BAG: Schadensersatz bei unberechtigter Datenweitergabe im Konzern
- Norbert Gescher

- 25. Aug.
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Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mitarbeiter Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung geltend gemacht hatte, weil sein Arbeitgeber seine Echtdaten innerhalb eine andere Konzerngesellschaft weitergeleitet hatte, um im Rahmen der Implementierung des IT-Systems „Workday“ die Programmabläufe zu testen, wobei der vorläufige Einsatz von Workday in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden war. Der Kläger selbst ist Vorsitzender des Betriebsrats.
Die Betriebsvereinbarung regelte unter anderem, dass Namen, Eintrittsdatum, Arbeitsort, Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermittelt werden können. Die Beklagte übermittelte zudem weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID des Klägers weiter.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von 3.000,00 Euro erhoben und diesen auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützt.
Nachdem beide Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatte und das BAG entsprechende Rechtsfragen dem EuGH vorgelegt hatte (EuGH, 19. Dezember 2024, Az: C-65/23), hat das BAG der Klage jetzt teilweise stattgegeben, den Schadensersatzanspruch mit 200,00 Euro jedoch erheblich geringer als beantragt zugesprochen.
Nach dem jetzt vorliegenden Urteil war die Überlassung der Daten – zumindest in dem Umfang, der nicht in der Betriebsvereinbarung vorgesehen war - nicht erforderlich iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.
Hinweise RA Dr. Norbert Gescher
Wichtig für die alltägliche Arbeit der Betriebsparteien ist u.a. auch die Klarstellung im vorangegangenen Verfahren vor dem EuGH, wonach in einer Betriebsvereinbarung nicht abschließend geregelt werden kann ob eine Datenverarbeitung erforderlich ist. Auch derartige Kollektivvereinbarungen unterliegen einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle um insbesondere zu prüfen, ob die von den Parteien der jeweiligen Kollektivvereinbarung geltend gemachten Rechtfertigungsgründe die Erforderlichkeit der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verarbeitung personenbezogener Daten belegen.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 209/21
Datum: 08.05.2025