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BAG: Beteiligung des Betriebsrats bei Umgruppierung/Änderung der Vergütungsordnung

  • Autorenbild: Norbert Gescher
    Norbert Gescher
  • vor 4 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

In diesem Fall streiten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren bezogen auf die Umgruppierung durchzuführen. Die Arbeitgeberin betreibt Kindertagesstätten und bietet ambulante sowie stationäre Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und Familien an. Auf deren Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden findet der jeweils aktuelle Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. Die Vergütung der Erzieherinnen und Erzieher erfolgt nach Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA.

Die ursprüngliche Arbeitgeberin „K gGmbH“ hat einen Teil ihres Vermögens – den Geschäftsbereich „Jugendhilfeverbund“ und „Interdisziplinäre Frühförderung“ – als Gesamtheit im Weg der Umwandlung durch Abspaltung auf die „L gGmbH“ als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse sind auf der Grundlage des Abspaltungs- und Übernahmevertrags im Weg des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Neufassung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8b Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD vom 18. Mai 2022 mit Wirkung zum 1. Juli 2022 habe die Arbeitgeberin die Eingruppierung der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Heilerziehungspfleger zu überprüfen.


Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt,    


„der Arbeitgeberin aufzugeben, bezüglich der Beschäftigten … [21 Namen] mit Wirkung zum 1. Juli 2022 eine Eingruppierungsentscheidung aufgrund der mit Wirkung zum 1. Juli 2022 erfolgten Änderung der Entgeltordnung zum TVöD/VKA Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) vorzunehmen, den Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierungsentscheidung zu ersuchen und im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten und durchzuführen.“

 

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, es bestehe kein Anlass zur Überprüfung der Eingruppierung. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) sei durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 zum TVöD vom 18. Mai 2022 nicht maßgebend geändert worden. Die bloße Einfügung neuer Tätigkeitsbeispiele in die Protokollerklärung hierzu löse keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die Eingruppierung der betreffenden Arbeitnehmer zu überprüfen.

 

Nachdem der Betriebsrat in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, gibt ihm das BAG nun Recht und gibt der Arbeitgeberin auf, bezogen auf die Umgruppierung der betroffenen Mitarbeitenden Zustimmungsverfahren einzuleiten und im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.


Zur Begründung verweist das BAG insbesondere darauf, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Richtigkeit der Eingruppierung neu zu beurteilen und eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umgruppierung zu treffen, nicht erst dann ausgelöst wird, wenn die veränderten Umstände – sei es eine Änderung der Tätigkeit oder eine solche der Vergütungsordnung – zu einer Einreihung in eine andere Vergütungsgruppe führen und deshalb eine Umgruppierung zu erfolgen hat. Der Arbeitgeber unterliege vielmehr schon dann der Pflicht zur Überprüfung, wenn sich durch die eingetretene Änderung eine abweichende Eingruppierung ergeben kann.

 

Hinweise RA Dr. Norbert Gescher


Das BAG bestätigt überzeugend seine bisherige Rechtsprechung. Ob sich die Eingruppierung im Ergebnis einer Wiederholung der Eingruppierung ändert, ist danach für die arbeitgeberseitige Pflicht und damit auch für das Bestehen eines Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrats unerheblich (vgl. BAG 20. Oktober 2021 – 7 ABR 14/20 – Rn. 26; 23. Februar 2021 – 1 ABR 4/20 – Rn. 28, BAGE 174, 87). Die Entscheidung ist in vollem Umfang auch auf andere Tarifsysteme, so etwa die Umgruppierung im Rahmen der AVR 2027 übertragbar.

 

Gericht:               BAG

Az:                       1 ABR 43/24

Datum:                25.11.2025

 
 
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