LAG Baden-Württemberg: Keine erneute BR-Anhörung nach erfolglosem Zustellungsversuch des Kündigungsschreibens

In diesem Rechtsstreit wurde einem Mitarbeiter eines Bewachungsdienstes innerhalb der Wartezeit gekündigt, wogegen er sich mit Erhebung der Kündigungsschutzklage wehrte.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12.3.2025 seit 17.3.2025 bei dem Unternehmen beschäftigt. Nach dem einschlägigen Mantel- und Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen konnte das Arbeitsverhältnis während der sechsmonatigen Probezeit gekündigt werden. Mit E-Mail vom 12.5.2025 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung mit der Begründung an, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei nicht in ihrem Interesse.
Der Betriebsrat ließ die Wochenfrist verstreichen. Danach beauftragte die Beklagte einen Botendienst mit der Zustellung des Kündigungsschreibens. Die Zustellung konnte jedoch nicht vollzogen werde, weil der Bote die Briefkästen im Hausflur nicht erreichte. Die Arbeitgeberin erhielt die Sendung vom Botendienst nicht zurück. Daraufhin unternahm sie einen weiteren Zustellungsversuch und die Kündigung wurde dem Kläger am 10.6.2025 persönlich übergeben.
Dieser macht nun unter anderem geltend, der Betriebsrat habe ein zweites Mal angehört werden müssen, da sich die erste Anhörung nur auf den ersten Kündigungsversuch bezogen habe.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Kl. verurteilt. Die Kündigung sei demnach wegen fehlender Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs.1 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat sei nur zu der am 24.5.2025 versandten Kündigung angehört worden.
Die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte jetzt überwiegend Erfolg.
Demnach sei die Kündigung vom 4.6.2025 ist wirksam, habe das Arbeitsverhältnis allerdings nicht zu dem ausgesprochenen Termin am 12.6.2025, sondern erst zum 17.6.2025 beendet.
Der Betriebsrat sei mit E-Mail vom 12.5.2025 ordnungsgemäß angehört worden und einer weiteren Anhörung habe es nicht bedurfte.
Grundsätzlich habe zwar der Arbeitgeber für jede Kündigung ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durchzuführen, das erste Kündigungsschreiben sei hier jedoch nie wirksam zugestellt worden und daher die bereits durchgeführte Beteiligung des Betriebsrats auch nicht verbraucht worden. Der Kläger habe das am 24.5.2025 per Boten auf den Weg gebrachte Kündigungsschreiben weder tatsächlich erhalten, noch sei es so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter regelmäßigen Umständen davon Kenntnis hätte nehmen können. Damit sei der Kündigungsvorgang nicht abgeschlossen, der von der Bekl. nach Anhörung des Betriebsrats gefasste Kündigungsentschluss nicht verwirklicht und eine wirksame Kündigung war nicht in der Welt.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Mit Spannung darf die Entscheidung im anhängigen Revisionsverfahren abgewartet werden, denn die Argumentation des LAG überzeugt nicht. Es kann nicht auf den wirksamen Zugang des Kündigungsschreibens ankommen, denn dann könnte in der Praxis eine Vielzahl von Zustellungsversuchen unternommen werden, die sich sämtlich auf eine für eine Kündigung erfolgte Beteiligung des Betriebsrats beziehen. Das Risiko des Zugangs trägt der Arbeitgeber. Ist die Zustellung erfolglos und wie im entschiedenen Fall die verkörperte Kündigungserklärung nicht mehr verfügbar, muss eine neue Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgen. Die Frage wird jetzt einer abschließenden Klärung durch das BAG unterworfen.
Gericht: Landesarbeitsgericht
Az: 19 Sa 6/26
Datum: 10.6.2026