M 02/2024
M 02/2024
Leitsatz:
Die Präventionsnorm des § 28a Abs. 3 MAVO setzt „ernsthafte Schwierigkeiten" in einem Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten Person voraus, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können.
Eine solche Gefährdung tritt nicht bereits im Vorfeld einer Abmahnung ein, sondern erst dann, wenn die Abmahnung nach vorheriger Anhörung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter vom Dienstgeber ausgesprochen worden ist.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ – KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 02/2024 Stiftung X Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
+2
Prozessbevollmächtigte: XX
URTEIL
In dem Revisionsverfahren gegen die Stiftung X (Beklagte- und Revisionsklägerin) gegen die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter (Klägerin- und Revisionsbeklagte) , Prozessbevollmächtigte: XX, hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2024 durch den Präsidenten Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin Dr. Amrei Wisskirchen, den Richter Prof. Dr. theol. habil. Stefan Ihli sowie die Beisitzenden Rolf Cleophas und Matthias Müller für Recht erkannt:
+4
Auf die Revision der Beklagten wird das am 11.3.2024 verkündete Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-) Diözesen (2 MV 18/23) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Kosten für die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein Beteiligungsrecht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter nach § 28 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO XX) vor Ausspruch einer Abmahnung. Die beklagte Stiftung ist Rechtsträgerin der Katholischen Universität XX. Die Klägerin ist die dort gewählte Vertrauensperson. Es besteht eine Mitarbeitervertretung, deren Vorsitzender der schwerbehinderte Mitarbeiter Y. Y. ist.
+2
Der Kanzler der Beklagten sprach gegenüber Y.Y. mit Schreiben vom 10.07.2023 eine „Abmahnung wegen grober Arbeitspflichtverletzung" aus. Er warf dem Mitarbeiter vor, das Verfahren bei Krankmeldungen nicht eingehalten und keine Auskunft über seine Arbeitszeiten im Referat X erteilt zu haben. In dem Schreiben hieß es, dass die Abmahnung zur Personalakte genommen werde, sofern die Vorwürfe nicht bis zum 21.07.2023 entkräftet würden. Da eine Schwerbehinderung vorliege, werde die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 SGB IX beteiligt.
+3
Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 18.08.2023, dass § 28 Absatz 3 MAVO XX nicht eingehalten worden sei. Sie forderte, die Beteiligung unverzüglich unter Einbeziehung des Inklusionsamtes nachzuholen. Die Beklagte lehnte dies ab, da die Tatbestandsvoraussetzungen für § 28 Absatz 3 MAVO nicht erfüllt seien. Eine Anhörung nach § 178 Absatz 2 SGB IX habe stattgefunden.
+3
Das Kirchliche Arbeitsgericht gab der Klage zunächst am 11.3.2024 statt, da jede Abmahnung gegenüber schwerbehinderten Menschen in den Regelungsbereich des § 28 Absatz 3 MAVO XX falle. Dagegen legte die Beklagte Revision ein. Sie argumentiert, der Anwendungsbereich der Norm werde überdehnt und eine Abmahnung sei lediglich eine Angelegenheit im Sinne des § 178 Absatz 2 SGB IX.
+2
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig (§ 50 KAGO). II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Globalantrag der Klägerin ist unbegründet.
+2
§ 28a Absatz 3 Rahmen-MAVO (entspricht § 28 Absatz 3 XX) dient dem Schutz des Beschäftigungsverhältnisses schwerbehinderter Menschen, um Kündigungen oder Gefährdungen zu verhindern. Die Norm verlangt das Vorliegen „ernsthafter Schwierigkeiten". Dies ist der Fall, wenn eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Ernsthafte Schwierigkeiten entstehen im Vorfeld einer Kündigung.
+3
Daneben besteht das weiter gefasste Beteiligungsrecht aus § 52 Absatz 2 MAVO XX (§ 178 Absatz 2 SGB IX). Hiernach ist die Vertrauensperson in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, anzuhören – auch bei Abmahnungen, selbst wenn diese keinen Bezug zur Behinderung haben.
+1
Das streitbefangene Recht nach § 28 Absatz 3 MAVO XX setzt jedoch voraus, dass die Schwierigkeiten das Verhältnis gefährden können. Eine Abmahnung hat Rüge-, Dokumentations- und Warnfunktion. Die Erteilung einer Abmahnung führt zu einer Bestandsgefährdung. Eine ernsthafte Schwierigkeit ist jedoch nicht bereits im Vorfeld der Abmahnung anzunehmen. Durch die Anhörung nach § 52 Absatz 2 MAVO kann der Dienstgeber noch von der Abmahnung absehen. Eine Gefährdung, die das weitergehende Präventionsverfahren auslöst, tritt erst ein, wenn der Dienstgeber die Abmahnung tatsächlich ausspricht.
+4
Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des KGH.EKD. Dort bezogen sich die Ausführungen lediglich auf das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht. Für das weitergehende Verfahren nach § 28 Absatz 3 MAVO XX muss eine Eskalation in Form einer ausgesprochenen Abmahnung vorliegen. Erst dann greift das umfassende Erörterungsverfahren. Der kirchliche Gesetzgeber hat durch das Wort „ernsthaft" die Anwendungsschwelle bewusst höher gesetzt als im staatlichen Recht (§ 167 Abs. 1 SGB IX), um ein abgestuftes Verhältnis zwischen den Beteiligungsrechten zu schaffen.
+4
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 KAGO i.V.m. § 52 Absatz 5 MAVO XX. Die anwaltliche Vertretung war aufgrund der komplexen Rechtsfragen notwendig.
+1
Unterschriften: Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, Dr. Amrei Wisskirchen, Prof. Dr. Stefan Ihli, Rolf Cleophas, Matthias Müller.
Soll ich dir noch bei der Formatierung für ein anderes Programm helfen oder den Text in ein spezielles Dateiformat umwandeln?

Kontakt
GESCHER Arbeitsrecht
Dr. Norbert Gescher
Hövelstraße 48, 36100 Petersberg
E-Mail: office@gescher-arbeitsrecht.de
Tel: +49 (0)661-4109219-0
Fax: +49 (0)661-4109219-4
USt.-IdNr.: DE352410619