Urteile der Katholischen Kirchlichen Arbeitsgerichte
M 02/2025
22. August 2025
Leitsätze:
1.Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden lässt sich dem derzeit geltenden nationalen und europäischen Arbeitszeitrecht nicht entnehmen. (Rn. 27 und 29 – 31)
2.Nach § 1 Abs. 2 der Anlage 5 AVR Caritas kann die regelmäßige Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche und über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Mit dieser Regelung wird von der Abweichungsmöglichkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 ArbZG Gebrauch gemacht. Danach können im Rettungsdienst auch 24-Stunden-Dienste stattfinden. (Rn. 29)
3.Die zulässige Dauer einer Arbeitszeitverlängerung im jeweiligen Regelungsbereich hängt von der Gesamtbelastung der Mitarbeiter/innen während de vollständigen Arbeitszeit ab. Der Dienstgeber bleibt entsprechend dem Zweck des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz de Mitarbeiter/innen zu sorgen (§ 1 Nr. 1 ArbZG). (Rn. 36)
M 01/2025
22. August 2025
Leitsätze:
Bei der Beurteilung, ob besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gemäß dem Qualifikationsmerkmal der EG S 8b AVR Caritas anfallen, sind die Maßstäbe der Beispielsfälle in der Anmerkung Nr. 6 zu dieser Entgeltgruppe zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine gegenüber der „Normaltätigkeit“ eines Erziehers gesteigerte besondere fachliche Schwierigkeit.
Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Anmerkung Nr. 6 g zu Entgeltgruppe S 8b im Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn er durch eine zuständige externe Stelle fachkundig festgestellt wurde.
Die pauschale Annahme eines erhöhten Förderbedarfs bei Kindern mit Migrationshintergrund oder bei Kindern unter drei Jahren ist nicht gerechtfertigt. Sie kann insbesondere nicht auf den sog. Gewichtungsfaktor nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG gestützt werden.
M 02/2024
29. November 2024
Die Präventionsnorm des § 28a Abs. 3 MAVO setzt „ernsthafte Schwierigkeiten“ in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Beschäftigungsverhältnis gefährden können. Person voraus, die dieses Eine solche Gefährdung tritt nicht bereits im Vorfeld einer Abmahnung ein, sondern erst dann, wenn die Abmahnung - nach vorheriger Anhörung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – vom Dienstgeber ausgesprochen worden ist.
M 08/2024
22. August 2025
1. Nach § 20 Abs. 2a Satz 2 KAVO Trier kann bei der Einstellung von Mitarbeite rinnen und Mitarbeitern im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der KAVO vergleichbares Regelwerk anwendet, die in dem vorher gehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
2. Damit wird dem Dienstgeber bei der Stufenzuordnung ein Ermessen eingeräumt, das er willkürfrei gemäß § 315 BGB unter angemessener Berücksichtigung der konkur rierenden Interessen auszuüben hat. Neben Personalgewinnungs- und Personalbin dungsaspekten können insbesondere auch Aspekte der Besitzstandswahrung zugunsten des/der übernommenen Mitarbeiters/in maßgebend sein (hier: Bistumswechsel einer Ge meindereferentin).
M 05/2025
12. Dezember 2025
Leitsätze:
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 MAVO beruft die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren oder Stellvertreter die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Die Ladung der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis für Beschlüsse der Mitarbeitervertretung.
Eine mangels Mitteilung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Mitarbeitervertretung beschlussfähig im Sinne des § 14 Absatz 5 MAVO ist und die (auch virtuell) Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung davor, über Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat