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AKTENZEICHEN:

7/22

29. April 2022

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Diözese

Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 14.11.2022, I MAVO 7/22

L e i t s ä t z e

1. Lediglich einem die Begründetheit verneinenden Sachurteil kann eine
präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen; einem bloßes Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt eine solche Wirkung nicht zu.

2. Die Klage auf gutachterliche Klärung einer die Verfahrensbeteiligten in-
teressierenden Rechtsfrage, deren Sachverhalt in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, ist unzulässig, wenn sich die Anträge nicht auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses richten.

T e n o r

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Feststellung der Verletzung von Rechten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO und nach § 25 MAVO.

Die Klägerin ist die im Erzbistum gebildete diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Beklagter ist das Erzbistum. Am 9. Dezember 2020 setzte der dortige Erzbischof das Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum (im Folgenden: Änderungsgesetz) mit Wirkung zum 23. Dezember 2020 in Kraft. Das Gesetz hob die Befristung der Geltungsdauer des Änderungsgesetzes auf. Die Regelungen finden seither dauerhaft Anwendung. Vor der Einführung des Änderungsgesetzes war die Klägerin durch den stellvertretenden Generalvikar des Erzbistums beteiligt worden, vor der Inkraftsetzung der Entfristung jedoch nicht.

Zu demselben Sachverhalt führte die Klägerin im Jahre 2021 einen Rechtsstreit gegen den Erzbischof. Mit Urteil vom 29. April 2022 wies der Kirchliche Arbeitsgerichtshof Bonn die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, der Erzbischof sei nicht beteiligtenfähig nach § 8 KAGO.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen ihre Beteiligungsrechte vor. Der Erzbischof habe das Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2020 in Kraft gesetzt, ohne sie vorher anzuhören. Die Missachtung wiege umso schwerer, als das vom Generalvikar nach außen vertretene Erzbistum über neun Monate lang Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Änderungsgesetz befristet war und spätestens im Sommer klar gewesen sei, dass die Pandemie länger dauere. Die erste Fassung sei übereilt eingeführt worden und korrekturbedürftig. Gleichwohl habe das beklagte Erzbistum die Expertise der Klägerin und ihre Rückmeldungen nicht zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hätte Anmerkungen gehabt wie etwa die Aufnahme einer Regelung zu Onlinesitzungen in ihrer Geschäftsordnung, die Möglichkeit, die Einführung von Kurzarbeit auch in einer Einigungsstelle zu verhandeln, oder die Beibehaltung der Befristung.

Auch das notwendige Feststellungsinteresse sei gegeben. Der Erzbischof habe im Dezember 2020 auf Vorlage des Generalvikars Änderungen der Mitarbeitervertretungsordnung in Kraft gesetzt ohne die Klägerin zu beteiligen. Er wisse aber, in welcher Weise die Beteiligung zu erfolgen habe, denn er habe die Klägerin im März 2020 - wenngleich sehr kurzfristig - anlässlich der ersten Pandemieregelung vor der geplanten Inkraftsetzung angehört. Obwohl ein Zeitdruck nicht bestanden habe, habe er das bei der zweiten Änderung des Gesetzes nicht getan. Die Novellierungen der zurückliegenden Jahre hätten gezeigt, dass die Mitarbeitervertretungsordnung eine Materie sei, die fortlaufende Überprüfungen und Anpassungen an veränderte Verhältnisse und insbesondere eine effektive Einbindung der Mitarbeitervertretungen erfordere.
Auch in Zukunft sei mit Änderungen der Mitarbeitervertretungsordnung zu rechnen. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin erneut übergangen werde.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das beklagte Bistum gegen den Grundsatz
der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO verstoßen hat, indem es am 9. Dezember 2020 das „Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertragsordnung (MAVO) für das Erzbistum“ mit Wirkung zum 23. Dezember 2020 in Kraft gesetzt hat, ohne die Klägerin hierzu angehört zu haben;

2. festzustellen, dass das beklagte Bistum gegen § 25 MAVO ver-
stoßen hat, indem es vor der am 9. Dezember 2020 zum 23.
Dezember 2020 erfolgten Inkraftsetzung des „Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertragsordnung (MAVO) für das Erzbistum“ der Klägerin keine Gelegenheit gegeben hat, auf die Inhalte der geplanten Novellierung der Mitarbeitervertragsordnung Einfluss zu nehmen.

Das beklagte Erzbistum beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hält die Klage für unzulässig. Der Streitgegenstand sei identisch mit dem gegen den Erzbischof im Jahre 2021 geführten Rechtsstreit. Außerdem fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Feststellungsanträge seien allein darauf ausgerichtet, in der Vergangenheit liegende, behauptete Verstöße des beklagten Erzbistums gegen Beteiligungsrechte der Klägerin zu sanktionieren. Die Klägerin stütze ihre Anträge auf die Feststellung von Tatsachen im Zusammenhang mit der Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung. Ein Antrag auf Feststellung von Tatsachen sei unzulässig. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Gesetzgebungsvorhaben (Änderungsgesetze vom 30.
März 2020 und vom 23. Dezember 2020) und deren Berücksichtigung verweigert worden. Die Klägerin habe nie deutlich gemacht, in welcher Hinsicht sie Einwände gegen das Änderungsgesetz vom 30. März 2020 erheben wolle.
Anregungen und Änderungswünsche habe sie bis zum Erlass des zweiten Änderungsgesetzes nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Sie ist unzulässig.

1. Die Unzulässigkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin am
18. Februar 2021 eine Klage gegen den Erzbischof des beklagten Erzbistums
mit denselben Anträgen und gleichem Inhalt geführt hat. Dem Anspruch steht die rechtskräftige Abweisung der Klage durch Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 29. April 2022 nicht entgegen. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. a) Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil handelt, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, oder um ein die Begründetheit verneinendes Sachurteil. Lediglich letzterem kann eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen (vgl. BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 38 39; BGH vom 25. November 1966 - V ZR 30/64 - juris Rn. 14 ff.).

Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen (BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 39; vom 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - juris Rn. 40). Erforderlichenfalls kann auch das wechselseitige Parteivorbringen ergänzend herangezogen werden (vgl. BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 40; BGH vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 - juris Rn. 29). Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. BAG vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - juris Rn. 40; vom
10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29).

b) Danach hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen. Es handelt sich um ein bloßes Prozessurteil. Damit kommt der Entscheidung keine präjudizielle Wirkung zu. Darüber hinaus fehlt es an der Identität der Parteien, so dass das Urteil auch aus diesem Grund keine präjudizielle Wirkung gegen das beklagte Bistum entfalten kann.

2. Die Anträge erfüllen aber nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO iVm. § 81 ArbGG, § 27 KAGO. Die Klägerin begehrt die gutachterliche Klärung einer die Verfahrensbeteiligten interessierenden Rechtsfrage, deren Sachverhalt in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist. Die Anträge richten sich nicht auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich eine gerichtliche Feststellung nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses richten. Durch diese Beschränkung wird der Bezug der erstrebten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein. Diese muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis oder auf bestimmte Verpflichtungen aus ihm beschränkt sein. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG vom 19. November 2019 - 1 ABR 2/18 - juris Rn. 30 mwN; vom 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - juris Rn. 15 ff.; vom 30. Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - juris Rn. 18 ff.; vom 8. März 2022 - 1 ABR 19/21juris Rn 51 ff.; vgl. GKAG Hamburg vom 6. Februar 2020 - I MAVO 23/19 www.gkag-hamburg.de/entscheidungen). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (Eichstätter Kommentar/Schmitz, 2. Auflage, § 28 KAGO Rn. 21). b) Danach sind die Anträge nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. aa) Nach seinem Wortlaut beziehen sie sich auf die Feststellung, dass das beklagte Erzbistum bei der Inkraftsetzung von Gesetzen zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum das Mitwirkungsrecht der Klägerin nach § 25 MAVO und den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO verletzt hat. Die im Antrag verwendete Konjunktion „indem“ zeigt, dass es der Klägerin um die Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen und nicht um die zukunftsgerichtete Feststellung eines Beteiligungsrechts geht.

Selbst ein Verständnis, wonach die Klägerin festgestellt haben möchte, dass ihr bei der Inkraftsetzung von Gesetzen zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum ein Mitwirkungsrecht zustand, kommt nicht in Betracht. Wie sich der Begründung entnehmen lässt, soll das Feststellungsbegehren der Vorbereitung späterer kollektivrechtlicher Verfahren dienen (vorrangige Leistungs- und/oder Unterlassungsklagen), die die Verpflichtung des beklagten Erzbistums zur Mitwirkung der Klägerin bei Gesetzgebungsverfahren ausspricht. Damit geht es der Klägerin allein um die Klärung einer Vorfrage der festzustellenden Verletzung eines Beteiligungsrechts bei der Inkraftsetzung von Gesetzen. Die Klägerin möchte für zukünftige Verfahren eine Bestätigung durch das Gericht erhalten, dass ihr in der genannten Fallkonstellation ein - von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich zuerkanntes - Mitwirkungsrecht nach § 25 MAVO zusteht und ein Verstoß dagegen eine Verletzung des Grundsatzes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 26 Abs.
1 Satz 1 MAVO darstellt, somit ein Rechtsgutachten. bb) Die bloße Feststellung der Verletzung eines bestimmten Rechts stellt kein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteiligten zu einer anderen Person, einem anderen Beteiligten oder einer Sache dar. Erstrebt wird lediglich die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage (vgl. BAG vom 8. März 2022 1 ABR 19/21 - juris Rn 55). Die Feststellungsklage richtet sich auf ein bereits beendetes Ereignis; die begehrte Feststellung der Verletzung von Rechten liegt in der Vergangenheit; aus ihrer Feststellung ergeben sich für die Gegenwart oder Zukunft keine direkten Folgen. Das Beteiligungsverfahren kann nicht nachgeholt werden. Die Gesetzesänderung ist in Kraft.

3. Da die Klage bereits unzulässig ist, kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob der Anspruch materiell begründet ist.

II. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2 lit. a KAGO).

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