KAGH: Eingruppierung einer Erzieherin als pädagogische Gruppenleiterin in der Betreuung von Grundschulkindern nach dem regulären Unterricht

In diesem Fall streiten die Parteien in einem auf Ersetzung der Zustimmung der MAV nach
§ 35 Abs.1 Nr.1 MAVO um die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die als staatlich anerkannte Erzieherin in der Funktion als pädagogische Gruppenleitung in der Betreuung von Grundschulkindern nach der regulären Unterrichtszeit tätig ist.
Die Klägerin ist eine Einrichtung des Bildungs- und Beratungsdienstes, die Beklagte die bei ihr gewählte Mitarbeitervertretung (MAV). Für Eingruppierungen gilt die Entgeltordnung in An-
lage 2 zur kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
Mit Schreiben vom 04.06.2025 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung zur
Eingruppierung in Entgeltgruppe 6, Stufe 2, der Anlage 2 Teil B, Abschnitt IV KAVO. Die
Zustimmungsverweigerung der Beklagten blieb auch nach dem Einigungsgespräch der Parteien vom 03.07.2025 aufrechterhalten.
In dem danach eingeleiteten Klageverfahren hat die Dienstgeberin die Ansicht vertreten, dass Eingruppierungen in ihrer Einrichtung des Bildungs- und Beratungsdienstes nach Maßgabe des Teils IV der Anlage 2 KAVO zu erfolgen hätten.
Sie hat beantragt,
die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau XX nach
Maßgabe des Teil B, Abschnitt IV, Bildungs- und Beratungsdienst der Anlage 2 zur
KAVO in die Entgeltgruppe 6, Stufe 2, zu ersetzen.
Die Klage ist in beiden Instanzen abgewiesen worden.
Nach der überzeugenden Begründung des KAGH war die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin die Entgeltgruppe 6 Stufe 2, Teil B, Abschnitt IV, Bildungs- und Beratungsdienst der Anlage 2 KAVO nicht zu ersetzen, weil sich
die Eingruppierung nach Anlage 2, Teil B, Abschnitt V „Sozial- und Erziehungsdienst“ richtet.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Dies ergebe sich unzweifelhaft schon aus der Vorbemerkung des Abschnitts V „Sozial- und Erziehungsdienst“. Demnach gelten die dort enthaltenen Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst und im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst demnach Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. „Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B, Abschnitt IV,
Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B, Abschnitt IV, Ziffer 3). Ziffer 1 Satz der grundsätzlichen
Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.“
In der Fußnote 59 zu den Entgeltgruppen S 8a – S 9 heißt es ergänzend:
„Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen oder Kinderpflegerinnen gilt auch die
Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder
Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über
18jährigen Personen (zB in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder für Obdachlose).“
Dies bestätige, dass die Eingruppierung nach dem Abschnitt "Sozial- und Erziehungsdienst" zu erfolgen habe.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Das Urteil bestätigt, dass es sich bei der oben dargestellten Fußnote nicht lediglich um ein „Redaktionsversehen“ handelt, wie dies die Dienstgeberin dargestellt hatte.
Der KAGH bestätigt, dass die Fußnote im Regelungskontext schlüssig sei, da es sich bei der Schule bereits um keine Einrichtung der Weiterbildung / Jugendbildung im Sinne der KAVO handelt, sondern um eine Grundschule im Sinne des § 11 Absatz 1 Schulgesetz NW, die den Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn legt.
Demgegenüber sei die Jugendbildung dem außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Bereich zuzuordnen. Das überzeugt und bietet eine verlässliche Auslegungshilfe für vergleichbare Fälle.
Gericht: KAGH
Az: M 08/2025
Datum: 28.8.2026