BAG: Kein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im Annahmeverzugslohnprozess auf Mitteilung konkreter Bewerbungen

In diesem Rechtstreit verklagte ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Die Beklagte ist ein deutsches Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Online-Shops für Möbel.
Der Kläger ist seit dem 01.04.2019 Arbeitnehmer der Beklagten, zuletzt in der Tätigkeit eines „Warehouse Supervisors“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.774,75 €. Die Beklagte kündigte das zu dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen am 20.01.2023 zum 28.02.2023. In dem deswegen von dem Kläger erhobenen Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Gießen, Az. 2 Ca 24/23) erging am 04.10.2023 ein Anerkenntnisurteil, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.01.2023 aufgelöst wurde. Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 16.10.2023 wieder. Für die Zeit vom 16.10.2023 bis 31.10.2024 rechnete sie eine Nettovergütung von 1.938,20 € ab, dies entspricht 2.464,39 € brutto, und zahlte diese an den Kläger.
Der Kläger macht nunmehr noch Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 01.03.2023 bis 15.10.2023 geltend. Nach Zugang der Kündigung hatte er sich umgehend arbeitslos gemeldet und erhielt ab 01.03.2023 ein Arbeitslosengeld von 1.716,30 € monatlich bzw. im Oktober 2023 von 858,15 €.
Die Beklagte hat den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes erhoben und widerklagend Auskunftsanträge gestellt. Da sie keine Kenntnis darüber habe, ob und in welchem Umfang der Kläger Stellenangebote oder Vermittlungsvorschläge erhalten hat, ob und wie er sich hierauf beworben habe, welche Eigenbemühungen er entfaltete und wie die Bewerbungsverfahren verlaufen seien, sei der Kläger zur Auskunft verpflichtet. Erst nach ordnungsgemäßer und vollständiger Auskunft könne sie näher dazu vortragen, inwieweit der Kläger es böswillig unterlassen hat, Zwischenverdienst zu erzielen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem jetzt veröffentlichten Urteil klar, dass der Arbeitgeber zwar einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, welche Stellenangebote der Kläger von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.
Hinweise von RA Dr. Norbert Gescher
Entscheidend für die überzeugende Entscheidung des BAG ist der Hintergrund für den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers. Dieser soll in die Lage versetzt werden, im Wege der gestuften Darlegungs- und Beweislast seine Einwendungen zu einem böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes vorzutragen. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt aber lediglich konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Dazu aber ist bereits der Auskunftsanspruch über die konkreten Vermittlungsvorschläge ausreichend.
Gericht: BAG
Az: 5 AZR 37/25
Datum: 26.08.2026