M 05/2025
M 05/2025
Leitsätze:
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 MAVO beruft die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren oder Stellvertreter die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Die Ladung der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis für Beschlüsse der Mitarbeitervertretung.
Eine mangels Mitteilung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Mitarbeitervertretung beschlussfähig im Sinne des § 14 Absatz 5 MAVO ist und die (auch virtuell) Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen.
Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Mitglied der Mitarbeitervertretung davor, über Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ – KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
Aktenzeichen: M 05/2025
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
Beteiligte:
Mitarbeitervertretung (Beklagte und Revisionsklägerin)
Dienstgeber (Kläger und Revisionsbeklagter)
URTEIL
In dem Revisionsverfahren hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof über die Wirksamkeit von MAV-Beschlüssen und die Ersetzung verweigerter Zustimmungen zur Eingruppierung entschieden.
Kern der Entscheidung (Zusammenfassung der Gründe):
1. Formelle Wirksamkeit der Beschlussfassung: Das Gericht stellte klar, dass eine ordnungsgemäße Ladung inklusive Tagesordnung essenziell für die Wirksamkeit von Beschlüssen ist. Im vorliegenden Fall war die Ladung fehlerhaft, da die Tagesordnung nicht rechtzeitig oder unvollständig mitgeteilt wurde. Eine Heilung dieses Mangels ist nur bei Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder in einer beschlussfähigen Sitzung möglich.
2. Inhaltliche Entscheidung zu Eingruppierungen:
Leiter Rettungsdienst und Fahrdienst: Die verweigerte Zustimmung der MAV zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 23 der Anlage 2 AVR wurde ersetzt. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass die koordinierende Funktion dieser Leitungsstellen die Eingruppierung rechtfertigt, wie in den Funktionsbeschreibungen dargelegt.
Stellvertretende Leitung: Auch für die stellvertretende Leiterin Rettungsdienst und Fahrdienst wurde die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 71 der Anlage 2 AVR ersetzt. Hierbei griff das Prinzip, dass stellvertretende Leitungen regelmäßig eine Vergütungsgruppe unterhalb der jeweiligen Führungskraft einzugruppieren sind. Die gewählte Auffangziffer entsprach zudem der Eingruppierung der Vorgänger.
III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen der MAVO.
Unterschriften: [Die Namen der Richter und Beisitzenden entsprechen dem Gremium des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs].

Kontakt
GESCHER Arbeitsrecht
Dr. Norbert Gescher
Hövelstraße 48, 36100 Petersberg
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