LAG Hamm: Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- Norbert Gescher
- 3. Okt.
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In einem Stahlverarbeitungsbetrieb wurden Produktionsbereiche und Lagerhallen mit 34 (!) Kameras nahezu lückenlos in HD-Qualität mit Livezugriff und Zoomfunktion überwacht.
Der Kläger hatte in seinem Arbeitsvertrag sich damit einverstanden erklärt, dass „im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können."
Der Kläger erklärte sich mit der Videoüberwachung nicht einverstanden. Gleichwohl setzte die Arbeitgeberin die Überwachung fort.
Daraufhin verklagte er der Mitarbeiter den Arbeitgeber auf Unterlassung, Auskunft über den konkreten Umfang der Videoüberwachung und Schmerzensgeld.
In erster Instanz hat das ArbG Dortmund dem Mitarbeiter eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen. Die von der Arbeitgeberin dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Demnach konnte die Videoüberwachung weder auf § 26 BDSG noch Art.6 DS-GVO gestützt werden. Auch die arbeitsvertragliche Regelung könne demnach die Überwachung nicht rechtfertigen, da eine derart pauschale Zustimmung mangels Freiwilligkeit und Transparenz unwirksam ist, Art. 7 DS-GVO.
Aufgrund der langen Dauer der Überwachung von 22 Monaten, der lückenlosen Aufzeichnung in HD mit Zoom- und Livezugriff sei ein "extrem hohen Anpassungsdruck" erzeugt worden, der den Entschädigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in der ausgeurteilten Höhe rechtfertige.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Die Entscheidung zeigt deutlich die Grenzen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz auf.
Der parallel geltend gemachte Unterlassungsanspruch hatte sich aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt.
Gericht: LAG Hamm
Az: 18 SLa 959/24
Datum: 28.05.2025