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AKTENZEICHEN:

KAG Essen A 07/2021

15. September 2021

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Essen

[Hinweis: 8 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT ESSEN
URTEIL
Az.: KAG Essen A 07/2021 In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung der St. Augustinus Heime GmbH, Virchowstr. 120, 45886 Gelsenkirchen vertreten durch den Vorsitzenden Christian Gerhardus und die stellvertretendende Vorsitzende Anna Hartmann, geschäftsansässig ebendort,
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Kindsgrab, Frintroper Straße 275, 45359 Essen gegen die St. Augustinus Heime GmbH, Virchowstr. 122, 45886 Gelsenkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Susanne Minten und Hendrik Nordholt, Virchowstr. 122 45886 Gelsenkirchen,
– Beklagte –
hat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Essen durch den Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts Dr. Christian Gloria FamOT und die beisitzenden Richter Ortmann und May am 16.05.2022
für Recht erkannt:
I Die Klage wird abgewiesen
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.09.2021 an das Kirchliche Arbeitsgericht mitgeteilt, dass auf Grundlage eines Beschlusses beim Dienstgeber eine Kostenübernahme zur Beiziehung einer sachkundigen Person gemäß § 17 Abs. 1 MAVO beantragt worden sei, die mit Schreiben vom 16.07.2021 weiter konkretisiert worden sei. Der Dienstgeber habe die Kostenübernahme verweigert. In der Sache gehe es um die Einführung von Wege- und Umkleidezeiten ab dem 01 07.2021 und die damit verbundene, mitbestimmungspflichtige Änderung von Dienstzeiten, die für das Anhörungsverfahren nicht frist- und ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden seien. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin die neuen Dienstzeiten eingeführt und umgesetzt.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2022 wird der Antrag widerholt; außerdem wird „Untätigkeitsbeschwerde" gegen das Kirchliche Arbeitsgericht und Verfahrensbeschwerde gemäß § 55 KAGO gegen das Verhalten des Kirchlichen Arbeitsgerichtes erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Kostenübernahme einer sachkundigen Beratung im Hinblick auf die Einführung der Wege- und Umkleidezeiten im St. Vinzenz-Haus und den damit verbundenen organisatorischen Veränderungen zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass es bereits an einem Antrag an das Kirchliche Arbeitsgericht fehle, der geeignet sei, ein Verfahren einzuleiten. In dem Schreiben der Klägerin an das Kirchliche Arbeitsgericht heiße es ausdrücklich, dass keine Rechtsfragen zu klären seien, sondern eine verbindliche Regelung zur Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten über das Kirchliche Arbeitsgericht erwirkt werden solle. Der Klageschrift – so rügt sie weiter – sei nicht zu entnehmen, worauf sich der Kostenübernahmeantrag beziehe. Es sei keine Fragestellung ersichtlich, die einer Überprüfung unterzogen werde solle. Auch sei der Vortrag zur Vorbereitung einer Klage ohne jegliche Konkretisierung und Darlegung einer beabsichtigten Antragstellung nicht ausreichend. Die Regelung in § 17 MAVO sehe vor, dass zu den erforderlichen Kosten, die durch den Dienstgeber zu tragen seien, solche gehörten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstünden, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig seien und der Dienstgeber vorher zugestimmt habe. Aus welchem Grund eine Überprüfung der Änderungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig sei, bleibe offen.

Entscheidungsgründe:
1. Zulässigkeit der Klage
Die Klage zum Kirchlichen Arbeitsgericht ist zulässiga) Das Kirchliche Arbeitsgericht für das Bistum Essen ist nach § 2 Abs. 2 KAGO i.V.m. Dekret Nr. 132 vom 25.102007 des Bischofs von Essen zuständig für Streitigkeiten aus dem Recht der MAVO und der dies ergänzenden Ordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle. Die Parteien streiten vorliegend um die Anwendbarkeit und Reichweite von § 33 MAVO. Die Zuständigkeit des angerufenen Kirchlichen Arbeitsgerichtes ist damit zu bejahen. b) Allerdings ist der hier gestellte Antrag unzulässig:
Verstößt der Dienstgeber gegen eine Bestimmung des § 17 MAVO, kann die Mitarbeitervertretung das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen (§ 2 Abs. 2 KAGO). Nach der Vorschrift des § 17 Abs. I MAVO trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten. Dabei ist aber in Anlehnung an die Vorschriften des staatlichen Arbeitsrechts davon auszugehen, dass nur Kosten geltend gemacht werden können, die zum einen die Dienstgeberseite nur in angemessenem Umfang belasten (vgl, dazu z.B. BAG 27.05.2015, NZA 2015, 1141) und die von der Mitarbeitervertretung bei sachgerechter und pflichtgemäßer Beurteilung für vertretbar und erforderlich gehalten werden (vgl.
Thüsing in Richardi, BetrVG, § 40 Rz 7). Deshalb wäre auch dazulegen gewesen, warum im vorliegenden Fall externe Berater eingeschaltet werden müssen und warum es keine kircheninternen Möglichkeiten zur Klärung der der Mitarbeitervertretung wichtigen Fragen gegeben hat.

Im vorliegenden Fall lässt der Antrag darüber hinaus nicht einmal ansatzweise erkennen, welche Kosten für welchen Themenkomplex entstehen können. Es ist nicht Regelungsinhalt der Vorschrift des § 17 MAVO, eine allgemeine – und vor allem unbeschränkte – Kostentragungspflicht auszulösen, ohne dass erkennbar ist, wofür die Kosten ausgelöst werden, welche Höhe sie haben und aus welchem Grund die Mitarbeitervertretung diese im Sinne von § 17 Abs. I MAVO – und zwar berechtigterweise – für erforderlich halten konnte. Außerdem wäre darzulegen gewesen, warum die entsprechende Frage nicht kirchenintern geklärt werden konnte, sondern hierfür externe Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Der gestellte Antrag war daher abzulehnen. Zulassung der Revision Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO). a) Es handelt sich um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalles unter Beachtung der von der Rechtsprechung – auch der staatlichen Arbeitsgerichte – aufgestellten Grundsätze. b) Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann zu bejahen, wenn es um eine Rechtssache geht, die noch durch den KAGH klärungsfähig und klärungsbedürftig ist, die Rechtsfrage für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich und von allgemeiner Bedeutung ist (Menges, in: Eichstädter Kommentar § 47 KAGO Rn. 20).
Am Klärungsbedürfnis fehlt es, wenn die Rechtsfrage eindeutig und zweifelsfrei mit Hilfe des Gesetzes oder einer anderen Norm zu beantworten ist (Menges, a.a.O., § 47 Rn. 25).
Danach fehlt es vorliegend am erforderlichen Klärungsbedürfnis.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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