BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch durch dienstgeberseitige Abweichung von den AVR-Caritas nicht ausgehebelt
- Norbert Gescher

- vor 3 Tagen
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Die Klägerin ist als Kinderkrankenschwester in einer Einrichtung der Beklagten beschäftigt. In der Einrichtung arbeiten neben der Klägerin weitere 14 Kinderkrankenschwestern/-pfleger bzw. Gesundheitspfleger/-innen und sieben Heilerziehungspfleger/-innen. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sind die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ in ihrer jeweils geltenden Fassung im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Heilerziehungspfleger erhielten Entgelt nach der EG S 8 b der Anlage 33 zu den AVR-Caritas, während die Klägerin lediglich Vergütung nach der Entgeltgruppe P7 der Anlage 32 erhielt, obwohl sie dieselbe Tätigkeit ausübt. Die Klägerin erhob daher Klage mit dem Ziel feststellen lassen, dass die Beklagte sie ebenfalls nach der EG S 8 b Anlage 33 zu vergüten habe.
Das ArbG wies die Klage ab. Nach einer zwischenzeitlichen Zurückverweisung durch das BAG gab das LAG der Klage statt und die hiergegen durch die Beklagte eingelegte Revision hatte jetzt keinen Erfolg.
Zur Begründung verweist das BAG auf den auch im Anwendungsbereich kirchlichen Arbeitsrechts uneingeschränkt geltenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzte offensichtlich weder das Selbstverständnis der Kirchen noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes und stehe auch der glaubhaften Erfüllung des kirchlichen Auftrags nicht entgegen. Zutreffend sei das LAG davon ausgegangen, dass sich die Beklagte bei der Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR-Caritas für die in der Einrichtung beschäftigten Heilerziehungspfleger bewusst über die Vorgaben der AVR-Caritas hinweggesetzt hat. Damit aber habe die Beklagte eine gestaltende Entscheidung getroffen, die unzulässig von den AVR-Caritas abweicht und die Klägerin unzulässig benachteiligt.
Aus diesem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, folgt nach dem Urteil des BAG ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung.
Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass „keine Gleichheit im Unrecht“ verlangt werden kann. Selbst wenn die Beklagte mit der Eingruppierung der Heilerziehungspfleger gegen das Kirchenrecht verstoßen hätte, wäre es der Klägerin nicht verwehrt, sich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Mit überzeugender Argumentation stellt das BAG klar, dass ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für den benachteiligten Mitarbeitenden Anspruch auf die vorenthaltene Leistung begründet und es hierbei insbesondere unerheblich ist, ob die benachteiligte Mitarbeitende dieselbe Qualifikation wie die bevorteilten Mitarbeitenden, in diesem Fall die Heilerziehungspfleger aufweist. Entscheidend ist insofern allein, das beide Beschäftigtengruppen eine identische Tätigkeit vertragsgemäß ausüben und die Dienstgeberin bewusst kirchenarbeitsrechtwidrig eine bessere Eingruppierung der Heilerziehungspfleger gewählt hat.
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 6 AZR 216/25
Datum: 23.4.2026