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M 01/2025

M 01/2025

Leitsätze:

  1. Bei der Beurteilung, ob besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gemäß dem Qualifikationsmerkmal der EG S 8b AVR Caritas anfallen, sind die Maßstäbe der Beispielsfälle in der Anmerkung Nr. 6 zu dieser Entgeltgruppe zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine gegenüber der „Normaltätigkeit“ eines Erziehers gesteigerte besondere fachliche Schwierigkeit.


  2. Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Anmerkung Nr. 6 g zu Entgeltgruppe S 8b im Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn er durch eine zuständige externe Stelle fachkundig festgestellt wurde.


  3. Die pauschale Annahme eines erhöhten Förderbedarfs bei Kindern mit Migrationshintergrund oder bei Kindern unter drei Jahren ist nicht gerechtfertigt. Sie kann insbesondere nicht auf den sog. Gewichtungsfaktor nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG gestützt werden.


DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ – KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF

Aktenzeichen: M 01/2025


In dem Revisionsverfahren: gGmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) gegen die Mitarbeitervertretung (Beklagte und Revisionsbeklagte).


URTEIL

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025 durch den Präsidenten Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin Dr. Amrei Wisskirchen, den Richter Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli sowie die Beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Andreas Franken für Recht erkannt:

[Der vollständige Tenor und die detaillierten Entscheidungsgründe folgen der Logik der Leitsätze:]

Kernpunkte der Entscheidung:


  • Gegenstand: Streitig war die Höhergruppierung von Erzieherinnen in die Entgeltgruppe S 8b aufgrund der Betreuung von Kindern mit Migrationshintergrund oder Kindern unter drei Jahren (U3).

    +1



  • Besondere Schwierigkeit: Die Tätigkeit muss sich deutlich von der Normaltätigkeit abheben. Ein reiner Mehraufwand (z. B. durch Wickeln oder Füttern bei U3-Kindern) führt zwar zu einem höheren Zeitaufwand, begründet aber nicht ohne Weiteres erhöhte fachliche Schwierigkeiten.

    +1



  • Nachweis: Ein erhöhter Förderbedarf muss individuell und durch externe Stellen (z. B. Fachdienste) festgestellt sein; pauschale Faktoren wie der Migrationsanteil oder das Alter reichen nicht aus.



  • Praktische Erwägung: Das Gericht warnt davor, dass bei einer pauschalen Höhergruppierung in Krippen ein falscher Anreiz entstehen könnte, der Fachkräfte von schwierigeren fachlichen Aufgaben in andere Gruppen abwandern lässt.


Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 MAVO MUFS. Die anwaltliche Vertretung war zur Wahrung der Rechte notwendig.


Unterschriften: Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, Dr. Amrei Wisskirchen, Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli.


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Kontakt

GESCHER Arbeitsrecht

Dr. Norbert Gescher

Hövelstraße 48, 36100 Petersberg

E-Mail: office@gescher-arbeitsrecht.de

Tel:  +49 (0)661-4109219-0

Fax:  +49 (0)661-4109219-4

USt.-IdNr.: DE352410619

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