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BAG: Verspätete Kündigungsanhörung aufgrund Urlaub

Autorenbild: Norbert Gescher
Norbert Gescher
18. Aug.
2 Min. Lesezeit

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2006 u.a. als Zugchef beschäftigt und aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich unkündbar.


Dem Kläger wurde von der Beklagten ein Diensthandy überlassen. Während der Ruhezeiten und Zeiten des Urlaubs musste er über das Diensthandy nicht erreichbar sein.

Am Montag, dem 24. April 2023, war der Kläger als Zugchef gemeinsam mit einem anderen Zugbegleiter im Dienst. Am 27. April 2023 erhob dieser Arbeitskollege gegenüber der Beklagten den Vorwurf, der Kläger habe ihn während der Fahrt sexuell belästigt. Der Kläger befand sich bereits seit 25. April 2023 bis einschließlich 1. Mai 2023 in Ruhezeit und unmittelbar im Anschluss bis einschließlich 21. Mai 2023 im genehmigten Erholungsurlaub. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub konfrontierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2023 mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie der Möglichkeit einer Kündigung und lud ihn für den Folgetag zu einem Personalgespräch ein. Bei diesem Personalgespräch am 23. Mai 2023 erklärte der Kläger, sich nur schriftlich zu den Vorwürfen äußern zu wollen. Die Beklagte verlängerte die Äußerungsfrist auf Wunsch des Klägers bis zum 30. Mai 2023. Mit Schreiben von diesem Tag wies der Kläger die Vorwürfe zurück.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 hörte die Beklagte den im Beschäftigungsbetrieb des Klägers gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie zu einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist an. Die Beklagte stützte sich hierbei auf den Vorwurf einer sexuellen Belästigung des Kollegen, hilfsweise auch auf einen entsprechenden Verdacht. Der Betriebsrat befasste sich in seiner Sitzung vom 5. Juni 2023 abschließend mit der Anhörung, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2023, welche dem Kläger am selben Tag zugingen, das Arbeitsverhältnis kündigte.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger rechtzeitig gegen die Kündigungen gewandt und dabei geltend gemacht, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind und zudem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde.


Nachdem der Kläger bereits in den ersten beiden Instanzen obsiegt hatte, weil nach Einschätzung des Gerichts die Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung abgelaufen war, hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung bestätigt.

Demnach beginne die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Zutreffend sei insofern das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberinnen die Anhörung des Klägers nicht mit der gebotenen Eile vorangetrieben habe, weil insbesondere dessen Urlaub keinen besonderen Umstand dargestellt habe, mehr als drei Wochen seit Kenntnis vom Vorwurf der sexuellen Belästigung abzuwarten, bis er zu einer Teilnahme an einem Personalgespräch aufgefordert wurde.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Das Urteil ist überzeugend begründet und liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Wann immer die Anhörung eines Mitarbeitenden vor Ausspruch einer Kündigung erfolgen soll, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht mehr als eine Woche betragen darf und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden kann. Wichtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht insofern eine Abwägung vorgenommen hat, wonach die Gewährleistung des Erholung zwecks des Urlaubs zwar die Kontaktaufnahmemöglichkeit des Arbeitgebers einschränken kann, diese aber nicht völlig ausschließt.


Gericht: BAG

Az: 2 AZR 55/25

Datum: 4.12.2025

 
 
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