräftig entschieden und nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Revision.

Was die ursprünglich von der Fragestellung S 8a/ S 8b betroffenen Mitarbeiterinnen angeht, war in einem Fall die Mitarbeiterin ohnehin bereits in S 8b eingruppiert, in vier weiteren Fällen stimmte die Klägerin – aus anderen als den hier streitgegenständlichen Gründen – einer Höhergruppierung zu, sodass die Beklagte den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärte. In einem Fall hat das erstinstanzliche Gericht die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung in S 8 a ersetzt, was die Beklagten nicht durch Revision angegriffen hat.“ Gegenstand der Revision sind danach noch die Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen C.
A. , B. B. und ‚T.C.. Frau C. A. betreut als Erzieherin in der Schmunzelsteingruppe XX 15 Kinder, darunter 1 I-Kind, 2 Kinder mit Migrationshintergrund und 9 Kinder unter drei Jahren.

Frau B. B. betreut als Heilerziehungspflegerin in der Kinderkrippe YY Kindergarten / Kinderkrippe R. eine Gruppe mit 16 Kindern, alle unter drei Jahren.

Frau C. C. betreut als pädagogische Fachkraft in der Kinderkrippe YY Kindergarten / Kinderkrippe R. eine Gruppe von 16 Kindern, alle unter drei Jahren.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass das Urteil des KAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhe. Gerügt werde, dass das erstinstanzliche Gericht in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen sei, die drei betroffenen Mitarbeiterinnen übten besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Anmerkung Nr. 6 Buchstabe g Anlage 33 AVR Caritas Anhang B in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf aus. Konkret habe das Gericht in unzutreffender Weise angenommen, ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der vorgenannten Anmerkung 6 sei „typischerweise“ auch bei Kindern mit (nicht deutschsprachigem) Migrationshintergrund und bei Kindern unter drei Jahren anzunehmen.

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz)Diözesen vom 24.09.2024 insoweit aufzuheben, als dem Antrag der Klägerin auf die Ersetzung der Zustimmung der Beklagten nach § 33 Absatz 4 MAVO im Hinblick auf die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen Frau A. A.
- Frau B. B.
- Frau C. C. jeweils in die Entgeltgruppe S 8 a nicht stattgegeben wurde und insoweit die Zustimmung zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen und die Klägerin zu verpflichten, ihre notwendigen Kosten einschließlich der Anwaltskosten zu tragen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass sie die Zustimmung zur Eingruppierung in den verbliebenen Fällen zu Recht verweigert habe. Denn auch Kinder, deren Eltern beide nicht deutschsprachiger Herkunft seien, hätten „erhöhten Förderbedarf“. Das gelte auch für Kinder unter drei Jahren. Insoweit verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist (§ 50 Absatz 1 und Absatz 2 KAGO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen A. , B. und C. in die EG S 8 a des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR Caritas wird ersetzt, weil die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung entgegen der Auffassung der Beklagten und ihr folgend des Kirchlichen Arbeitsgerichts nicht vorgelegen haben.

1. Die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf nach § 35 Absatz 1 Nr.
1 der hier anwendbaren MAVO für die Erzdiözese München und Freising (MAVO MuFS) der Zustimmung der MAV. Die Zustimmung kann nach § 35 Absatz 2 Nr. 1 MAVO MuFS nur verweigert werden, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsvorschrift, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt. Der Streit zwischen den Parteien darüber, ob die Mitarbeiterinnen in die EG S 8 a oder EG S 8 b des Anhangs B der Anlage 33 AVR Caritas einzugruppieren sind, betrifft eine kircheneigene Ordnung. Nach erfolgter Zustimmungsverweigerung konnte die Klägerin nach § 33 Absatz 4 MAVO MuFS zulässigerweise das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen, um die Zustimmung ersetzen zu lassen.

2. Zutreffend hat das KAG zu den Grundlagen der Eingruppierung ausgeführt, dass es dabei
um die Einordnung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in ein vorgegebenes Entgeltschema geht. Es handelt sich um einen Akt der Rechtsanwendung durch den Dienstgeber, an dem die MAV zu beteiligen ist, um zu gewährleisten, dass die Anwendung allgemeiner und auslegungsbedürftiger Vergütungsmerkmale im Interesse der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit korrekt erfolgt. Wie sich aus Abschnitt I der Anlage 1 AVR Caritas ergibt, ist der Mitarbeiter in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (sog. Eingruppierungsautomatik). Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Im Anhang B der Anlage 33 der AVR Caritas enthalten die hier streitigen Entgeltgruppen folgende Tätigkeitsmerkmale:

„S 8 a 1. Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechen-der Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten аusüben. 1• за, 5 2.
Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildung- oder Berufsförderungswerkstatten oder in Werkstätten für behinderte Menschen. 1 3.
Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. 1 4.
Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe. 21• 22

5. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für
behinderte Menschen. 20 S 8 b

1. Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und
entsprechen-der Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Er-fahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 1, За, 5, б

2. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher
Aner-kennung 1

3. Mitarbeiter
mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpaedagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behin-derte Menschen 1' 14' 20

4. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Erzieher am Arbeitsplatz in der beruflichen
Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 1• 21• 22• 26• 27

5. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als
verantwortli-cher Leiter eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“ In Anmerkung 6 zur Entgeltgruppe S 8 b heißt es:

„Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind zB die а) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Forderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IХ in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IХ, von
Personen, die Hilfen nach § 67 SGB ХII erhalten oder von Кindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, с) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Тür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesichelten) Gruppen,

е) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter mindestens der Entgelt-gruppe S 6,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/ eines Facherziehers mit entsprechender
abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,

g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und
Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,

h) Tätigkeiten von Mitarbeitern, die vom Dienstgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft
nach § 8а SGB VIII (Кinderschutzfachkraft) bestellt worden sind,

i) Tätigkeiten in Abteilungen oder Stationen psychiatrischer Kliniken.“

3. Zutreffend geht das Kirchliche Arbeitsgericht auch davon aus, dass der bei den
betroffenen Mitarbeiterinnen anfallende Arbeitsvorgang in der Wahrnehmung von Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten besteht. Diese Tätigkeit ist einheitlich zu bewerten. Denn bei der Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher handelt es sich regelmäßig um einen Arbeitsvorgang (vgl.
BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19). Nach dem Vortrag der Parteien kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Mitarbeiterinnen die Tätigkeitsmerkmale der EG S 8 a Fallgruppe 1 erfüllen. Die höhere EG S 8 b Fallgruppe 1 baut darauf auf und verlangt zusätzlich das Qualifizierungsmerkmal „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der wortgleichen EG S 8 b TVöD / VKA (früher V b BAT/VKA) muss sich die Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin „sehr deutlich“ abheben (vgl. BAG, Urt. v. 22.03.1995 – 4 AZR 30/94). Dies kann für die hier noch betroffenen Mitarbeiterinnen auch unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeispiele der Anmerkung 6 zu EG 8 b AVR Caritas nicht festgestellt werden.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hat insoweit entscheidend auf das Tätigkeitsbeispiel in Anmerkung 6 g abgestellt, wonach auch Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern „mit einem erhöhten Förderbedarf“ als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gelten. Zur Bestimmung des erhöhten Förderbedarfs sei eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, die unter Rückgriff auf Anhaltspunkte und Wertungen im Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) dazu führe, dass typischerweise folgende Kinder als Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angesehen werden könnten:
• Integrationskinder (= I-Kinder),
• Kinder mit (nicht deutschsprachigem) Migrationshintergrund,
• Kinder unter drei Jahren.

Dem kann in dieser Allgemeinheit jedenfalls für die beiden zuletzt genannten Kindergruppen nicht gefolgt werden.

a) Insbesondere kann dem sogenannten Gewichtungsfaktor nach Maßgabe des Artikels 21
Absatz 5 BayKiBiG nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass sich daraus gleichzeitig ein „erhöhter Förderbedarf“ im eingruppierungsrechtlichen Sinne ergibt. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Gewichtungsfaktoren der Bemessung der staatlichen Betriebskostenförderung dienen, die pro Kind an die Gemeinde geleistet wird (Artikel 21 Absatz 2 BayKiBiG). So werden etwa der Faktor 2,0 für Kinder unter drei Jahren und der Faktor 1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt, der Faktor 1,2 für die Kinder ab dem Schuleintritt, der Faktor 4,5 für Kinder mit Behinderung und der Faktor 1,3 für Kinder, deren Eltern beide nicht deutschsprachiger Herkunft sind, zugrunde gelegt. Die Förderung kommt der gesamten Einrichtung zugute und erlaubt dem Träger, zusätzliche Sachmittel bereit zu stellen oder zusätzliches Personal einzustellen und damit die Gruppe möglichst klein zu halten. Die staatliche Förderung ist nicht davon abhängig, dass Kinder mit einem erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand in

hoher Zahl in wenigen Kindergruppen oder in geringer Zahl in vielen Gruppen betreut werden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die finanzielle Betriebskostenförderung, die kindbezogen geleistet wird, keine durchschlagende Bedeutung für die tarifrechtliche Frage haben kann, wann besonders schwierige fachliche Tätigkeiten zu bewältigen sind, konkret nach dem Tätigkeitsbeispiel Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu erziehen sind.
Richtig ist auch, dass die erheblichen Unterschiede bei den Gewichtungsfaktoren – 4,5 für Kinder mit Behinderung einerseits und 2,0 für Kinder unter drei Jahren bzw. 1,3 für Kinder mit nicht deutschsprachigen Eltern andererseits – gegen eine Gleichstellung der drei Fallgruppen sprechen.

Bei der Auslegung des im Jahre 2023 neu eingeführten Tätigkeitsbeispiels des Buchstaben g in dem Beispielkatalog der Anmerkung 6 des Anhangs B der Anlage 33 AVR Caritas ist vielmehr der Zusammenhang mit den aufrecht erhaltenen Beispielen insbesondere der Buchstaben a und b vor dem Hintergrund einer Weiterentwicklung des Erziehungsauftrags hin zu einer inklusiven Erziehung zu beachten. Wegen dieser Entwicklung ist abzusehen, dass die bisherigen Fallgruppen a mit einem Anteil von mindestens 1/3 behinderter Menschen beziehungsweise b mit 100 % behinderten Menschen künftig nicht mehr oder wesentlich seltener erreicht werden. Daher haben sich die Tarif- bzw. Regelungsparteien auf die Einführung eines neuen Beispiels mit dem Buchstaben g geeinigt, wonach ein reduzierter Schwellenwert von 15 % ausreichend ist.
Darunter sollen dann auch nicht nur Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX fallen, sondern auch Kinder und Jugendliche, für die seitens der zuständigen externen Stelle ein vergleichbarer erhöhter Förderbedarf nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Dies kann auf unterschiedlichen Wegen geschehen, zum Beispiel durch ein amtsärztliches Gutachten, eine Einzelfallentscheidung des Jugendamtes oder einen Bescheid über Eingliederungshilfe des zuständigen Trägers. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe (sog. Basisleistung I) erfolgt auf der Grundlage ärztlicher beziehungsweise medizinischer Unterlagen (vgl. den Newsletter des KAV NW 88/23, S.
1, 2). Die Notwendigkeit eines „erhöhten Förderbedarfs“ muss von der zuständigen externen Stelle objektiv festgestellt werden (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2025
- 17 SLa 2/25 E). Dass solche Feststellungen für die hier betroffenen Kindergruppen
getroffen wurden, ist nicht vorgetragen worden.

Bei der Beurteilung, ob besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals anfallen, sind die Maßstäbe der Beispielsfälle zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 22.03.1994 – 4 AZR 30/94; Urt. v. 05.03.1997 – 4 AZR 482/95). Sie verlangen eine sehr deutliche Heraushebung der Aufgaben im Vergleich zur Normaloder Grundtätigkeit einer Erzieherin (vgl.dazu näher BAG, Urt. v. 22.3.1995 - 4 AZR 490/18, Rn. 44). Es geht um eine gegenüber der „Normaltätigkeit“ gesteigerte besondere fachliche Schwierigkeit (vgl. BAG, Urt. v. 14.10.2020 – 4 AZR 252/19).

b) Die pauschale Annahme eines erhöhten Förderbedarfs bei Kindern mit (nicht
deutschsprachigem) Migrationshintergrund ist mit diesem Maßstab nicht vereinbar. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 14.10.2020 (4 AZR 252/19) bemerkt, dass sich aus dem Vortrag, eine zunehmende Zahl von Kindern weise einen „Migrationshintergrund“ auf oder spreche Deutsch als Zweitsprache, keine Anhaltspunkte für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit entnehmen ließen. Der erhöhte Förderbedarf wäre bei der vom Kirchlichen Arbeitsgericht angenommen Typizität auch dann zu bejahen, wenn es in der Praxis keine relevanten Sprachprobleme gibt. Das ist nicht zu rechtfertigen. Vielmehr besteht ein erhöhter Förderbedarf bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen erst dann, wenn der berufstypische normale

Förderbedarf deutlich überschritten ist. Es geht um Kinder und Jugendliche, deren Verhaltensweisen und deren Einbindung in die Gruppe deutlich höhere Anforderungen an die Erzieher/innen stellt als in einer Gruppe mit einem üblichen Förderbedarf (vgl.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.10.2024 - 5 TaBV 10/23). Dazu bedarf es jedenfalls objektiver fachlicher Feststellungen im Einzelfall.
c) Ebenso wenig gerechtfertigt ist die pauschale Bejahung eines erhöhten Förderbedarfs für
die Erziehung von Kindern unter drei Jahren. Dass diese Kinder noch mehr schlafen, gewickelt, gefüttert, getragen und angezogen werden müssen, führt zwar zu einem höheren Zeit- und Pflegeaufwand, der auch in einer höheren staatlichen Förderung berücksichtigt wird. Er kann daher durch einen besseren Personalschlüssel kompensiert werden. Der Mehraufwand bei der Betreuung von Kleinkindern führt aber nicht ohne Weiteres zu erhöhten fachlichen Schwierigkeiten für die erzieherische Tätigkeit (so wohl auch LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2025 - 17 SLA 2/25 E, Rn. 72). Auch dazu bedürfte es konkreter fachlicher Feststellungen im Einzelfall.
Wäre es anders, so müssten in Krippen, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, alle dort beschäftigten Erzieher/innen höhergruppiert werden. Es könnte der Anreiz entstehen, dass Fachkräfte in die kleineren Krippengruppen mit gutem Personalschlüssel abwandern, während für die Bewältigung von besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten keine entsprechend qualifizierten Mitarbeiter mehr zu finden wären. Auch dieser Aspekt darf bei der gebotenen Auslegung, die zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führen soll, nicht unberücksichtigt bleiben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO MuFS. Die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt war zur Wahrung der Rechte der Beklagten auch im Revisionsverfahren notwendig.

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