KAGH: Eingruppierung Gruppenleitung an Offener Ganztagsschule Grundschulkinder (OGS)

Die Einrichtungsparteien streiten um die zutreffende Eingruppierung
einer Mitarbeiterin, die als staatlich anerkannte Erzieherin in der Funktion als pädagogische
Gruppenleitung im Fachbereich Jugendhilfe und Schule tätig ist.
Die Klägerin ist eine Einrichtung des Bildungs- und Beratungsdienstes, die Beklagte die bei ihr gewählte Mitarbeitervertretung. Für Eingruppierungen gilt die Entgeltordnung in Anlage 2 zur kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
Mit Schreiben vom 04.06.2025 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung zur
Eingruppierung in Entgeltgruppe 6, Stufe 2, der Anlage 2 Teil B, Abschnitt IV KAVO. Die
Zustimmungsverweigerung der Beklagten blieb auch nach dem Einigungsgespräch der Parteien vom 03.07.2025 aufrechterhalten.
In dem danach eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren hat die Klägerin die Ansicht
vertreten, dass Eingruppierungen in ihrer Einrichtung des Bildungs- und Beratungsdienstes
nach Maßgabe des Teils IV der Anlage 2 KAVO zu erfolgen hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau XX nach
Maßgabe des Teil B, Abschnitt IV, Bildungs- und Beratungsdienst der Anlage 2 zur
KAVO in die Entgeltgruppe 6, Stufe 2, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Dienstgeber bereits in erster Instanz mit seiner Klage unterlegen war, bestätigte jetzt auch der KAGH die Rechtsauffassung der MAV.
Demnach habe die MAV die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe 6 Stufe 2, Teil B, Abschnitt IV, Bildungs- und Beratungsdienst der Anlage 2
KAVO rechtlich zulässig verweigert. weil sich die Eingruppierung nach Anlage 2, Teil B, Abschnitt V „Sozial- und Erziehungsdienst“ richtet.
Nach der Vorbemerkung des Abschnitts V „Sozial- und Erziehungsdienst“ gelten die dort enthaltenen Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im
handwerklichen Erziehungsdienst und im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Dort heißt es:
„Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B, Abschnitt IV,
Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B, Abschnitt IV, Ziffer 3). Ziffer 1 Satz der grundsätzlichen
Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.“
In der Fußnote 59 zu den Entgeltgruppen S 8a – S 9 heißt es ergänzend:
„Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen oder Kinderpflegerinnen gilt auch die
Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder
Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über
18jährigen Personen (zB in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder für Obdachlose).“
Die Dienstgeberin habe sich nach Ansicht des KAGH nicht auf die Sperrwirkung der Vorbemerkung berufen können, weil die Erzieherin keine Mitarbeiterin in der „Weiterbildung/Jugendbildung“ im Sinne des Teils B, Abschnitt IV, Ziffer 1 der Entgeltordnung sei. Insbesondere handelt es sich demnach bei der Einrichtung nicht um eine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne der KAVO.
Die offene Ganztagsschule beschreibt ein verlässliches Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder im Grundschulalter nach dem regulären Unterricht. Die Betreuung erfolgt durch ein multiprofessionelles Team aus Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften wie Erziehern. Bei der Gemeinschaftsgrundschule handelt es sich um eine Grundschule im Sinne des § 11 Absatz 1 Schulgesetz NW, die den Schülerinnen und Schülern grundlegende
Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und damit die Grundlage für die weitere
Schullaufbahn legt. Es handelt sich auch nach Auffassung des KAGH daher gerade nicht um eine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Die Entscheidung überzeugt inhaltlich und betrifft viele Mitarbeitende, die in kirchlichen Schulen im Betreuungsbereich eingesetzt werden. Diese sind – auch für den Bereich der AVR-Caritas – nach den jeweiligen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst einzugruppieren.
Gericht: KAGH
Az: M 08/2025
Datum: 28.08.2026