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M 08/2024

M 08/2024

Leitsätze:

  1. Nach § 20 Abs. 2a Satz 2 KAVO Trier kann bei der Einstellung von Mitarbeitern im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der ein der KAVO vergleichbares Regelwerk anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.


  2. Damit wird dem Dienstgeber bei der Stufenzuordnung ein Ermessen eingeräumt, das er willkürfrei gemäß § 315 BGB unter angemessener Berücksichtigung der konkurrierenden Interessen auszuüben hat. Neben Personalgewinnungs- und Personalbindungsaspekten können insbesondere auch Aspekte der Besitzstandswahrung zugunsten des übernommenen Mitarbeiters maßgebend sein (hier: Bistumswechsel einer Gemeindereferentin).

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DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ – KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF


Aktenzeichen: M 08/2024 In dem Revisionsverfahren: Sondervertretung des Bistums (Beklagte und Revisionsklägerin) gegen das Bistum (Kläger und Revisionsbeklagter).

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URTEIL

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2025 durch den Präsidenten Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin Dr. Amrei Wisskirchen, den Richter Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli sowie die Beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Andreas Franken für Recht erkannt:


  1. Die Revision der Beklagten gegen das am 22.10.2024 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier (M 12/24 Tr) wird zurückgewiesen.


  2. Das klagende Bistum hat die notwendigen Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung einer Gemeindereferentin in die Entgeltgruppe 11 der KAVO Trier. Das klagende Bistum stellte die Mitarbeiterin zum 01.10.2022 ein. Zuvor war sie beim Erzbistum Köln (YY) beschäftigt, zuletzt in der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 der KAVO NW. Die Übernahme erfolgte ohne zeitliche Unterbrechung.



Die beklagte Sondervertretung der Mitarbeitervertretung (SV) verweigerte die Zustimmung zur Einstufung in Stufe 4, da sie die Stufe 3 für richtig hielt. Das Bistum begehrte daraufhin gerichtlich die Ersetzung der versagten Zustimmung. Das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) Mainz gab der Klage des Bistums statt. Dagegen legte die SV Revision ein.


Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit Die Revision ist zulässig. Die Beklagte ist als Sondervertretung beteiligungsfähig, da sie nach § 23a MAVO wie eine Mitarbeitervertretung zu behandeln ist.



II. Begründung Die Revision hat keinen Erfolg. Das KAG hat die versagte Zustimmung zur Stufe 4 zu Recht ersetzt.



  1. Ermessensspielraum: Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2a Satz 2 KAVO Trier. Danach kann bei einem Wechsel von einem Arbeitgeber mit vergleichbarem Regelwerk die vorherige Stufe berücksichtigt werden. Dies räumt dem Dienstgeber ein Ermessen nach § 315 BGB ein.




  2. Vergleichbarkeit der Regelwerke: Die KAVO NW und die KAVO Trier sind vergleichbare Regelwerke, da beide die Eingruppierung kirchlicher Mitarbeiter regeln. Die unterschiedliche Eingruppierung der Tätigkeit (EG 10 zu EG 11) steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen.

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  3. Rechtmäßigkeit der Entscheidung: Das Bistum hat sein Ermessen nachvollziehbar ausgeübt. Es durfte Aspekte der Besitzstandswahrung berücksichtigen. Während Stufe 3 zu einer erheblichen Einkommensminderung geführt hätte, bedeutet Stufe 4 zwar immer noch eine Einbuße von 141,32 € monatlich, stellt aber eine Entscheidung mit Augenmaß dar. Eine sachgrundlose Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern liegt nicht vor. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.



Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 23c Abs. 1 MAVO Trier. Die anwaltliche Vertretung der Beklagten war aufgrund der Bedeutung der Sache notwendig.



Unterzeichner: Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, Dr. Amrei Wisskirchen, Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli.




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Kontakt

GESCHER Arbeitsrecht

Dr. Norbert Gescher

Hövelstraße 48, 36100 Petersberg

E-Mail: office@gescher-arbeitsrecht.de

Tel:  +49 (0)661-4109219-0

Fax:  +49 (0)661-4109219-4

USt.-IdNr.: DE352410619

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