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AKTENZEICHEN:

4/21

2. Juni 2021

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Münster


Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Az.: 4/21 -KAG Münster Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Jugendausbildungszentrum XXX

– Klägerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

XXX gegen Mitarbeitervertretung XXX

- Beklagte -

Verfahrensbevollmächtigte:
XXX hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, durch den Vorsitzenden Richter XXX sowie die beisitzende Richterin XXX und die beisitzenden Richterin XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2021 entschieden:

Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung des Mitarbeiters XXX in die Vergütungsgruppe 6b der Anlage 2 zu den AVR wird ersetzt.

Die Klägerin hat die Auslagen der Beklagten zu tragen.

Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:
[2]

Die Parteien streiten über die Ersetzung der Zustimmung der beider Klägerin bestehenden beklagten Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten Eingruppierung eines Mitarbeiters.
Der Mitarbeiter XXX, ein ausgebildeter Tischler, kommt bei der Klägerin seit dem 01.01.2020 als Anleiter in einer Werkstatt für Holzarbeitern zum Einsatz, und zwar in der sog. XXX in Münster. Dort werden noch nicht ausbildungeeigneten Schülern der Klassen 7 – 10 im Bereich Holz- und auch Gartenbauarbeiten angeboten, um ihnen unterstützt durch Fachkräfte (Sozialpädagogen), durch Vermittlung handwerklicher Grundfertigkeiten und fachtheoretischen Wissens eine erste berufliche Orientierung bzw. Perspektive zu ermöglichen.
Gem. Stellenausschreibung umfasst die vom Mitarbeiter XXX auszuübende Tätigkeit u. a. folgende Aufgaben:
• „Durchführung aller Aufgabenstellungen nach den Bewilligungsbescheid und
Konzepten
• Organisation und Koordination der Werkstatt und Werkstattarbeit
• Zielgruppenadäquate
Vermittlung werktheoretischer und werkpraktischer Grundkenntnisse
• Aufbau einer Arbeitsbasis mit den Teilnehmenden
• Förderung von methodischen, persönlichen und sozialen Kompetenzen
• Vermittlung
und Überwachung der Einhaltung der geltenden Arbeitssicherheitsvorgaben und Hygienestandards
• Administrative Tätigkeiten
• Ggf. Netzwerkarbeit
• Verantwortung des Bestell- und Materialwesens für den jeweiligen Werkbereich“

Im übrigen wird in soweit verwiesen auf die Ausschreibung als Anlage K 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2021 (Bl. 45 d.A.).
Mit Schreiben vom 23.11.2020 beantragte die Klägerin bei der Mitarbeitervertretung – neben der Zustimmung zur Einstellung – auch die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters in Vergütungsgruppe 6b, Fallgruppe 42 der Anlage 2 zu den AVR.
Die Mitarbeitervertretung forderte mit Schreiben vom 26.11.2020 die Eingruppierung nach Anlage 33 – Anhang B zu dem AVR.
Nach einer Einigungsverhandlung am 09.12.2020 blieb die Mitarbeitervertretung bei Ihrer Zustimmungsverweigerung.
Daraufhin leitete die Klägerin das vorliegende Verfahren ein. Sie ist der Auffassung, die von der Mitarbeitervertretung geforderte Eingruppierung in S 4 Nr. 3 der Anlage 33 – Anhang B zu den AVR sei unzutreffend. Vielmehr sei der Mitarbeiter nach der Anlage 2 zu den AVR einzugruppieren, und zwar gem. Vergütungsgruppe 6b, Fallgruppe 72 der genannten Anlage.

Anträge:
[3]

Die Klägerin beantragte, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung des Mitarbeiters XXX in die Vergütungsgruppe 6b der Anlage 2 zu den AVR zu ersetzen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Sie meint, wegen des sozial- und werkpädagogischen Angebots zur Förderung lebenspraktischer Kompetenzen u. a. im Bereich Handwerk (Holz) sei der in der „Schülerwerkstatt“ zum Einsatz kommende Mitarbeiter XXX nach der Anlage 33 -Anhang B einzugruppieren, und zwar dort nach der Vergütungsgruppe S 4 Nr. 3.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzt Bezug genommen.

Gründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten gem. § 35 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters XX in die Vergütungsgruppe 6b der Anlage 2 zu den AVR war zu ersetzen.

I. Nach I. (a) S. 1 der Anlage 1: Vergütungsregelung zu den AVR richtet sich die
Eingruppierung von dem Regelwerk unterfallenden Mitarbeitern nach den Tätigkeitsmerkmalen u. a. der Anlagen 2 und 33 zu den AVR.
In § 11 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR ist (konkretisierend) bestimmt, dass für die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs B der genannten Anlage zu den AVR maßgeblich sind.

II. Soweit hier von Relevanz heißt es in der Vergütungsgruppe S 4 der Anlage 33 – Anhang B
wie folgt:
„3. Mitarbeiter in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe
4. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter
oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen.“

III. Aus systematischen Überlegungen folgt, dass für die in Vergütungsgruppe S 4 Nr. 2 der
Anlage 33 – Anhang B zu den AVR vorausgesetzte abgeschlossene Berufsausbildung eine solche im Sozial- und Erziehungsdienst erforderlich ist und eine handwerkliche Ausbildung, wie sie der Mitarbeiter XXX als Tischler besitzt, nicht ausreicht. Entscheidend [4] für diese Überlegung spricht, dass die Arbeitsrechtliche Kommission bei der Aufstellung der Eingruppierungskriterien für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in begrenztem Umfang auch abgeschlossene Berufsausbildungen als Handwerker mit einbezogen hat. In solchen Fällen hat sie dann aber, beginnend mit der Entgeltgruppe S 4 Nr. 4 der Anlage 33 – Anhang B zu den AVR (s. auch S 7 Nr. 4), ausdrücklich eine für ausreichend gehaltene handwerkliche Ausbildung als Eingruppierungskriterium ausgewiesen und nicht nur allgemein eine abgeschlossene Berufsbildung verlangt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass in den Fällen der Vergütungsgruppe S 4 Nr. 3 der Anlage 33 Anhang B zu den AVR eine handwerklich Ausbildung, wie sie der Mitarbeiter XXX aufweist, gerade nicht genügt.

IV. Weil auch sonst hier spezielle Eingruppierungsregelungen im Falle des genannten
Mitarbeiters als ausgebildeter Tischler nicht ersichtlich sind, hat die Klägerin zurecht auf die Anlage 2 zu den AVR mit den Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein) zurückgegriffen. Dabei ist sie zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Tätigkeit des Mitarbeiters der Vergütungsgruppe 6b der Anlage 2 zu den AVR zuzuordnen, und zwar der dortigen Fallgruppe 72, die Mitarbeiter erfasst, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe vergleichbar sind.
Denn die Tätigkeit des Mitarbeiters XXX weist gewissen Parallelen auf mit einem Kursleiter, der mit einer Lehrbefähigung zur handwerklichen Ausbildung ausgestattet ist (Vergütungsgruppe 6b, Fallgruppe 32 der Anlage 2 zu den AVR).

Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtssache namentlich wegen der Auslegung der Eingruppierungskriterien für den Sozial- und Erziehungsdienst grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 47 Abs. IIa KAGO).

Rechtsmittelbelehrung:
(1) Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen.
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muss einen [5] bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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