AKTENZEICHEN:
3/21
1. Juni 2021
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
GMAV
Diözese
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 3/21
L e i t s a t z
Eine Klage der DiAG-MAV gegen den (Erz)-bischof auf Unterlassung, Rechtsträgern eine Dispens zu erteilen, ist ebenso wenig statthaft wie eine Klage auf Verpflichtung des (Erz)-bischofs, im Eigentum des Erzbistums stehende Rechtsträger bei geplanten Ausgründungen zu überwachen und den Erhalt des Dritten Weges „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen.
Eine sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte ist nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Die Norm des § 25 MAVO weist der DiAG-MAV nicht die Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über den (Erz)-bischof zu.
T e n o r
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Überwachungsansprüche.
Die Klägerin ist die im Erzbistum gebildete Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Beklagter ist der dortige Erzbischof. Gegen ihn erhebt die Klägerin den Vorwurf, er sei in einer Vielzahl von Fällen gegen systematisches Outsourcing nicht vorgegangen und habe damit die Förderung der Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts erheblich erschwert. Sie bezieht sich beispielhaft auf das Krankenhaus, dessen Rechtsträgerin die K- GmbH ist. Diese gründete eine Tochtergesellschaft. Anders als die Muttergesellschaft hat sie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer Satzung nicht übernommen. In ihrem Leitbild kommt der Begriff „christlich“ nicht vor; sie verwendet aber das Logo des Krankenhauses, welches sich an das Logo des Erzbistums anlehnt. Die K-GmbH steht mit 43 v.H. Gesellschafteranteilen im Eigentum des Erzbistums; 6 v.H. Gesellschafteranteile gehören dem Erzbischöflichen Stuhl und 51 v.H. Gesellschafteranteile der A. Gruppe, deren Aufsichtsratsvorsitzender der stellvertretende Generalvikar des Erzbistums ist. Die Klägerin hat sich wegen der Ausgliederung an die Deutsche Bischofskonferenz gewandt. Auf deren Stellungnahme wird Bezug genommen (Anlage zur Klagschrift).
Die Klägerin meint, es handele sich um einen systematischen Prozess, bei dem über inzwischen acht Jahre hinweg Mitarbeitende aus dem Bereich der Grundordnung in Einrichtungen überführt würden, die die Grundordnung nicht übernommen hätten. Durch das gleiche Logo werde zumindest für die Patienten der Eindruck erweckt, es handele sich um eine katholische Einrichtung. In der Vergangenheit habe sie versucht, auf Abhilfe hinzuwirken. Bisher erfolglos.
Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 2 Abs. 2 KAGO, die örtliche aus § 3 Abs. 1 KAGO. Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin und die des Beklagten ergäben sich aus § 8 Abs. 2 c KAGO, zumindest in analoger Anwendung. Der Beklagte sei sowohl vom Begriff des Dienstgebers als auch vom Begriff des Erzbistums in § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 8 Abs. 2 lit. a-c, e KAGO bzw. § 8 Abs.
2 KAGO erfasst. Dem gesamten Mitarbeitervertretungsrecht liege der Gedanke zugrunde, dass der jeweilige Dienstgeber und das mitarbeitervertretungsrechtliche Gremium auf Augenhöhe miteinander kommunizierten. Ausgangspunkt der Überlegungen sei Artikel 2 GrO, der verpflichtend die Anerkennung durch die kirchlichen Rechtsträger vorschreibe. Der Sachverhalt zeige, dass die in der Grundordnung festgelegte Verpflichtung nicht beachtet werde. Verstöße würden nicht ausreichend überwacht und sanktioniert. Vielmehr wirkten der Bischöfliche Stuhl und das Erzbistum an derartigen Maßnahmen mit. Der Beklagte trage eine besondere Verantwortung für die Einhaltung des Dritten Weges und die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung. Ihm als zuständigem Diözesanbischof komme die Regelungskompetenz für das kollektive kirchliche Arbeitsrecht und die Festlegung kirchlicher Loyalitätsobligenheiten zu. Das Apostolische Delegationsgericht habe die Möglichkeit der Verpflichtung kirchlicher Rechtsträger auf die Grundordnung verneint. Die daraus entstehende Gesetzeslücke sei am 10. Dezember 2012 durch das Motuproprio „Über den Dienst der Liebe“ geschlossen worden. Dieses übertrage dem Beklagten eine Pflicht zur Überwachung und die Befugnis, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um kirchliche Rechtsträger daran zu hindern, den Dritten Weg zu verlassen.
Die Klägerin habe die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung zu fördern. Bei richtigem Verständnis beinhalte das die Verpflichtung, aktiv gegen Störungen des Dritten Weges einzuwirken. Wenn der Beklagte kirchlichen Rechtsträgern im Wege einer Dispens gemäß can. 85 CIC Befreiung von der Anwendung der Grundordnung erteile, ermögliche er die Aushöhlung des Dritten Weges und schränke die Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ein.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsträgern, für
die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, einen Dispens gemäß can. 85 CIC für Ausgründungen zu erteilen, in denen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen wird,
2. den Beklagten zu verurteilen, darüber zu wachen, dass die in der
Erzdiözese stattfindenden Aktivitäten kirchlicher Rechtsträger, auf die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmt und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
3. den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicher-
zustellen, dass im K-GmbH alle Mitarbeitenden, die den Charakter der Einrichtung prägen, insbesondere, die, die persönlichen Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben, in einem Dienstverhältnis mit der K-GmbH stehen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig, in jedem Fall für unbegründet. Das angerufene Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht Hamburg sei nicht nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 KAGO zuständig. Der Beklagte sei darüber hinaus nicht nach § 8 KAGO beteiligungsfähig. Eine analoge Anwendung der Regelung scheide von vornherein aus. § 8 Abs. 2 c KAGO sehe die Beteiligtenfähigkeit des Dienstgebers vor. Gemäß § 2 MAVO sei Dienstgeber der Rechtsträger der Einrichtung, also das Erzbistum oder die im Zusammenhang mit dem Krankenhaus stehenden privatrechtlichen Rechtsträger. Auf die Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 30. November 2012 könne sich die Klägerin nicht stützen; dort seien Kläger die gewählten Mitglieder der Mitarbeiterseite und Beklagter der D. gewesen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Sie ist unzulässig.
1. Die Klage ist nicht statthaft. Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht Hamburg ist sachlich nicht zuständig. a) Nach § 2 Abs. 1 KAGO sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Nach seinem Absatz 2 sind sie ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht sowie dem Recht der Mitwirkung in Caritas-Werkstätten für Menschen mit Behinderungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle. b) Eine solche Rechtsstreitigkeit liegt nicht vor. Der von der Klägerin vorgetragene Streitgegenstand betrifft keine Regelung aus Art. 7 GrO nach § 2 Abs. 1 KAGO. Aber auch eine Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 2 KAGO aus dem vorliegend allein in Betracht kommenden - Mitarbeitervertretungsrecht liegt nicht vor.
Die Klägerin klagt auf Unterlassung, Rechtsträgern eine Dispens gemäß can.
85 CIC zu erteilen. Darüber hinaus begehrt sie - gleichsam als Aufsichtsorgan des Erzbischofs - im Eigentum des Erzbistums stehende Rechtsträger bei geplanten Ausgründungen zu überwachen und den Erhalt des Dritten Weges „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen. Den Anspruch begründet sie mit den Grundsätzen des Art. 2 GrO und den Regelungen des Motuproprio vom 10. Dezember 2012. Das ist keine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Die Norm des § 25 MAVO weist der Klägerin nicht die Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über den Beklagten zu. Darüber hinaus hat der Beklagte im dargestellten Beispielsfall eine Dispens zur Ausgründung einer Gesellschaft, welche die Grundordnung nicht übernommen hat, nicht einmal erteilt.
2. Die Klage ist darüber hinaus unzulässig, weil dem Beklagten die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung für Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Dritten Weges fehlt. Er ist weder Dienstgeber der Klägerin noch ist er vom Begriff des Erzbistums in § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 8 Abs. 2 lit. a-c, e KAGO erfasst. a) Die Verfahrensbeteiligung ist Voraussetzung dafür, dass jemand ein Gerichtsverfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen führen kann (§ 11 KAGO), sei es als Kläger (§ 10 KAGO), Beklagter oder Beigeladener (§ 9 KAGO). Die Rechtsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Beteiligtenfähigkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass die Mitarbeitervertretung nicht rechts-, wohl aber beteiligtenfähig ist (T/F/J - Jüngst, Kommentar zur MAVO,
8. Aufl. § 45 Rn. 66; Eichstätter Kommentar-Menges, 2. Aufl., § 8 Rn. 5). Für
die Beteiligtenfähigkeit vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen kommt es auf die Geltung der Grundordnung an, für die die Kirchlichkeit des Rechtsträgers und der Einrichtung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung ist. § 8 Abs. 1 und 2 KAGO ist die notwendige Folge der sachlichen Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGO. Er stellt klar, wer in diesen Verfahren Beteiligter sein kann.
Die Regelung über die Verfahrensbeteiligung greift jedoch nur, soweit die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 gegeben ist (KAGH vom 10. Februar 2012 - K 10/11, ZMV 2012, 94f). Für die Beteiligtenfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an; sie ist von den kirchlichen Arbeitsgerichten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Eichstätter Kommentar-Menges, § 8 Rn. 7). b) Danach ist eine Beteiligtenfähigkeit des Beklagten nicht gegeben. aa) Diözesanbischöfe werden in der Aufzählung der Verfahrensbeteiligten nach § 8 KAGO nicht genannt. bb) Die Beteiligtenfähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 8 Abs. 2 lit. a-c, e KAGO. Die Diözesanbischöfe sind vom Begriff des Dienstgebers oder demjenigen des Bistums nicht erfasst. Der Beklagte steht gegenüber der Klägerin nicht in der Funktion des Dienstgebers und repräsentiert insoweit nicht das Erzbistum i.S.v. § 8 KAGO.
(1) Dienstgeber im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung ist nach § 2 MAVO der Rechtsträger der Einrichtung. Im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung bedarf diese Formulierung keiner analogen Betrachtung. Die Klägerin wurde allein auf der Ebene der Diözese gebildet und ist in diesem Bereich zuständig. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagte höchstpersönlich Dienstgeber geworden ist. Als Dienstgeber käme - wenn überhaupt - nur die Diözese oder das Erzbistum in Betracht, nicht aber der beklagte Erzbischof. Die Erzbistümer als juristische Personen sind in § 8 Abs. 2 lit c ausdrücklich erwähnt und in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (über § 25 MAVO) beteiligtenfähig. Soweit die (Erz-) Bistümer zugleich Dienstgeber sind, sind sie über diese Regelungen verfahrensbeteiligt. Eine Regelungslücke ergibt sich insoweit nicht.
(2) Soweit eine Diözese Dienstgeber ist, wird sie durch den Generalvikar vertreten und ist insoweit als diözesaner Dienstgeber verfahrensbeteiligt (vgl. KAGH vom 27. April 2012 - K 02/12, ZMV 2012, 282). Ob Diözesanbischöfe oder Generalvikare zu den Verfahrensbeteiligten nach § 8 Abs. 1 zählen können, hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ausdrücklich offengelassen (KAGH vom
10. Februar 2012 - K 10/11, ZMV 2012, 94.) Nach kanonischem Recht kann
der Diözesanbischof aufgrund des Wesens der Kirche vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nicht verfahrensbeteiligt sein. Diese dürfen keine Streitsachen zur Verhandlung annehmen, in denen der kirchliche Jurisdiktionsträger wie der Diözesanbischof, dessen richterliche Gewalt das kirchliche Gericht für Arbeitssachen ausübt, entweder als Kläger oder Beklagter auftritt.
Das kirchliche Gericht für Arbeitssachen hat kein Mandat, diese Angelegenheit zu verhandeln. Eine Sachentscheidung wäre nach can. 1620 n. 1 CIC nichtig. cc) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass als Dienstgeber gemäß § 8 Abs. 1 und 2 KAGO ggf. das Erzbistum oder vorliegend vielmehr das Krankenhaus in Betracht kommt. Denn der Vorwurf einer unzulässigen Ausgründung richtet sich insbesondere an das Krankenhaus, zumal eine Dispens des Erzbischofs nicht vorliegt. Damit steht der Klägerin für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche ein am Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen beteiligtenfähiger Gegner zur Verfügung. Ein effektiver Rechtsschutz wird ihr nicht verweigert.
II. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2 lit. a KAGO).