BAG: Unwirksame Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens. Der Kläger in diesem Verfahren klagt auf Entschädigung für entgangene private Nutzung seines Dienstwagens während einer vom Arbeitgeber einseitig während der Kündigungsfrist ausgesprochenen Freistellung.
Für die Tätigkeit im Vertriebsaußendienst stellte die Arbeitgeberin ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Nach den vertraglichen Regelungen durfte der Arbeitgeber das private Nutzungsrecht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. In der entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag heisst es hierzu, dass der Abeitgeber berechtigt ist, den Kläger:
„bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen“.
Nach der Kündigung stellt der Arbeitgeber den Kläger frei und fordert ihn auf, den Dienstwagen herauszugeben. Der Kläger kommt dem nach und klagt sodann eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von August bis November 2024 in Höhe von 510,00 EUR brutto pro Monat ein.
In erster Instanz unterliegt der Kläger, in zweiter Instanz obsiegt er und in der jetzt entschiedenen Revision weist das BAG verweist den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.
Nach Einschätzung des BAG ist die arbeitsvertragliche Freistellungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs.1Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger nach Ansicht des BAG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung habe.
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, könne nur dann entfallen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung schwerer wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers an der weiteren Beschäftigung.
Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Klausel nicht, da sie bedingungslos die Freistellung nach Kündigung erlaubt.
Allerdings stellt das BAG auch klar, dass der Arbeitgeber auch bei Fehlen oder Unwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung zur einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers berechtigt sein kann.
Dies aber nur, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung der Arbeitnehmers nicht zumutbar ist, weil eigene schutzwürdige Interessen überwiegen. Ob dies im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das LAG in zweiter Instanz nicht entschieden. Deshalb erfolgte jetzt die Zurückverweisung an das LAG um die notwendige Aufklärung in diesem Punkt zu betreiben.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, denn entsprechende Freistellungsklauseln sind weit verbreitet. Spannend wird jetzt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und eine Klarstellung der Kriterien, unter denen eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bejaht werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt jedenfalls der Arbeitgeber.
Gericht: BAG
Az: 5 AZR 108/25
Datum: 25.3.2026